Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 uva; zuletzt etwa 10 ObS 172/99p; 10 ObS 186/00a). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, welche Beweise aufzunehmen und ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Dazu kommt, dass (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68; 5/120 uva). Dass das Verfahren erster Instanz deshalb mangelhaft sei, weil neben dem unfallchirurgischen nicht auch noch ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, hat der Kläger in seiner Berufung nicht gerügt. Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass der Kläger entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen als Folge des Arbeitsunfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH erlitten habe, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Das Berufungsgericht hat der Rechtsrüge des Klägers entgegen gehalten, dass sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Diese Auffassung wird in der Revision nicht als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft, weshalb dazu nicht weiter Stellung genommen werden kann (SSV-NF 5/18; 10/102 ua). Wenn allerdings der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge meint, der Arbeitsunfall habe jedenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 vH herbeigeführt, geht er abermals nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern unterstellt, dass der Meniskuseinriss eine kausale Folge des Unfalls gewesen sei.
Die Revision muss daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.