Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Ohne Nennung eines bestimmten Revisionsgrundes im Sinne des § 503 ZPO führt die Klägerin aus, nach § 255 Abs 4 ASVG gelte ein Versicherter jedenfalls als invalid, wenn er das 55.Lebensjahr vollendet habe. Wenn daher der Gesetzgeber die Vollendung des 55.Lebensjahres als "Stichtag für eine Vermutung der Invalidität" fixiere, sei dies jedenfalls dahingehend zu verstehen, daß mit zunehmendem Alter das Krankheitsbild nicht besser, sondern eher schlechter werde.Ohne Nennung eines bestimmten Revisionsgrundes im Sinne des Paragraph 503, ZPO führt die Klägerin aus, nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gelte ein Versicherter jedenfalls als invalid, wenn er das 55.Lebensjahr vollendet habe. Wenn daher der Gesetzgeber die Vollendung des 55.Lebensjahres als "Stichtag für eine Vermutung der Invalidität" fixiere, sei dies jedenfalls dahingehend zu verstehen, daß mit zunehmendem Alter das Krankheitsbild nicht besser, sondern eher schlechter werde.
Inhaltich sind diese Ausführungen als Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO anzusehen. Ihnen kann aber kein Erfolg beschieden sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß mit Rücksicht auf den Bestand eines im Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes nach § 255 Abs 4 lit d ASVG (durch Vollendung des 55.Lebensjahres am 4.4.1991) die Voraussetzung für den Anspruch ungeachtet der eingetretenen Besserung, wenigstens ab 1.5.1991, nach wie vor bestehen könnten (10 Ob S 349/91), so setzt doch die zuletzt genannte Bestimmung voraus, daß der Pensionswerber infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit (lit c) wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen. Nur unter dieser Voraussetzung gilt ein 55-jähriger Versicherter, der am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, als invalid. Nach den Feststellungen hat sich aber nicht nur der Gesundheitszustand der Klägerin insofern wesentlich gebessert, als das eingesetzte Gelenk voll belastbar ist und leidensbedingte Krankenstände in einem erheblichen Ausmaß nicht mehr zu erwarten sind, sondern die Klägerin kann ihren Beruf als Maschinnäherin ab dem Entziehungszeitpunt wieder voll ausüben. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Invaliditätspension sind daher auch seit Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr vorhanden, so daß die Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen war. Ob die Klägerin Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.Inhaltich sind diese Ausführungen als Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO anzusehen. Ihnen kann aber kein Erfolg beschieden sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß mit Rücksicht auf den Bestand eines im Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, Litera d, ASVG (durch Vollendung des 55.Lebensjahres am 4.4.1991) die Voraussetzung für den Anspruch ungeachtet der eingetretenen Besserung, wenigstens ab 1.5.1991, nach wie vor bestehen könnten (10 Ob S 349/91), so setzt doch die zuletzt genannte Bestimmung voraus, daß der Pensionswerber infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen. Nur unter dieser Voraussetzung gilt ein 55-jähriger Versicherter, der am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, als invalid. Nach den Feststellungen hat sich aber nicht nur der Gesundheitszustand der Klägerin insofern wesentlich gebessert, als das eingesetzte Gelenk voll belastbar ist und leidensbedingte Krankenstände in einem erheblichen Ausmaß nicht mehr zu erwarten sind, sondern die Klägerin kann ihren Beruf als Maschinnäherin ab dem Entziehungszeitpunt wieder voll ausüben. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Invaliditätspension sind daher auch seit Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr vorhanden, so daß die Leistung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen war. Ob die Klägerin Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.