Entscheidung 10 ObS 2376/96a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS2376/96a
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Metodije S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Mai 1996, GZ 8 Rs 79/96p-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.November 1995, GZ 26 Cgs 95/95s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger noch alle mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen in normaler Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leisten. Der reaktiv depressive Verstimmungszustand bedingt nach dem Leistungskalkül keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Daraus haben die Tatsacheninstanzen abgeleitet, daß er weiterhin seine bisher ausgeübte Tätigkeit eines Linienbus-Chauffeurs ausüben kann, die über eine mittelschwere körperliche Beanspruchung nicht hinausgeht. Der im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltsmaßstab, der an alle Fahrzeuglenker anzulegen ist, kann nach dem medizinischen Leistungskalkül auch vom Kläger eingehalten werden. Damit erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger noch alle mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen in normaler Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leisten. Der reaktiv depressive Verstimmungszustand bedingt nach dem Leistungskalkül keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Daraus haben die Tatsacheninstanzen abgeleitet, daß er weiterhin seine bisher ausgeübte Tätigkeit eines Linienbus-Chauffeurs ausüben kann, die über eine mittelschwere körperliche Beanspruchung nicht hinausgeht. Der im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltsmaßstab, der an alle Fahrzeuglenker anzulegen ist, kann nach dem medizinischen Leistungskalkül auch vom Kläger eingehalten werden. Damit erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02376.96A.1008.000
Dokumentnummer
JJT_19961008_OGH0002_010OBS02376_96A0000_000