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Entscheidung 10 ObS 239/91×

Entscheidung 10 ObS 239/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS239/91

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1991, GZ 32 Rs 86/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. März 1991, (beschlossen am 4. März 1991), GZ 17 Cgs 621/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG; stRsp des erkennenden Senates:

SSV-NF 2/104, 4/142 ua). Der Revisionswerber übersieht im übrigen, daß es hier um die Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente vom 1. September 1990 an geht, welche Feststellung nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, leg. cit.) nicht voraussetzt und an die Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden ist.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E26669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00239.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00239_9100000_000