Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt. Die Revisionswerberin macht weiterhin geltend, sie erfülle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie in Österreich vier Kinder geboren und erzogen habe, die Wartezeit für die begehrte Leistung. Die im Urteil des Berufungsgerichtes monierte "Überschneidung" von Beitragszeiten mit Ersatzzeiten liege nicht vor.
Gemäß § 235 Abs 1 ASVG ist der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 angeführten Leistungen, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs 2 erfüllt ist. Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erhöht sich für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass vom 1. 9. 1992 (Vollendung des 50. Lebensjahres) bis zum Stichtag 1. 9. 2000 ein Zeitraum von 96 Monaten liegt, sodass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung insgesamt 156 Monate beträgt. Der Rahmenzeitraum nach § 236 Abs 2 ASVG, innerhalb dessen diese 156 Versicherungsmonate erworben sein müssen, erstreckt sich auf den Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag und verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten. Der Rahmenzeitraum beträgt daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall insgesamt 312 Monate und reicht daher vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000. Die Frage, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin in diesem Rahmenzeitraum erworben hat, wurde von den Vorinstanzen unterschiedlich und teilweise auch widersprüchlich beantwortet. So ging das Erstgericht bei seiner Entscheidung ohne Feststellung konkreter Beschäftigungszeiten in seinen "Feststellungen", bei denen es sich in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung handelt (vgl SSV-NF 11/68), davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, erworben habe - die Klägerin hätte in diesem Fall die Wartezeit von 156 Versicherungsmonaten erfüllt, während es andererseits in seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Prozessvorbringen der beklagten Partei davon ausging, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 nur 109 Versicherungsmonate erworben habe und daher die Wartezeit nicht erfülle. Die "Feststellung" über den Erwerb von insgesamt 174 Versicherungsmonaten bezieht sich offensichtlich auf den gesamten Versicherungsverlauf der Klägerin beginnend ab 19. 3. 1969 (vgl dazu den Inhalt des Anstaltsaktes und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Das Berufungsgericht wiederum stellte ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung konkrete Versicherungszeiten fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 insgesamt 109 Versicherungsmonate erworben habe und sie damit die Wartezeit nicht erfülle. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit gemäß §§ 235 Abs 1, 236 Abs 1 Z 1 lit b und Abs 2 Z 1 ASVG erfüllt, wird es notwendig sein, die konkreten Beschäftigungszeiten der Klägerin im maßgebenden Rahmenzeitraum zweifelsfrei festzustellen, um danach die Rechtsfrage beurteilen zu können, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin dadurch erworben hat (vgl SSV-NF 11/68 ua).Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ASVG ist der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist. Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG erhöht sich für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass vom 1. 9. 1992 (Vollendung des 50. Lebensjahres) bis zum Stichtag 1. 9. 2000 ein Zeitraum von 96 Monaten liegt, sodass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung insgesamt 156 Monate beträgt. Der Rahmenzeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, ASVG, innerhalb dessen diese 156 Versicherungsmonate erworben sein müssen, erstreckt sich auf den Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag und verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten. Der Rahmenzeitraum beträgt daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall insgesamt 312 Monate und reicht daher vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000. Die Frage, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin in diesem Rahmenzeitraum erworben hat, wurde von den Vorinstanzen unterschiedlich und teilweise auch widersprüchlich beantwortet. So ging das Erstgericht bei seiner Entscheidung ohne Feststellung konkreter Beschäftigungszeiten in seinen "Feststellungen", bei denen es sich in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung handelt vergleiche SSV-NF 11/68), davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, erworben habe - die Klägerin hätte in diesem Fall die Wartezeit von 156 Versicherungsmonaten erfüllt, während es andererseits in seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Prozessvorbringen der beklagten Partei davon ausging, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 nur 109 Versicherungsmonate erworben habe und daher die Wartezeit nicht erfülle. Die "Feststellung" über den Erwerb von insgesamt 174 Versicherungsmonaten bezieht sich offensichtlich auf den gesamten Versicherungsverlauf der Klägerin beginnend ab 19. 3. 1969 vergleiche dazu den Inhalt des Anstaltsaktes und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Das Berufungsgericht wiederum stellte ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung konkrete Versicherungszeiten fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 insgesamt 109 Versicherungsmonate erworben habe und sie damit die Wartezeit nicht erfülle. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit gemäß Paragraphen 235, Absatz eins, 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG erfüllt, wird es notwendig sein, die konkreten Beschäftigungszeiten der Klägerin im maßgebenden Rahmenzeitraum zweifelsfrei festzustellen, um danach die Rechtsfrage beurteilen zu können, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin dadurch erworben hat vergleiche SSV-NF 11/68 ua).
