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Entscheidung 10 ObS 237/93×

Entscheidung 10 ObS 237/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS237/93

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Zimmermann, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.September 1993, GZ 7 Rs 39/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 1993, GZ 32 Cgs 111/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die unter diesem Revisionsgrund gerügte Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers und der Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und der Internen Medizin war bereits Gegenstand der Mängelrüge in der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich damit, aber auch mit dem weiteren Einwand, daß eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die medikamentöse Behandlung gegeben gewesen wäre, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde auch in Sozialrechtssachen, nicht mehr zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (zB SSV-NF 6/28 mwN, 7/12; im Ergebnis ebenso Ballon in Matscher-FS [1993] 15 ff; dazu ausführlich 10 Ob S 134/93).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E33780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00237.93.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19931207_OGH0002_010OBS00237_9300000_000