Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 2383/96f×

Entscheidung 10 ObS 2383/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2383/96f

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eduard K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1996, GZ 9 Rs 198/96w-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Dezember 1995, GZ 3 Cgs 124/95b-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (wie hier die angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht), in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; vergleiche auch SSV-NF 2/195; SSV-NF 3/10 = ZAS 1992, 135). Da die körperlichen und geistigen Anforderungen in den von den Vorinstanzen beispielsweise genannten Verweisungsberufen offenkundig sind, konnten sie auch ohne Erörterung von Amts wegen zu Grunde gelegt werden (SSV-NF 6/87, 5/96 ua). Der Alkohol- und der Nikotinmißbrauch des Klägers sind im medizinischen Leistungskalkül berücksichtigt und bewirken nach den Feststellungen keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E43920 10C23836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02383.96F.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19961022_OGH0002_010OBS02383_96F0000_000