Weiters wird zu prüfen sein, ob die Klägerin allenfalls unter Berücksichtigung der Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 227a ASVG) die Wartezeit erfüllt. Nach dieser Regelung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt. Gemäß § 233 Abs 1 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sind für die Begründung eines Pensionsanspruches (Feststellung und Erfüllung der Wartezeit - §§ 235 und 236) Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einmal zu berücksichtigen. Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (zB mit Pflichtversicherungsmonaten oder Monaten einer freiwilligen Weiterversicherung oder durch Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld erworbenen Ersatzmonaten), werden die Kindererziehungsmonate durch die anderen Versicherungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruches verdrängt. Kindererziehungsmonate wirken sich für die Begründung eines Pensionsanspruches nur aus, wenn im jeweiligen Zeitraum keine anderen Versicherungsmonate vorhanden sind. Zur Erfüllung der Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension werden Kindererziehungsmonate überdies nur dann herangezogen, wenn sie im Rahmenzeitraum liegen (vgl Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [231] ua).Weiters wird zu prüfen sein, ob die Klägerin allenfalls unter Berücksichtigung der Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Paragraph 227 a, ASVG) die Wartezeit erfüllt. Nach dieser Regelung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt. Gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ASVG in der hier maßgebenden Fassung der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sind für die Begründung eines Pensionsanspruches (Feststellung und Erfüllung der Wartezeit - Paragraphen 235 und 236) Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einmal zu berücksichtigen. Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (zB mit Pflichtversicherungsmonaten oder Monaten einer freiwilligen Weiterversicherung oder durch Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld erworbenen Ersatzmonaten), werden die Kindererziehungsmonate durch die anderen Versicherungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruches verdrängt. Kindererziehungsmonate wirken sich für die Begründung eines Pensionsanspruches nur aus, wenn im jeweiligen Zeitraum keine anderen Versicherungsmonate vorhanden sind. Zur Erfüllung der Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension werden Kindererziehungsmonate überdies nur dann herangezogen, wenn sie im Rahmenzeitraum liegen vergleiche Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [231] ua).
Die von der Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen relevierte Frage, ob und in welchem Umfang sich in ihrem Versicherungsverlauf Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungszeiten decken, kann erst beantwortet werden, wenn verlässliche Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungszeiten vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfüllt, werden weiters Feststellungen darüber zu treffen sein, wann die Kinder der Klägerin geboren sind und gegebenenfalls auch darüber, ob diese Kinder tatsächlich und überwiegend von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Für die Annahme, dass die Klägerin die Wartezeit im Rahmen der Bestimmungen über die ewige Anwartschaft (§ 236 Abs 4 ASVG) erfüllt, bieten weder die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse noch das Prozessvorbringen der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die von der Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen relevierte Frage, ob und in welchem Umfang sich in ihrem Versicherungsverlauf Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungszeiten decken, kann erst beantwortet werden, wenn verlässliche Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungszeiten vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfüllt, werden weiters Feststellungen darüber zu treffen sein, wann die Kinder der Klägerin geboren sind und gegebenenfalls auch darüber, ob diese Kinder tatsächlich und überwiegend von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Für die Annahme, dass die Klägerin die Wartezeit im Rahmen der Bestimmungen über die ewige Anwartschaft (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG) erfüllt, bieten weder die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse noch das Prozessvorbringen der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.