Entscheidung 10 ObS 239/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milos C*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1994, GZ 5 Rs 60/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. März 1994, GZ 43 Cgs 158/93x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Warum der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, wurde übrigens schon vom Erstgericht ausreichend begründet. Der Kläger ist auch nicht aus einem "persönlichen Moment im konkreten Einzelfall" vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen; auf die konkrete Vermittelbarkeit kommt es nicht an (vgl SSV-NF 6/56 uva).Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Warum der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, wurde übrigens schon vom Erstgericht ausreichend begründet. Der Kläger ist auch nicht aus einem "persönlichen Moment im konkreten Einzelfall" vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen; auf die konkrete Vermittelbarkeit kommt es nicht an vergleiche SSV-NF 6/56 uva).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00239.94.1018.000
Dokumentnummer
JJT_19941018_OGH0002_010OBS00239_9400000_000