Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.12.1986 sprach die beklagte Partei ua aus, daß der Klägerin vom 29.8. bis 31.12.1986 (nach dem am 29.8.1986 verstorbenen Versicherten Edmund Sch*****) die Witwenpension (§ 136 Abs 1 GSVG) von monatlich 10.797,80 S gebührt. Dazu teilte sie mit, daß das Ruhen der Pension vom 29.8.1986 an noch nicht feststellbar sei, weshalb der ruhensfähige Pensionsanteil vom 29.8. bis 31.12.1986 mit monatlich 4.319,10 S als jederzeit verrechenbarer Vorschuß gezahlt und über das Ruhen der Pension (§ 60 GSVG) noch gesondert entschieden werde.Mit Bescheid vom 2.12.1986 sprach die beklagte Partei ua aus, daß der Klägerin vom 29.8. bis 31.12.1986 (nach dem am 29.8.1986 verstorbenen Versicherten Edmund Sch*****) die Witwenpension (Paragraph 136, Absatz eins, GSVG) von monatlich 10.797,80 S gebührt. Dazu teilte sie mit, daß das Ruhen der Pension vom 29.8.1986 an noch nicht feststellbar sei, weshalb der ruhensfähige Pensionsanteil vom 29.8. bis 31.12.1986 mit monatlich 4.319,10 S als jederzeit verrechenbarer Vorschuß gezahlt und über das Ruhen der Pension (Paragraph 60, GSVG) noch gesondert entschieden werde.
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1986, wonach die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 458.546 S erzielte, stellte die beklagte Partei mit Bescheid vom 28.7.1989 ua fest, daß die Pension vom 29.8. bis 31.12.1986 mit monatlich 4.319,10 S ruhe (§ 60 GSVG), rechnete den Vorschuß gegen die Nachzahlung auf (§ 71 GSVG) und verrechnete den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt 21.883,40 S mit der zu erbringenden Leistung (§ 71 GSVG).Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1986, wonach die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 458.546 S erzielte, stellte die beklagte Partei mit Bescheid vom 28.7.1989 ua fest, daß die Pension vom 29.8. bis 31.12.1986 mit monatlich 4.319,10 S ruhe (Paragraph 60, GSVG), rechnete den Vorschuß gegen die Nachzahlung auf (Paragraph 71, GSVG) und verrechnete den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt 21.883,40 S mit der zu erbringenden Leistung (Paragraph 71, GSVG).
Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich darauf, daß die Klägerin im genannten Zeitraum zwar den Betrieb ihres verstorbenen Ehegatten weitergeführt, aber wegen ausstehender Forderungen von etwa 1,115.000 S keinerlei Entnahmen vorgenommen und deshalb keine Einkünfte erzielt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehegatten. Ein solcher Veräußerungsgewinn zähle zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und sei daher nach § 60 iVm § 61 GSVG bei der Ruhensfeststellung zu berücksichtigen. Dadurch würden die Grenzbeträge nach § 60 Abs 2 GSVG von 6.408 S bzw 11.019 S überstiegen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehegatten. Ein solcher Veräußerungsgewinn zähle zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und sei daher nach Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 61, GSVG bei der Ruhensfeststellung zu berücksichtigen. Dadurch würden die Grenzbeträge nach Paragraph 60, Absatz 2, GSVG von 6.408 S bzw 11.019 S überstiegen.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Hinterbliebenenpension der Klägerin in der Zeit vom 29.8. bis 31.12.1986 nicht ruhte, und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin auch für diese Zeit (die Leistung) in der gesetzlichen Höhe unter Abstandnahme von der Verrechnung von 21.883,40 S mit der zu erbringenden Leistung zu gewähren. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verkaufte die Klägerin das Speditionsunternehmen ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 1986 um 400.000 S, wobei der Käufer nur das Anlagevermögen, nicht aber die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens übernahm, die aus dem Kaufpreis und dem Umlaufvermögen abgezahlt wurden. Die Verbindlichkeiten überstiegen das Umlaufvermögen um 342.743,75 S. Rückstellungen von 164.450 S standen dem Geldabfluß von 164.000 S für Steuern und Beerdigungskosten gegenüber. In den Aktiven zum 31.12.1986 schlug sich bereits der Gewinn für die Periode vom 29.8. bis 31.12.1986 von 166.938,92 S nieder. Zum 31.12.1986 betrug das Fehlkapital 498.800,75 S. Daraus zog das Erstgericht den Schluß, daß es sich nur um einen rechnerischen Veräußerungsgewinn handle, dem keine tatsächlichen Einkünfte gegenüberstünden, die ein Ruhen der Pension bewirken könnten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es stellte ergänzend fest, daß die Klägerin den Gewerbebetrieb ihres Ehegatten nur für die Dauer der Verlassenschaft bis zur Liquidierung im Namen und auf Rechnung der Verlassenschaft weitergeführt und daß das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft mit 31.12.1986 geendet habe, mit welchem Tag die Anzeige der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes erstattet und das Fortbetriebsrecht gelöscht wurde. Der gesamte Nachlaß wurde der Klägerin als Alleinerbin am 5.12.1988 eingeantwortet. Der Kaufvertrag über das Anlagevermögen vom 3.12.1986 wurde am 8.1.1987 verlassenschaftsbehördlich genehmigt. Daraus folgerte das Berufungsgericht, daß die Klägerin vom 29.8. bis 31.12.1986 nur wie ein Verwalter im Namen der Verlassenschaft tätig gewesen sei und daher keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Deshalb liege kein aus einer solchen Tätigkeit erzieltes Einkommen vor.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revisionder beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern.