Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente für die Dauer der Verbüßung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe ruht, entspricht der ausdrücklichen Regelung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG. Danach ruhen die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unter anderem für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle tritt das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung nur dann nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe nicht länger als einen Monat währt. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung beziehe sich lediglich auf Unfallheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht jedoch auf Rentenansprüche wie beispielsweise Versehrtenrente, steht somit schon mit dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut im Widerspruch.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente für die Dauer der Verbüßung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe ruht, entspricht der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Danach ruhen die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unter anderem für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung nur dann nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe nicht länger als einen Monat währt. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung beziehe sich lediglich auf Unfallheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht jedoch auf Rentenansprüche wie beispielsweise Versehrtenrente, steht somit schon mit dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut im Widerspruch.
Dass gegen die Regelung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (vgl SSV-NF 11/100 mwN zum Ruhen eines Pensionsanspruches während der Strafhaft; jüngst 10 ObS 207/00i). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Anspruch auf Leistung bleibt in diesem Fall bestehen, nur die Leistungspflicht wird für die Dauer des Ruhensgrundes sistiert (SSV-NF 11/121 mwN ua; RIS-Justiz RS0083756).Dass gegen die Regelung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen vergleiche SSV-NF 11/100 mwN zum Ruhen eines Pensionsanspruches während der Strafhaft; jüngst 10 ObS 207/00i). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Anspruch auf Leistung bleibt in diesem Fall bestehen, nur die Leistungspflicht wird für die Dauer des Ruhensgrundes sistiert (SSV-NF 11/121 mwN ua; RIS-Justiz RS0083756).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen Versehrtenrenten nach dem ASVG dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind dabei im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung SSV-NF 1/64). Da der Versicherte während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, können schädliche Auswirkungen einer Unfallverletzung auf seine Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während dieser Zeit auch nicht zum Tragen kommen. Dass die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit eines Strafgefangenen nach den §§ 44 und 51 Abs 3 StVG auch keine Auswirkungen auf die Höhe der vom Strafgefangenen für seine Arbeitsleistung bezogenen Arbeitsvergütung hat, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen Versehrtenrenten nach dem ASVG dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind dabei im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung SSV-NF 1/64). Da der Versicherte während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, können schädliche Auswirkungen einer Unfallverletzung auf seine Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während dieser Zeit auch nicht zum Tragen kommen. Dass die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit eines Strafgefangenen nach den Paragraphen 44 und 51 Absatz 3, StVG auch keine Auswirkungen auf die Höhe der vom Strafgefangenen für seine Arbeitsleistung bezogenen Arbeitsvergütung hat, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Anspruches des Versicherten auf Versehrtenrente vorsieht. Überdies hat der Gesetzgeber zum Schutz der Angehörigen des Versicherten, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht, vorgesehen, dass diesen Angehörigen gemäß § 89 Abs 5 ASVG - in der Reihenfolge Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister - eine Rente in der Höhe der halben ruhenden Rente gebührt, wenn die Angehörigen im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hätten. Der erkennende Senat sieht sich daher auch im vorliegenden Fall zu der vom Revisionswerber angeregten Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens nicht veranlasst.Unter Berücksichtigung dieser Umstände überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Anspruches des Versicherten auf Versehrtenrente vorsieht. Überdies hat der Gesetzgeber zum Schutz der Angehörigen des Versicherten, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht, vorgesehen, dass diesen Angehörigen gemäß Paragraph 89, Absatz 5, ASVG - in der Reihenfolge Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister - eine Rente in der Höhe der halben ruhenden Rente gebührt, wenn die Angehörigen im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hätten. Der erkennende Senat sieht sich daher auch im vorliegenden Fall zu der vom Revisionswerber angeregten Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens nicht veranlasst.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.