Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.1.1996 gewährte die beklagte Partei über Antrag der Klägerin auf deren eingereichte Honorarnote des Wahlfacharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr.Zach vom 11.11.1995 über den Betrag von S 4.369,20 inklusive Umsatzsteuer eine Kostenerstattung von S 150,31 inklusive Umsatzsteuer mit der Begründung, daß es sich bei der an der Versicherten vorgenommenen Behandlung um eine Insemination gehandelt habe, die nicht als Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG gelte; lediglich die Kosten für die Untersuchung, ob die vorliegende Zeugungsunfähigkeit aufgrund eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der eine Krankenbehandlung erforderlich mache, bestehe, seien zu ersetzen.Mit Bescheid vom 23.1.1996 gewährte die beklagte Partei über Antrag der Klägerin auf deren eingereichte Honorarnote des Wahlfacharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr.Zach vom 11.11.1995 über den Betrag von S 4.369,20 inklusive Umsatzsteuer eine Kostenerstattung von S 150,31 inklusive Umsatzsteuer mit der Begründung, daß es sich bei der an der Versicherten vorgenommenen Behandlung um eine Insemination gehandelt habe, die nicht als Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG gelte; lediglich die Kosten für die Untersuchung, ob die vorliegende Zeugungsunfähigkeit aufgrund eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der eine Krankenbehandlung erforderlich mache, bestehe, seien zu ersetzen.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Zahlung der abgelehnten Leistung samt 4 % Verzugszinsen ab Klagseinbringung. Die ärztliche Hilfe des Dr.Zach habe einer zweckmäßigen und notwendigen Krankenbehandlung ihres Mannes gedient. Bei der Klägerin hätten sich wegen des anstehenden Kinderwunsches bereits depressive Erscheinungsbilder entwickelt, denen durch die vorgenommene Insemination entgegengewirkt worden sei; damit liege aber eine Krankenbehandlung auch bei der Klägerin vor.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da Gegenstand der behaupteten Krankenbehandlung nicht eine solche der Frau, sondern vielmehr des Mannes der Klägerin gewesen sei. Außerdem sei es ständige Rechtsprechung, daß die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisierung einer Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG nicht gleichzusetzen sei, sondern lediglich eine Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aufgrund des Kinderwunsches der Klägerin dargestellt habe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da Gegenstand der behaupteten Krankenbehandlung nicht eine solche der Frau, sondern vielmehr des Mannes der Klägerin gewesen sei. Außerdem sei es ständige Rechtsprechung, daß die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisierung einer Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG nicht gleichzusetzen sei, sondern lediglich eine Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aufgrund des Kinderwunsches der Klägerin dargestellt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Insemination an der Klägerin infolge Zeugungsunfähigkeit ihres Ehegatten durchgeführt worden ist. Die Klägerin selbst stand bislang - wie dies in der vorangegangenen Streitverhandlung auch außer Streit gestellt worden war - weder in neurologischer noch in psychiatrischer Behandlung.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die Klägerin selbst zu einer natürlichen Empfängnis fähig sei, ihr körperlicher Zustand also nicht von der Norm "Gesundheit" abweiche, weshalb bei ihr eine Krankenbehandlung schon mangels Krankheit nicht vorgenommen habe werden müssen. Die Insemination stelle zwar eine medizinische Behandlung der Klägerin dar, aber nicht, um die in § 133 Abs 2 ASVG geforderte Wiederherstellung, Festigung oder Besserung ihrer Gesundheit bzw Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Der bloße Kinderwunsch reiche bei der derzeitigen gesetzlichen Lage nicht aus, aus dem Titel der Krankenbehandlung Leistungen von der beklagten Partei anzusprechen. Auch aus dem Hinweis auf bereits depressive Erscheinungsbilder sei aufgrund der wiedergegebenen Außerstreitstellung nichts zu gewinnen. Schließlich seien in den Sozialversicherungsgesetzen keine Verzugszinsen für beanspruchte Leistungen vorgesehen.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die Klägerin selbst zu einer natürlichen Empfängnis fähig sei, ihr körperlicher Zustand also nicht von der Norm "Gesundheit" abweiche, weshalb bei ihr eine Krankenbehandlung schon mangels Krankheit nicht vorgenommen habe werden müssen. Die Insemination stelle zwar eine medizinische Behandlung der Klägerin dar, aber nicht, um die in Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geforderte Wiederherstellung, Festigung oder Besserung ihrer Gesundheit bzw Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Der bloße Kinderwunsch reiche bei der derzeitigen gesetzlichen Lage nicht aus, aus dem Titel der Krankenbehandlung Leistungen von der beklagten Partei anzusprechen. Auch aus dem Hinweis auf bereits depressive Erscheinungsbilder sei aufgrund der wiedergegebenen Außerstreitstellung nichts zu gewinnen. Schließlich seien in den Sozialversicherungsgesetzen keine Verzugszinsen für beanspruchte Leistungen vorgesehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Erfüllung des Kinderwunsches habe bei der gesunden Klägerin auch keiner Beseitigung einer psychischen Erkrankung gedient. Das Berufungsgericht sprach weiter aus, daß die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer höchstgerichtlichen Judikatur zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.