Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil er entgegen § 506 Abs 1 Z 3 ZPO nicht näher ausgeführt wurde.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil er entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht näher ausgeführt wurde.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Art VI Abs 13 SRÄG 1988, BGBl 1987/609) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (SSV-NF 3/7, 49, 59, 105, 4/134, 5/54, 89, 6/36, 8/22, 29, 42, 65 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SRÄG 1988, BGBl 1987/609) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (SSV-NF 3/7, 49, 59, 105, 4/134, 5/54, 89, 6/36, 8/22, 29, 42, 65 ua).
Richtig ist, daß entgegen der Annahme des Erstgerichtes die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG 1967 idF des BGBl 1992/311 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Dies ändert aber nichts daran, daß der Kläger trotz Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Jahr seiner allgemeinen Schulpflicht gemäß § 14 SchulpflichtG, BGBl 1962/241, die Matura am 13.6.1987, also vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte und bei dieser Sachlage sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" (SSV-NF 3/7 uva) durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen hätte können. Der Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (vgl SVSlg 37.913).Richtig ist, daß entgegen der Annahme des Erstgerichtes die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 in der Fassung des BGBl 1992/311 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Dies ändert aber nichts daran, daß der Kläger trotz Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Jahr seiner allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 14, SchulpflichtG, BGBl 1962/241, die Matura am 13.6.1987, also vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte und bei dieser Sachlage sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" (SSV-NF 3/7 uva) durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen hätte können. Der Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vergleiche SVSlg 37.913).
Darauf, daß der Studienabschluß auf Grund der allgemeinen Studienbedingungen an der Universität Wien, die keinesfalls als offenkundig angesehen werden können, verzögert worden sei (vgl SSV-NF 6/36), hat sich der (qualifiziert vertreten gewesene) Kläger in erster Instanz nicht berufen; die diesbezüglichen Ausführungen verstoßen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.Darauf, daß der Studienabschluß auf Grund der allgemeinen Studienbedingungen an der Universität Wien, die keinesfalls als offenkundig angesehen werden können, verzögert worden sei vergleiche SSV-NF 6/36), hat sich der (qualifiziert vertreten gewesene) Kläger in erster Instanz nicht berufen; die diesbezüglichen Ausführungen verstoßen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.