Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.1.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 29.10.1987 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab Anfallstag gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seinen überwiegend ausgeübten angelernten Beruf als Glasmacher nicht mehr ausüben könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Nach seinen wesentlichen Feststellungen war der am 13.8.1940 geborene Kläger von 1954 bis Anfang 1988 bei der S*** K*** GesmbH (zunächst) etwa ein halbes Jahr als Glaseinträger, sodann als Glasmacher (Mundglasbläser) tätig. In diesem Betrieb wurde Flakonglas, Hohlglas, Preßglas sowie Beleuchtungs(Dispersions)glas erzeugt, und kam auch halbautomatische Glaserzeugung vor. Der Kläger durchlief von Jugend auf in allen diesen Sparten alle Stationen der Glasmacherausbildung "von der Pike auf". Diese universelle Verwendbarkeit hatte er nach einer Anlernzeit zwischen zwei und drei Jahren erreicht. Er war sehr geschickt und von rascher Auffassung, weshalb er bald im Dreischichtbetrieb im Akkord eingesetzt wurde und dadurch ein hohes Einkommen erzielte. Er konnte sämtliche handwerklichen Fähigkeiten eines Glasbläsers beim Herstellen von Glasgegenständen anwenden und erlernte auch die aufwendige und schwierige Tätigkeit des Stielziehens. Er konnte Hohlglasformen durch Mundblasen herstellen, war aber an der Herstellung von Glasröhren, wozu er befähigt gewesen wäre, nicht beteiligt, weil solche im Betrieb nicht erzeugt wurden. Er beherrschte auch die Hohlglaserzeugung mit Hilfe von Formen und war auch in der maschinellen Hohlglasformung eingesetzt. Die Tätigkeiten eines Glaseinträgers, -anfängers und -abschneiders waren ihm vertraut. Er kannte die Eigenschaften und die Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, hinsichtlich von Röhren und Stäben jedoch nur bei Hartglas (Porosilikat), nicht aber von Normalglas, besaß ausreichende Kenntnisse über Transport und Lagerung von Glas und der Stoffe, aus denen Glas erzeugt wird, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung, allerdings nicht hinsichtlich aller Glasarten. Er konnte das Auftreiben, Zusammensetzen, Biegen und Trennen durchführen. Zu Einschmelzvorgängen wurde er nicht herangezogen, weil dies innerbetrieblich Spezialisten vorbehalten blieb, die ausschließlich mit der Steuerung der Schmelzvorgänge und der Zusammensetzung des Glases befaßt waren. Auch die Kaltbearbeitung von Glas war dem Kläger nicht vertraut. Er arbeitete zwar nicht nach Zeichnungen und Mustern, wohl aber mit Schablonen und Formen. Das Herstellen von Entwürfen und Zeichnungen oblag einem Designer. Der Kläger war nicht im Apparatebau eingesetzt, praktizierte aber das Blasen mit Pfeife und in Form, war jedoch überwiegend am Glasofen eingesetzt, an dessen Bühne im Sommer Temperaturen zwischen 60 und 70o (C) herrschten, im Winter 35 bis 40o (C) nicht unterschritten wurden. Er verarbeitete vielfach auch erkaltete und halberkaltete Rohprodukte weiter und stellte durch Auftreiben, Zusammensetzen oder Biegen endgültig die richtige Form her. Er beherrschte auch die schwierigen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abkühlen, die große Kenntnisse der Materialbeschaffenheit erfordern, damit das "richtige Tempo" gefunden wird. Weiters beherrschte er das Zentrifugieren in der halbautomatischen Produktion und arbeitete mit einer Glasbohrmaschine, nicht jedoch mit einer Trennmaschine. Wegen seiner Verwendbarkeit in allen Produktionssparten des Betriebes wirkte er an der Herstellung aller dort erzeugten Gegenstände mit, zB der Bodenvasen, Bierpfeifen, Flakons und Flaschen aller Art und Formungen sowie aller Arten von Trinkgläsern.
