Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 24/20g×

Entscheidung 10 ObS 24/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS24/20g

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 28 Cgs 186/18i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2020, GZ 7 Rs 1/20a-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RS0044411 [T19]).

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.

2.1. Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren ist nur zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (RS0044631 [T2, T7]). Ist dies der Fall, ist die Klage zurückzuweisen (RS0044504 [T1]). Bei der Vorprüfung nach Paragraph 538, ZPO handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0044631 [T3]).

2.2. Für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage gilt – wie für jede andere Klage auch –, dass sie nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann (RS0037780 [T14]). Ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist, begründet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

2.3. Das Rekursgericht verneinte die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage mit der tragenden Begründung, dass im Hauptprozess die Unfallkausalität der Hörstörung der Klägerin zu beurteilen gewesen sei, nicht hingegen die Frage, ob die Hörstörung – so sie nicht unfallskausal war – genetisch bedingt sei. In diesem Zusammenhang verwies das Rekursgericht darauf, dass der Sachverständige im Hauptverfahren die Unfallkausalität der Hörstörung verneint und dies aus der konkreten Ausprägung des Tonaudiogramms und aus den Vorbefunden abgeleitet hatte, die zeitlich bis vor den behaupteten Unfallzeitpunkt zurückreichten. Wenn das Rekursgericht daraus ableitete, dass die neuen Befunde, die sich auf das Nichtbestehen einer genetischen Prädisposition der Klägerin für eine Hörstörung beziehen, schon abstrakt nicht geeignet seien, eine Aufhebung oder Änderung der Entscheidung des Hauptprozesses zu bewirken, begründet das keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

2.4. Ausgehend von dieser vertretbaren Beurteilung des Rekursgerichts kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die auf einer genetischen Untersuchung des Jahres 2019 beruhenden neu vorgelegten Befunde auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode vergleiche RS0044733 [T1, T3]; RS0044834 [T10]) beruhten.

3. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E129030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00024.20G.0728.000

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200728_OGH0002_010OBS00024_20G0000_000