Entscheidungsgründe:
Der am 15. 9. 1949 geborene Kläger hat den Lehrberuf eines Autoelektrikers erlernt und war von 1987 bis 1998 als Taxiunternehmer ohne Beschäftigte tätig.
Dem Kläger sind nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen möglich, wobei Haltungsstereotypien im Sitzen oder Stehen die Möglichkeit zu bedarfsweiser Haltungsänderung erfordern. Nach etwa 30 - 60-minütiger Haltungskonstanz ist eine kurzfristige, 3 - 5 Minuten dauernde Haltungsänderung zu ermöglichen. Danach kann wieder die ursprüngliche Körperhaltung eingenommen werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit häufigem oder längerdauerndem Vornüberneigen des Kopfes, Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes, Arbeiten mit Tragen von Lasten über 10 kg sowie Heben von Lasten über 20 kg zu den üblichen Arbeitszeiten und Arbeitspausen.
Wenn der Kläger länger als 30 - 60 Minuten in einem Zug durchsitzt, ohne dass er Ausgleichsbewegungen machen kann, so ist dies zwar möglich, aber gesundheitsschädlich; der Kläger bekommt dabei Schmerzen. Der Kläger ist nicht in der Lage, ganztags im Sitzen unter Einhaltung der üblichen Pausen zu arbeiten, sondern er braucht jedenfalls spätestens nach 30 - 60 Minuten im Sitzen einen mindestens 3 - 5 Minuten dauernden Lagewechsel. Während dieser Zeit kann er zwar andere Arbeiten verrichten, aber keinerlei Arbeiten im Sitzen. Wenn eine Taxifahrt nicht unterbrochen werden kann und zwei Stunden dauert, was gelegentlich vorkommen kann, so muss der Kläger dann auch mindestens 15 Minuten Ausgleichsbewegungen machen und darf nicht sitzen. Die Belastung beim Taxifahren ist weniger in der Lendenwirbelsäule als vor allem in der Halswirbelsäule gegeben. Der Kläger war bis 1998 selbständiger Taxiunternehmer ohne Beschäftigte. Die Tätigkeit eines Taxiunternehmers ohne Beschäftigte sowie ähnliche selbständige Erwerbstätigkeiten sind dem Kläger nicht weiter möglich, weil das medizinische Leistungskalkül hiebei mehrfach überschritten wird. Einerseits wird die Gewichtsbelastung beim Einladen von Koffern und Tragen von Koffern überschritten, andererseits kommt es vor, dass Fahrten länger als 60 Minuten dauern und nicht abgebrochen werden können oder dass unmittelbar nach einer Fahrt eine zweite Fahrt anzutreten ist und dann die Gesamtdauer mehr als 60 Minuten beträgt.
Mit Bescheid vom 12. 1. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 19. 10. 2000 auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und sprach dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 11. 2000 zu, weil auf ihn die Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG zuträfen.Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und sprach dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 11. 2000 zu, weil auf ihn die Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG zuträfen.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. In der Berufungsschrift hat die beklagte Partei unter Berufung auf in anderen Verfahren ergangene Entscheidungen im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der Kläger sehr wohl in der Lage sei, nach einfachen Umorganisationsmaßnahmen und unter Inkaufnahme gewisser Einkommenseinbußen die Tätigkeit eines Taxiunternehmers ohne Beschäftigte weiterhin auszuüben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass der beklagten Partei aufgetragen wurde, dem Kläger ab 1. 11. 2000 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 500,-- monatlich zu erbringen. In rechtlicher Hinsicht folgte es der Auffassung des Erstgerichts, dass dem Kläger unter Bedachtnahme auf das medizinische Leistungskalkül und das Berufsanforderungsprofil die Tätigkeit eines selbständigen Taxiunternehmers ohne Beschäftigte nicht mehr zumutbar sei. § 24 Abs 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl 1993/71 und LGBl 2000/36 sehe grundsätzlich eine Beförderungspflicht vor. Auch habe der Taxilenker gemäß § 27 dieser Verordnung dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfeleistung zu gewähren. Müsse der Kläger das Einladen von Gepäck mit einem Gewicht von über 20 kg oder das Tragen von Koffern von über 10 kg ablehnen und sich vor Übernahme eines Fahrtauftrages danach erkundigen, ob derartige Hebe- und Trageleistungen erforderlich sein würden, so sei er im Verein mit den notwendigen Pausen zur Haltungsänderung als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG anzusehen, weil er nicht mehr als Taxiunternehmer tätig sein könne und Verweisungstätigkeiten nicht existierten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass der beklagten Partei aufgetragen wurde, dem Kläger ab 1. 11. 2000 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 500,-- monatlich zu erbringen. In rechtlicher Hinsicht folgte es der Auffassung des Erstgerichts, dass dem Kläger unter Bedachtnahme auf das medizinische Leistungskalkül und das Berufsanforderungsprofil die Tätigkeit eines selbständigen Taxiunternehmers ohne Beschäftigte nicht mehr zumutbar sei. Paragraph 24, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl 1993/71 und LGBl 2000/36 sehe grundsätzlich eine Beförderungspflicht vor. Auch habe der Taxilenker gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfeleistung zu gewähren. Müsse der Kläger das Einladen von Gepäck mit einem Gewicht von über 20 kg oder das Tragen von Koffern von über 10 kg ablehnen und sich vor Übernahme eines Fahrtauftrages danach erkundigen, ob derartige Hebe- und Trageleistungen erforderlich sein würden, so sei er im Verein mit den notwendigen Pausen zur Haltungsänderung als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG anzusehen, weil er nicht mehr als Taxiunternehmer tätig sein könne und Verweisungstätigkeiten nicht existierten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.