[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1.1 Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – keinen Revisionsgrund (RS0042963). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor (RS0040597 [T4]; RS0043086 [T1, T5, T7]).
[6] 1.2 Der Kläger beantragte seine Einvernahme und die Vernehmung von Zeugen zum behaupteten Zusammenhang der Gesundheitsschäden mit dem Unfall. Das Erstgericht kam dem Beweisantrag nicht nach. Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und diese mit hinreichender Begründung ausdrücklich verneint. Das Berufungsgericht stützte sich darauf, dass medizinische Fragen bzw Leidenszustände nicht durch Parteien- oder Zeugenvernehmung geklärt werden könnten.
[7] 1.3 Dass diese Begründung nicht durch die Aktenlage gedeckt ist, zeigt der Kläger nicht auf, zumal das referierte Beweisthema medizinische Fragen bzw Leidenszustände betraf.
[8] 1.4 Der Grundsatz, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel keinen Revisionsgrund bildet, kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). Die in diesem Zusammenhang vom Kläger vermisste hinreichende Begründung liegt jedenfalls vor.
[9] 2. Zutreffend geht das Rechtsmittel davon aus, dass die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung gehört und im Revisionsverfahren daher nicht überprüft werden kann (RS0043320 [T12]). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RS0043404). Mit dem knappen Vorwurf, der Gutachter habe seine Schlussfolgerung auf Befunde gestützt, die nach dem Unfallergebnis erhoben worden seien, wird jedenfalls kein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze erhoben. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, dass der Sachverständige Schilderungen des Klägers gegenüber der Beklagten bzw seiner privaten Krankenversicherung nicht berücksichtigt habe.
[10] 3. Auch die Ausführungen zum sekundären Verfahrensmangel können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Erkennbar vermisst der Kläger Feststellungen zu unfallbedingten körperlichen Einschränkungen (insbesondere durch Schmerzen in der linken Schulter), die zur Minderung seiner Erwerbsfähigkeit führten. Dabei blendet er aus, dass die Vorinstanzen diesbezüglich eine Kausalität des Unfallgeschehens verneint haben. Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels kann aber nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, auch wenn diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T16, T18]).