Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin führt aus, das Erstgericht und in der Folge auch das Berufungsgericht seien nur sehr oberflächlich auf die von ihr geschilderten Leidenszustände eingegangen, die Feststellungen seien daher mangelhaft und unvollständig und könnten nicht auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Auch die eingeholten Sachverständigengutachten seien teilweise mangelhaft und widersprüchlich. Der aus den Leidenszuständen gezogene Schluß, daß die Klägerin noch Arbeiten bis zur mittleren Schwere im Sitzen und Stehen, bis zur Hälfte der Arbeitszeit auch im Gehen verrichten könne, sei völlig verfehlt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin führt aus, das Erstgericht und in der Folge auch das Berufungsgericht seien nur sehr oberflächlich auf die von ihr geschilderten Leidenszustände eingegangen, die Feststellungen seien daher mangelhaft und unvollständig und könnten nicht auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Auch die eingeholten Sachverständigengutachten seien teilweise mangelhaft und widersprüchlich. Der aus den Leidenszuständen gezogene Schluß, daß die Klägerin noch Arbeiten bis zur mittleren Schwere im Sitzen und Stehen, bis zur Hälfte der Arbeitszeit auch im Gehen verrichten könne, sei völlig verfehlt.
Mit diesen Ausführungen werden keine Mängel des Berufungsverfahrens, sondern ausschließlich Umstände der freien richterlichen Beweiswürdigung geltend gemacht, zu denen im Revisionsverfahren nicht Stellung genommen werden kann. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nur angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49 ua). Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen an die Begründungspflicht.Mit diesen Ausführungen werden keine Mängel des Berufungsverfahrens, sondern ausschließlich Umstände der freien richterlichen Beweiswürdigung geltend gemacht, zu denen im Revisionsverfahren nicht Stellung genommen werden kann. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nur angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49 ua). Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen an die Begründungspflicht.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt die Klägerin aus, alleine aufgrund ihres Krankheitsbildes hätte die "Arbeitsunfähigkeit" angenommen werden müssen. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten seien mit hoher Belastung für den phsychischen Gesamtzustand bzw. für die schwer beeinträchtigten und schwer verletzten Körperpartien verbunden. Diese Ausführungen zeigen keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auf, weil sie die Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer acht lassen, wonach die Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls noch grobe Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Fertigungsbranche verrichten kann, wobei es sich um leichte Arbeiten fast ausschließlich im Sitzen und ohne häufiges Knien und erhöht exponierte Stellen handelt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört aber ausschließlich dem Tatsachenbereich an. Welche Rechtsfrage das Berufungsgericht unrichtig gelöst habe, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) führt die Klägerin aus, alleine aufgrund ihres Krankheitsbildes hätte die "Arbeitsunfähigkeit" angenommen werden müssen. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten seien mit hoher Belastung für den phsychischen Gesamtzustand bzw. für die schwer beeinträchtigten und schwer verletzten Körperpartien verbunden. Diese Ausführungen zeigen keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auf, weil sie die Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer acht lassen, wonach die Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls noch grobe Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Fertigungsbranche verrichten kann, wobei es sich um leichte Arbeiten fast ausschließlich im Sitzen und ohne häufiges Knien und erhöht exponierte Stellen handelt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört aber ausschließlich dem Tatsachenbereich an. Welche Rechtsfrage das Berufungsgericht unrichtig gelöst habe, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.