Begründung:
Mit Bescheid vom 4.Juni 1985 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1985 zu gewähren. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die am 9.März 1929 geborene Klägerin ist befähigt, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei möglichst wechselnder Körperhaltung ohne zusätzliche Arbeitspausen zu verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 8 kg verbunden sind und die häufiges Bücken bis zum Boden erfordern. Ebenso sind Arbeiten ausgeschlossen, die mit einer stundenlangen ununterbrochenen Beanspruchung der kleinen Handmuskulatur verbunden sind (wie Greifen, Packen usw.). Arbeiten, die mit unvermeidbarer Durchnässung und Erkältung sowie in starkem Temperaturgefälle durchzuführen sind, die häufige Überstundenleistungen, Akkordarbeit, Nachtarbeit, häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Zeitdruck erfordern. Weiters scheiden Arbeiten aus, die mit überdurchschnittlicher psychischer Belastung einhergehen, etwa durch intensiven Parteien- und Kundenverkehr oder mit überdurchschnittlicher Verantwortung über Menschen und Material. Schließlich scheiden Arbeiten überwiegend oder dauernd an Bildschirmgeräten und an automatischen und elektronischen Büromaschinen aus, bei denen das Arbeitstempo durch die Maschine bestimmt wird.
Die aus der Tschechoslowakei stammende Klägerin besuchte dort 8 Jahre die Elementarschule und eine 2-jährige Handelsschule. Später holte sie in Abendkursen die Matura nach. Von 1943 bis 1946 war sie kaufmännischer Lehrling und von 1946 bis 1970 Verkäuferin und kaufmännische Angestellte in der CSSR. In Österreich war sie vom 1. August 1970 bis 28.Februar 1979 bei der S***-D***-P*** AG als Registraturkraft im technischen Schrifttum in der Verwendungsgruppe II, 8 Verwendungsgruppenjahre mit einem Bruttolohn von S 8.910,-- beschäftigt. Sie verlor diesen Arbeitsplatz, weil ihr Ehemann ebenfalls in den S***-W*** beschäftigt war und damals bevorzugt Doppelverdiener gekündigt wurden. In der Zeit von November 1979 bis zum Konkurs ihrer Arbeitgeberfirma im Februar 1982 war sie als Buchhalterin tätig. Vom 27.Februar 1981 bis 19. Februar 1984 und seit 16.April 1984 war die Klägerin wieder in den S***-W*** beschäftigt, mußte sich aber mit der Tätigkeit einer Kontrollarbeiterin von Waffenlenkteilen in der Waffenkontrolle begnügen. Bei dieser Tätigkeit waren fallweise Teile mit einem Gewicht von über 10 kg aufzuheben. Die Klägerin verdiente vor Beginn des Krankenstandes im November 1984 brutto S 12.186,35 und war als Kontrollor C entsprechend der Kollektivvertragsgruppe 7 eingestuft. Neben diesen Tätigkeiten führte die Klägerin in den Jahren 1977 bis 1983 in Teilzeitbeschäftigung für die Firma J*** Handelsgesellschaft mbH die Buchhaltung einschließlich der Erstellung von Handelsbilanzen und Steuererklärungen, arbeitete bei der Erstellung von Steuerbilanzen mit und war später auch mit Behördenverkehr und Fragen der Finanzierung befaßt. Die Bezahlung erfolgte im wesentlichen entsprechend den Ansätzen der Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. Die Klägerin könnte weiterhin die früher ausgeübte Tätigkeit als Kartei- und Registraturkraft ausüben, weil es sich dabei um eine einfache Tätigkeit ohne überdurchschnittliche psychische Belastungen handelt. Die bei der Firma J*** Handelsgesellschaft mbH ausgeübte Tätigkeit einer Buchhalterin wäre ihr aber nur mehr in Teilzeitarbeit (4 Stunden täglich) zumutbar, weil die mit einer solchen ganztägigen Berufstätigkeit verbundene psychische Belastung und erforderliche Konzentration über das medizinische und arbeitspsychologische Leistungskalkül der Klägerin hinausgehen. Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, daß bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kontrollarbeiterin außer Betracht zu bleiben habe. Es sei von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den sie zuletzt ausgeübt habe. Dies Tätigkeit als Buchhalterin, die auch der Ausbildung, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin entspreche und der Verwendungsgruppe 4 (normale Buchhaltung) bis 5 (Bilanzbuchhaltung) der Handelsangestellten zuzurechnen sei, könne der Klägerin nicht mehr (ganztägig) zugemutet werden. Mit einer Verweisung auf die ihr noch möglichen Handelsberufe der Verwendungsgruppe 2 (einfache Bürotätigkeiten) wäre nicht nur ein eklatanter Lohnabfall sondern auch ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden. Daran ändere auch nichts, daß die Klägerin mehrere Jahre in einem solchen Tätigkeitsgebiet eingesetzt gewesen sei. Die Klägerin sei daher berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASGG. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zwar grundsätzlich von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt habe. Andererseits habe die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Versicherter, der viele Jahre als Arbeiter, dazu aber so lange als Angestellter tätig und versichert gewesen sei, daß die Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherung der Angestellten gegeben sei, auch wieder auf Arbeitertätigkeiten verwiesen werden dürfe. Würde man die zuletzt die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Kontrollarbeiterin zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit heranziehen, so ergäbe sich daraus eine Schlechterstellung von Personen, die überwiegend als Angestellte tätig gewesen seien, gegenüber Arbeitern. Dies entspreche nicht dem Gesetz. Wenn aber ein Versicherter zunächst als Angestellter, dann aber als Arbeiter tätig gewesen