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Entscheidung 10 ObS 238/93×

Entscheidung 10 ObS 238/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS238/93

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovica M*****, vertreten durch Dr.Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.August 1993, GZ 31 Rs 88/93-25, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.März 1993, GZ 17 Cgs 111/92-15, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufhoben. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Erstgerichtes wurde das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt des Klägers am 21.4.1993 zugestellt; die vierwöchige Berufungsfrist endete daher am 19.5.1993.

Das Berufungsgericht wies die am 21.5.1993 beim Erstgericht eingelangte Berufung des Klägers zurück: Sie sei erst am 20.5.1993 und damit verspätet zur Post gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.

Wie sich aus den vom Rekurswerber vorgelegten Ablichtungen des Postaufgabescheines und der betreffenden Seite des Postbuches (13.5. - 28.5.1993) unbedenklich ergibt, wurde die Berufung tatsächlich am 19.5.1993 und damit rechtzeitig zur Post gegeben. Das auf dem Eingangsvermerk des Erstgerichtes (Paragraph 102, Geo) angegebene Postaufgabedatum 20.5.1993 (ein gesetzlicher Feiertag) beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler.

Der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben.

Anmerkung

E31906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00238.93.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19931207_OGH0002_010OBS00238_9300000_000