Entscheidungsgründe:
Der damals bei der Firma B*** in Linz beschäftigt gewesene Kläger hatte am 28. Februar 1986 im Zug seines Heimweges vom Arbeitsplatz die Salzburger Straße auf Höhe der Kreuzung mit der Bannerstraße im Gemeindegebiet von Leonding zu überqueren. Nachdem er bereits die Richtungsfahrbahn Traun überquert hatte und sein Arbeitskollege Ishak C*** auf der Grüninsel stehen blieb, um den Querverkehr abzuwarten, begann der Kläger unter Einhaltung einer Laufgeschwindigkeit von 3 bis 4 m/sec. die aus insgesamt 3 Fahrstreifen bestehende Richtungsfahrbahn Linz der Salzburger Straße trotz Rotlichtes der Fußgängerampel auf dem Schutzweg zu übersetzen. Der auf dem mittleren Fahrstreifen sich mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 73 bis 76 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) nähernde Norbert F*** leitete zwar sofort eine Vollbremsung ein, als der Kläger vom Grünstreifen auf die Fahrbahn trat, doch konnte er nicht mehr verhindern, daß der Kläger von seinem PKW erfaßt und schwer verletzt wurde. Während das gegen Norbert F*** eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, wurde der Kläger mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Jänner 1987, 3 U 438/86, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 60 vH der Vollrente ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes zu verpflichten; als Folge des Unfalles bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 vH.Der damals bei der Firma B*** in Linz beschäftigt gewesene Kläger hatte am 28. Februar 1986 im Zug seines Heimweges vom Arbeitsplatz die Salzburger Straße auf Höhe der Kreuzung mit der Bannerstraße im Gemeindegebiet von Leonding zu überqueren. Nachdem er bereits die Richtungsfahrbahn Traun überquert hatte und sein Arbeitskollege Ishak C*** auf der Grüninsel stehen blieb, um den Querverkehr abzuwarten, begann der Kläger unter Einhaltung einer Laufgeschwindigkeit von 3 bis 4 m/sec. die aus insgesamt 3 Fahrstreifen bestehende Richtungsfahrbahn Linz der Salzburger Straße trotz Rotlichtes der Fußgängerampel auf dem Schutzweg zu übersetzen. Der auf dem mittleren Fahrstreifen sich mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 73 bis 76 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) nähernde Norbert F*** leitete zwar sofort eine Vollbremsung ein, als der Kläger vom Grünstreifen auf die Fahrbahn trat, doch konnte er nicht mehr verhindern, daß der Kläger von seinem PKW erfaßt und schwer verletzt wurde. Während das gegen Norbert F*** eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, wurde der Kläger mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Jänner 1987, 3 U 438/86, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 60 vH der Vollrente ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes zu verpflichten; als Folge des Unfalles bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 vH.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe durch Überqueren der Straße bei Rotlicht eine wesentliche Risikoerhöhung herbeigeführt, was den Unfallversicherungsschutz ausschließe.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers teilweise statt, verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 45 vH der Vollrente und wies das darüber hinausgehende Begehren (unbekämpft) ab. Der Zusammenhang mit der Arbeit könne dann gelöst sein, wenn der Unfall durch eine atypische Vergrößerung der Gefahr verursacht werde, was etwa der Fall sei, wenn ein Versicherter vom normalen Weg abweiche, um eine gefährliche Abkürzung zu nehmen. Hier habe sich der Unfall allerdings auf dem vorgesehenen Weg ereignet und sei lediglich durch ein verbotswidriges Verhalten des Klägers verursacht worden, was aber gemäß § 175 Abs 6 ASVG den Versicherungsschutz nicht ausschließe, zumal für das Vorliegen einer betriebsfremden Motivation kein Anhaltspunkt bestehe. Das Bestehen des Versicherungsschutzes sei daher zu bejahen. Ausgehend von einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH bestehe Anspruch auf eine Versehrtenrente in diesem Ausmaß, während dem übersteigenden Begehren Berechtigung nicht zukomme.Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers teilweise statt, verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 45 vH der Vollrente und wies das darüber hinausgehende Begehren (unbekämpft) ab. Der Zusammenhang mit der Arbeit könne dann gelöst sein, wenn der Unfall durch eine atypische Vergrößerung der Gefahr verursacht werde, was etwa der Fall sei, wenn ein Versicherter vom normalen Weg abweiche, um eine gefährliche Abkürzung zu nehmen. Hier habe sich der Unfall allerdings auf dem vorgesehenen Weg ereignet und sei lediglich durch ein verbotswidriges Verhalten des Klägers verursacht worden, was aber gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG den Versicherungsschutz nicht ausschließe, zumal für das Vorliegen einer betriebsfremden Motivation kein Anhaltspunkt bestehe. Das Bestehen des Versicherungsschutzes sei daher zu bejahen. Ausgehend von einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH bestehe Anspruch auf eine Versehrtenrente in diesem Ausmaß, während dem übersteigenden Begehren Berechtigung nicht zukomme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Gemäß § 175 Abs 6 ASVG schließe verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus; auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spreche nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers auf dem Heimweg von der Arbeit sei der betriebliche Zusammenhang nicht verloren gegangen. Der Kläger habe sich durch überqueren der Straße trotz Rotlichtes zwar einer leicht erkennbaren Gefahr ausgesetzt, dies jedoch nicht ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit, im gegenständliche Fall mit dem geschützten Heimweg, weil es durchaus nicht atypisch sei, daß eilige Fußgänger Fahrbahnen auch bei Rotlicht der Fußgängerampel überquerten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG schließe verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus; auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spreche nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers auf dem Heimweg von der Arbeit sei der betriebliche Zusammenhang nicht verloren gegangen. Der Kläger habe sich durch überqueren der Straße trotz Rotlichtes zwar einer leicht erkennbaren Gefahr ausgesetzt, dies jedoch nicht ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit, im gegenständliche Fall mit dem geschützten Heimweg, weil es durchaus nicht atypisch sei, daß eilige Fußgänger Fahrbahnen auch bei Rotlicht der Fußgängerampel überquerten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.