Der Beruf des Glasmachers (Mundglasbläsers) konzentriert sich auf Glashütten und ist ein typischer Anlernberuf. Unter Glasmachen iS des Mundglasblasens versteht man in erster Linie die Erzeugung von Glasprodukten (Hohlglas und Beleuchtungskörperglas) mit der Glasmacherpfeife vor dem Ofen der Glasschmelze. Das - vom Erstgericht näher beschriebene - Glasmachen ist eine reine Akkordarbeit. Die Anlernzeit hängt sehr von der Geschicklichkeit des einzelnen ab, wird aber im allgemeinen mit vier bis sechs Monaten angenommen. Im erstgerichtlichen Urteil heißt es diesbezüglich zwar "Wochen", doch handelt es sich dabei, wie sich aus dem Vergleich mit dem dieser Feststellung zugrundeliegenden schriftlichen Gutachten ON 17 S 2 AS 52, aber auch mit der aus dem selben Gutachten übernommenen nachfolgenden Feststellung über die Dauer der von der Arbeitsmarktverwaltung bezahlten innerbetrieblichen Schulungen von vier Monaten ergibt, um einen offenbaren Schreibfehler. Dieser verhältnismäßig kurze Schulungszeitraum ist dadurch bedingt, daß das Glasmachen in Nagelberg alte Tradition ist, weshalb fast alle Personen, die zum Glasmachen mit dem Mund zugelassen wurden, durch familiäre Überlieferung bereits theoretische Grundkenntnisse besaßen. Nach etwa einem halben Jahr kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, ob jemand Glasbläser wird. Um als solcher ausgereift zu sein, werden mindestens zwei, wenn nicht drei Jahre benötigt, vor allem dann, wenn das Ausbildungsprogramm das komplizierte Stielziehen umfaßt, bei dem einem schon erkalteten, fertigen Glas mit heißem Glas ein Griff etc anzusehen ist. Bei den Mundglasbläsern der S*** K*** GesmbH in Nagelberg handelt es sich wegen der dortigen Technologie (kleine Serien, Einzelstückanfertigungen) um ausgesprochen hochqualifizierte Spezialisten.
Der Glasmacherberuf hat mit dem vom Erstgericht näher beschriebenen dreijährigen Lehrberuf "Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger" absolut nichts zu tun. Der Tätigkeitsbereich in diesem Lehrberuf umfaßt die Herstellung von Apparaten und Instrumenten für den Laborbedarf in Medizin, Biologie, Chemie usw, Thermometern, Barometern für den Labor- und den Krankenhausbedarf, Neonröhren und künstlerischen Erzeugnissen (zB Figuren und Christbaumschmuck), weiters die Reparatur dieser Erzeugnisse. Der Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger übt seine Tätigkeit, deren wichtigste die Warmbearbeitung des Werkstückes (Verformung) mit Hilfe des Gasbrenners ist, vorwiegend in gewerblichen Kleinbetrieben, mitunter auch in Labors an Universitäten, Instituten oder in Industriebetrieben aus, und zwar in Werkstätten, wo ihm Arbeitstische mit Gasbrennern und die benötigten Werkzeuge und Maschinen (zB Glasbohrmaschine, Drehmaschine) zur Verfügung stehen. Dem Kläger fehlen wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten des genannten Lehrberufes, dafür würde er eine Anlernzeit von vier bis sechs Monaten brauchen. Die Tätigkeit eines Glasmachers (Mundglasbläsers) stellt vor allem wegen der starken Hitzebelastung eine körperlich schwere, ausschließlich im Stehen und im Akkord zu verrichtende Arbeit dar, während der größere Flüssigkeitsmengen getrunken werden müssen. Die Teiltätigkeit des Preßglasmachers, die im Stehen und im Akkord verrichtet wird, ist mit mittelschweren, teilweise schweren körperlichen Arbeiten verbunden. Bei der Teiltätigkeit des Einträgers sind mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten im Gehen zu leisten. Der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugerberuf und seine verwandten Lehrberufe sind mit vorwiegend mittelschweren körperlichen Belastungen verbunden. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrollors in der Glaserzeugung, bei der die Konsistenz des Glases, seine Härte und der Reinheitsgrad mit verschiedenen Prüfverfahren kontrolliert werden, erfordert eine Anlernzeit von etwa drei Monaten, dabei handelt es sich nicht um eine Teiltätigkeit des genannten Lehrberufes. Sie ist eine eher leichte Arbeit im Sitzen, wird aber als Schichtarbeit ausgeführt, die als körperliche Schwerarbeit anzusprechen ist.
