Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin - zusammengefasst - die Auffassung, dass ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Krankenstandsprognose voraussetze, dass trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßige leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen und darüber zu erwarten seien. Auf dieser Grundlage sei fiktiv - und nicht tatsächlich zum Stichtag - zu prüfen, ob es einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch zugemutet werden könne, krankheitsbezogene Abwesenheiten des potenziellen Arbeitnehmers noch zu akzeptieren oder ob ein besonderes Entgegenkommen des fiktiven Arbeitgebers angenommen werden müsse. Die Krankenbehandlung sei bereits in die Prognose einzubeziehen. Wegen der fiktiven Betrachtungsweise betrage der Prognosezeitraum (nur) neun Monate, weil er nicht durch Nichtinanspruchnahme einer Behandlung erweitert werden könne. Bei einem neunmonatigen Beurteilungszeitraum fehle aber das erforderliche Element der Regelmäßigkeit; eine längere einmalige krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers erfordere kein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Auch im Arbeitsrecht werde judiziert, dass überhöhte Krankenstände, die in einem kürzeren Zeitraum als drei Jahren vorliegen, keine Kündigung rechtfertigen.
Dazu wurde erwogen:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (10 ObS 184/92 = SSV-NF 6/82; RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76). Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände (zB Hüftoperation) sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (10 ObS 126/05k = SSV-NF 20/7).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen war beim Kläger ab Juni 2006 davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit leidensbedingten jährlichen Krankenständen von mehr als sieben Wochen zu rechnen war. Allein auf dieser Grundlage - ohne Einbeziehung der Möglichkeit einer zumutbaren Krankenbehandlung - war das Bestehen von Invalidität im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu bejahen. Dem haben auch die Vorinstanzen Rechnung getragen, wobei allerdings im Hinblick auf die Besserbarkeit die Invaliditätspension nur befristet für den Zeitraum vom 1. 6. 2006 bis 31. 10. 2008 zugesprochen wurde.
Nach den ausdrücklichen Feststellungen ist „eine allfällige Besserung ... in einem Zeitraum von etwa neun Monaten ab Behandlungsbeginn möglich". Damit ist aber der von der beklagten Partei zu erbringende Nachweis, dass die Invalidität mittels zumutbarer Behandlung beseitigbar ist, für den Zeitraum, für den ein Pensionszuspruch erfolgte, nicht erbracht, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht stellt.
Die Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Danach hat die klagende Partei, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, Anspruch auf Ersatz ihrer richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Danach hat die klagende Partei, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, Anspruch auf Ersatz ihrer richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.