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Entscheidung 10 ObS 242/00m×

Entscheidung 10 ObS 242/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS242/00m

Entscheidungsdatum

05.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2000, GZ 7 Rs 123/00k-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Februar 2000, GZ 13 Cgs 150/99i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 uva; zuletzt etwa 10 ObS 172/99p; 10 ObS 186/00a). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, welche Beweise aufzunehmen und ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Dazu kommt, dass (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68; 5/120 uva). Dass das Verfahren erster Instanz deshalb mangelhaft sei, weil neben dem unfallchirurgischen nicht auch noch ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, hat der Kläger in seiner Berufung nicht gerügt. Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass der Kläger entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen als Folge des Arbeitsunfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH erlitten habe, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Das Berufungsgericht hat der Rechtsrüge des Klägers entgegen gehalten, dass sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Diese Auffassung wird in der Revision nicht als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft, weshalb dazu nicht weiter Stellung genommen werden kann (SSV-NF 5/18; 10/102 ua). Wenn allerdings der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge meint, der Arbeitsunfall habe jedenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 vH herbeigeführt, geht er abermals nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern unterstellt, dass der Meniskuseinriss eine kausale Folge des Unfalls gewesen sei.

Die Revision muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E59140 10C02420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00242.00M.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_010OBS00242_00M0000_000