Beim Kläger bestehen eine vornehmlich an der Herzhinterwand lokalisierte Muskelschädigung mit Zeichen intraventrikulärer Reizleitungsstörung einigermaßen unklarer Genese und Zeichen einer mäßigen Leberschädigung, wie sie bei oder nach alimentär-toxischer Lebersteatose gegeben ist. Beide Gesundheitsstörungen zusammen machen ihn für körperliche Schwerarbeiten und für regelmäßige mittelschwere körperliche Arbeiten ungeeignet. Er kann nur während der normalen Arbeitszeit und den üblichen Arbeitspausen leichte, gelegentlich ganz kurz auch mittelschwere körperliche Arbeiten leisten. Mehrfache Beanspruchungen seiner Aufmerksamkeit und Körperfunktionen, wie sie im bisherigen Berufsleben aufgetreten sind, muß er wegen der Herzmuskelschädigung meiden. Das Herzleiden, dessen Genese nicht geklärt ist, kann über Jahre zurück verfolgt werden. Der Zustand wechselte in seinen Erscheinungen und Auswirkungen. Eine wesentliche Besserung ist nicht auszuschließen, aber nicht abzusehen. Das Leistungskalkül gilt seit der Antragstellung.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird in mehreren vom Erstgericht genannten und beschriebenen nicht qualifizierten Tätigkeiten nicht überschritten.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts sei der Kläger nicht überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen, weil er als Glasmacher (Mundglasbläser) keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die es erforderlich gewesen sei, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen im Lehrberuf "Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger" gleichzuhalten seien. Seine Invalidität sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wegen zumutbarer Verweisungstätigkeiten zu verneinen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts sei der Kläger nicht überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen, weil er als Glasmacher (Mundglasbläser) keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die es erforderlich gewesen sei, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen im Lehrberuf "Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger" gleichzuhalten seien. Seine Invalidität sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen und wegen zumutbarer Verweisungstätigkeiten zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.11.1987 an gerichtete Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei auftrug, dem Kläger vom 1.11.1987 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites eine vorläufige Zahlung von monatlich 4.000 S zu erbringen. Nach der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz fehlten dem Kläger zwar bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes "Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger", doch beherrsche er zufolge der bei der S*** K*** GesmbH angewendeten Technologie damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse und habe eine vielseitige hochqualifizierte Spezialtätigkeit ausgeübt, weil er in verschiedenen Produktionsarten vielfältige Kenntnisse über verschiedene Glasarten habe anwenden müssen und auch das Stielziehen beherrsche. Er gelte daher als invalid im Sinn des § 255 Abs (1 und) 2 ASVG.Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.11.1987 an gerichtete Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei auftrug, dem Kläger vom 1.11.1987 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites eine vorläufige Zahlung von monatlich 4.000 S zu erbringen. Nach der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz fehlten dem Kläger zwar bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes "Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger", doch beherrsche er zufolge der bei der S*** K*** GesmbH angewendeten Technologie damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse und habe eine vielseitige hochqualifizierte Spezialtätigkeit ausgeübt, weil er in verschiedenen Produktionsarten vielfältige Kenntnisse über verschiedene Glasarten habe anwenden müssen und auch das Stielziehen beherrsche. Er gelte daher als invalid im Sinn des Paragraph 255, Abs (1 und) 2 ASVG.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung im Berufungsverfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des klageabweisenden erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.