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Entscheidung 10 ObS 2370/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2370/96v

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ratko M*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Ralf Kuhn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juni 1996, GZ 11 Rs 97/96f-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Dezember 1995, GZ 20 Cgs 202/94t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; vergleiche SSV-NF 5/96 ua). Nach dem vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Revisionswerber selbst als im wesentlichen richtig bezeichnet wird, sind die Tätigkeiten eines Adjustierers oder Verpackers nicht mit "besonderem" Zeitdruck verbunden; sie erfordern auch keine "besondere" Genauigkeit.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E43915 10C23706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02370.96V.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19961008_OGH0002_010OBS02370_96V0000_000