Was die Nichteinholung einer Anfrage an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung (richtig: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - BMG 1986 idF BGBl I 1997/21) über das Fehlen zwischenstaatlicher sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit Bulgarien betrifft, ist - soweit es sich nicht überhaupt um die Rüge eines in dritter Instanz nicht mehr wiederholbaren Verfahrensmangels aus der ersten Instanz handelt (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16) - aus rechtlicher Sicht zu erwidern, daß derartige Abkommen gemäß Art 48, 49 B-VG iVm dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt (§ 2 Abs 5 Z 1 BGBl 1996/660) im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind (Walter/Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts7, Rz 233 ff), sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (§ 2 ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 Abs 1 IPRG über fremdes = ausländisches Kollisionsrecht) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines derartigen Abkommens bedarf. Neben der bereits von der Vorinstanz zitierten MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht stehen hiebei auch die laufend und aktuell herausgegebenen Indizes samt Länderübersichten derartiger bilateraler Abkommen (Index 1997, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Verlag Staatsdruckerei, 632 ff; Neuhofer, BGBl-Index '9747, Verlag Manz, 298 ff) zur Verfügung. Ein zwischenstaatliches Abkommen mit Bulgarien über Soziale Sicherheit besteht derzeit nicht; sonstige zwischenstaatliche Abkommen kommen nach dem maßgeblichen Akteninhalt nicht in Frage. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend (§ 48 ASGG).Was die Nichteinholung einer Anfrage an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung (richtig: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - BMG 1986 in der Fassung BGBl römisch eins 1997/21) über das Fehlen zwischenstaatlicher sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit Bulgarien betrifft, ist - soweit es sich nicht überhaupt um die Rüge eines in dritter Instanz nicht mehr wiederholbaren Verfahrensmangels aus der ersten Instanz handelt (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16) - aus rechtlicher Sicht zu erwidern, daß derartige Abkommen gemäß Artikel 48, 49, B-VG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, BGBl 1996/660) im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind (Walter/Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts7, Rz 233 ff), sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (Paragraph 2, ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG über fremdes = ausländisches Kollisionsrecht) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines derartigen Abkommens bedarf. Neben der bereits von der Vorinstanz zitierten MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht stehen hiebei auch die laufend und aktuell herausgegebenen Indizes samt Länderübersichten derartiger bilateraler Abkommen (Index 1997, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Verlag Staatsdruckerei, 632 ff; Neuhofer, BGBl-Index '9747, Verlag Manz, 298 ff) zur Verfügung. Ein zwischenstaatliches Abkommen mit Bulgarien über Soziale Sicherheit besteht derzeit nicht; sonstige zwischenstaatliche Abkommen kommen nach dem maßgeblichen Akteninhalt nicht in Frage. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.