Entscheidung 10 ObS 24/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Juliana H*****, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 7 Rs 137/03a-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva).
Die Feststellungen der Vorinstanzen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin sowie zu den Anforderungen im Beruf einer Geschirrabräumerin sind nicht revisible Tatfragen. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (SSV-NF 7/15 ua). Die Ausführungen in der Revision, die Klägerin sei aufgrund des Leistungskalküls den Hebe- und Tragearbeiten im Verweisungsberuf der Geschirrabräumerin nicht gewachsen, entfernen sich von der Feststellung der Vorinstanzen, dass die Klägerin aufgrund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls die im Verweisungsberuf einer Geschirrabräumerin anfallenden Hebe- und Tragearbeiten verrichten kann. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Feststellungen der Vorinstanzen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin sowie zu den Anforderungen im Beruf einer Geschirrabräumerin sind nicht revisible Tatfragen. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (SSV-NF 7/15 ua). Die Ausführungen in der Revision, die Klägerin sei aufgrund des Leistungskalküls den Hebe- und Tragearbeiten im Verweisungsberuf der Geschirrabräumerin nicht gewachsen, entfernen sich von der Feststellung der Vorinstanzen, dass die Klägerin aufgrund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls die im Verweisungsberuf einer Geschirrabräumerin anfallenden Hebe- und Tragearbeiten verrichten kann. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72720
10ObS24.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00024.04H.0316.000
Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_010OBS00024_04H0000_000