sei, müsse in analoger Anwendung des § 255 ASVG für die Prüfung der Berufsunfähigkeit jene Tätigkeit herangezogen werden, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt worden sei. Dies sei aber die Tätigkeit der Klägerin als Kartei- und Registraturkraft gewesen, welche sie nach ihrem Leistungskalkül noch ausüben könne. Unabhängig davon, daß die Klägerin zum Stichtag nicht 180 Versicherungsmonate erworben habe, komme auch eine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG nicht in Betracht, weil auch nach dieser Bestimmung die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit heranzuziehen sei.Die aus der Tschechoslowakei stammende Klägerin besuchte dort 8 Jahre die Elementarschule und eine 2-jährige Handelsschule. Später holte sie in Abendkursen die Matura nach. Von 1943 bis 1946 war sie kaufmännischer Lehrling und von 1946 bis 1970 Verkäuferin und kaufmännische Angestellte in der CSSR. In Österreich war sie vom 1. August 1970 bis 28.Februar 1979 bei der S***-D***-P*** AG als Registraturkraft im technischen Schrifttum in der Verwendungsgruppe römisch zwei, 8 Verwendungsgruppenjahre mit einem Bruttolohn von S 8.910,-- beschäftigt. Sie verlor diesen Arbeitsplatz, weil ihr Ehemann ebenfalls in den S***-W*** beschäftigt war und damals bevorzugt Doppelverdiener gekündigt wurden. In der Zeit von November 1979 bis zum Konkurs ihrer Arbeitgeberfirma im Februar 1982 war sie als Buchhalterin tätig. Vom 27.Februar 1981 bis 19. Februar 1984 und seit 16.April 1984 war die Klägerin wieder in den S***-W*** beschäftigt, mußte sich aber mit der Tätigkeit einer Kontrollarbeiterin von Waffenlenkteilen in der Waffenkontrolle begnügen. Bei dieser Tätigkeit waren fallweise Teile mit einem Gewicht von über 10 kg aufzuheben. Die Klägerin verdiente vor Beginn des Krankenstandes im November 1984 brutto S 12.186,35 und war als Kontrollor C entsprechend der Kollektivvertragsgruppe 7 eingestuft. Neben diesen Tätigkeiten führte die Klägerin in den Jahren 1977 bis 1983 in Teilzeitbeschäftigung für die Firma J*** Handelsgesellschaft mbH die Buchhaltung einschließlich der Erstellung von Handelsbilanzen und Steuererklärungen, arbeitete bei der Erstellung von Steuerbilanzen mit und war später auch mit Behördenverkehr und Fragen der Finanzierung befaßt. Die Bezahlung erfolgte im wesentlichen entsprechend den Ansätzen der Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. Die Klägerin könnte weiterhin die früher ausgeübte Tätigkeit als Kartei- und Registraturkraft ausüben, weil es sich dabei um eine einfache Tätigkeit ohne überdurchschnittliche psychische Belastungen handelt. Die bei der Firma J*** Handelsgesellschaft mbH ausgeübte Tätigkeit einer Buchhalterin wäre ihr aber nur mehr in Teilzeitarbeit (4 Stunden täglich) zumutbar, weil die mit einer solchen ganztägigen Berufstätigkeit verbundene psychische Belastung und erforderliche Konzentration über das medizinische und arbeitspsychologische Leistungskalkül der Klägerin hinausgehen. Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, daß bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kontrollarbeiterin außer Betracht zu bleiben habe. Es sei von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den sie zuletzt ausgeübt habe. Dies Tätigkeit als Buchhalterin, die auch der Ausbildung, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin entspreche und der Verwendungsgruppe 4 (normale Buchhaltung) bis 5 (Bilanzbuchhaltung) der Handelsangestellten zuzurechnen sei, könne der Klägerin nicht mehr (ganztägig) zugemutet werden. Mit einer Verweisung auf die ihr noch möglichen Handelsberufe der Verwendungsgruppe 2 (einfache Bürotätigkeiten) wäre nicht nur ein eklatanter Lohnabfall sondern auch ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden. Daran ändere auch nichts, daß die Klägerin mehrere Jahre in einem solchen Tätigkeitsgebiet eingesetzt gewesen sei. Die Klägerin sei daher berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASGG. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zwar grundsätzlich von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt habe. Andererseits habe die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Versicherter, der viele Jahre als Arbeiter, dazu aber so lange als Angestellter tätig und versichert gewesen sei, daß die Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherung der Angestellten gegeben sei, auch wieder auf Arbeitertätigkeiten verwiesen werden dürfe. Würde man die zuletzt die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Kontrollarbeiterin zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit heranziehen, so ergäbe sich daraus eine Schlechterstellung von Personen, die überwiegend als Angestellte tätig gewesen seien, gegenüber Arbeitern. Dies entspreche nicht dem Gesetz. Wenn aber ein Versicherter zunächst als Angestellter, dann aber als Arbeiter tätig gewesen sei, müsse in analoger Anwendung des Paragraph 255, ASVG für die Prüfung der Berufsunfähigkeit jene Tätigkeit herangezogen werden, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt worden sei. Dies sei aber die Tätigkeit der Klägerin als Kartei- und Registraturkraft gewesen, welche sie nach ihrem Leistungskalkül noch ausüben könne. Unabhängig davon, daß die Klägerin zum Stichtag nicht 180 Versicherungsmonate erworben habe, komme auch eine Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG nicht in Betracht, weil auch nach dieser Bestimmung die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit heranzuziehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.