Die Revision ist nicht berechtigt.
Zur Verletzung von Meldevorschriften der in §§ 18, 146 BSVG normierten Art genügt leichte Fahrlässigkeit (SSV-NF 1/69, SSV-NF 3/96, SSV-NF 4/91). Es ist Sache des Sozialversicherungsträgers, die objektive Verletzung einer Meldevorschrift zu beweisen. Der Versicherte hat dann nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht trifft. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger gemäß § 2 ABGB regelmäßig nicht zu entschuldigen (SSV-NF 1/69). Der Feststellung des Fehlens einer ausdrücklichen Belehrung über die Meldepflicht bedurfte es daher nicht. Es ist auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Meldepflicht abzustellen (Krejci-Marhold in Tomandl 5.ErgLfg System, 66).Zur Verletzung von Meldevorschriften der in Paragraphen 18, 146, BSVG normierten Art genügt leichte Fahrlässigkeit (SSV-NF 1/69, SSV-NF 3/96, SSV-NF 4/91). Es ist Sache des Sozialversicherungsträgers, die objektive Verletzung einer Meldevorschrift zu beweisen. Der Versicherte hat dann nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht trifft. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger gemäß Paragraph 2, ABGB regelmäßig nicht zu entschuldigen (SSV-NF 1/69). Der Feststellung des Fehlens einer ausdrücklichen Belehrung über die Meldepflicht bedurfte es daher nicht. Es ist auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Meldepflicht abzustellen (Krejci-Marhold in Tomandl 5.ErgLfg System, 66).
Dabei ist nicht davon auszugehen, daß jede Gesetzesunkenntnis schuldhaft sein muß. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Koziol-Welser9 Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 35; Bydlinski in Rummel2 Rz 2 f zu § 2 ABGB; ZAS 1979/7 mit Kritik von Schuhmacher). Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (Kramer, Der Rechtsirrtum in ABGB, ÖJZ 1969/511; Bydlinski aaO, Rz 4 zu § 2 ABGB; Arb 7.834).Dabei ist nicht davon auszugehen, daß jede Gesetzesunkenntnis schuldhaft sein muß. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Koziol-Welser9 Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch eins, 35; Bydlinski in Rummel2 Rz 2 f zu Paragraph 2, ABGB; ZAS 1979/7 mit Kritik von Schuhmacher). Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (Kramer, Der Rechtsirrtum in ABGB, ÖJZ 1969/511; Bydlinski aaO, Rz 4 zu Paragraph 2, ABGB; Arb 7.834).
Nach den Feststellungen war dem Kläger bis 8.1.1992 nicht bekannt, daß er seine Wiederverehelichung und die Einkünfte seiner Gattin der Beklagten zu melden hatte. Der Kläger ist seit 1986 Leistungsempfänger, wobei es allgemein bekannt ist, daß Leistungen der Sozialversicherungsträger nur auf Grund bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen erbracht werden. Die Kenntnismöglichkeit der den Kläger betreffenden aus der Leistungsentgegennahme resultierenden Verpflichtungen bestand schon deshalb, weil der Sozialversicherungsträger entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 146 Abs 2 BSVG dem Kläger periodische Überprüfungsbogen für die Ausgleichszulage übermittelte. Gerade aus der im Vordruck vorgesehenen Spalte für den Ehepartner ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für jedermann eindeutig erkennbar, daß auch die den Ehepartner betreffenden Auskünfte maßgeblich sind. Daran vermag nichts zu ändern, daß zur Zeit der Ausfüllung des Formulars noch keine Eheschließung vorlag.Nach den Feststellungen war dem Kläger bis 8.1.1992 nicht bekannt, daß er seine Wiederverehelichung und die Einkünfte seiner Gattin der Beklagten zu melden hatte. Der Kläger ist seit 1986 Leistungsempfänger, wobei es allgemein bekannt ist, daß Leistungen der Sozialversicherungsträger nur auf Grund bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen erbracht werden. Die Kenntnismöglichkeit der den Kläger betreffenden aus der Leistungsentgegennahme resultierenden Verpflichtungen bestand schon deshalb, weil der Sozialversicherungsträger entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 146, Absatz 2, BSVG dem Kläger periodische Überprüfungsbogen für die Ausgleichszulage übermittelte. Gerade aus der im Vordruck vorgesehenen Spalte für den Ehepartner ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für jedermann eindeutig erkennbar, daß auch die den Ehepartner betreffenden Auskünfte maßgeblich sind. Daran vermag nichts zu ändern, daß zur Zeit der Ausfüllung des Formulars noch keine Eheschließung vorlag.
Es ist davon auszugehen, daß durch den periodischen Überprüfungsbogen dem Kläger das Erfordernis, Angaben über den Ehepartner zu machen, bekannt sein mußte. Daß ihm allenfalls der weiters darin enthaltene Hinweis auf die Meldevorschriften nicht bekannt wurde, vermag ihn nicht zu entschuldigen, auch wenn er infolge seiner Erblindung darauf angewiesen ist, daß ihm Schriftstücke vorgelesen werden.
Da der Kläger nicht selbst lesen kann, hätte er infolge seiner Angewiesenheit auf die Unterstützung und Hilfe Dritter dafür Sorge tragen müssen, daß ihm der gesamte Inhalt der relevanten Schriftstücke vollständig zur Kenntnis gelangt. Er kann sich auf eine mangelhafte und unvollständige Information durch den Dritten, dessen er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem zum Sozialversicherungsträger bestehenden Leistungsverhältnis bedient, nicht berufen, zumal er auch nicht behauptet, daß er sich um eine vollständige Information bemüht habe, aber diesem ein Bemühen nicht oder nicht vollständig entsprochen worden sei.
Bei der somit gegebenen Kenntnismöglichkeit der Meldevorschriften ist das Unterlassen der hier maßgeblichen Meldung der Wiederverheiratung und des Einkommens der Ehegattin auf einen vom Kläger zu vertretenden Mangel der Kenntnis der einschlägigen Meldepflichten zurückzuführen. Die Rückforderung war gemäß § 72 BSVG berechtigt.Bei der somit gegebenen Kenntnismöglichkeit der Meldevorschriften ist das Unterlassen der hier maßgeblichen Meldung der Wiederverheiratung und des Einkommens der Ehegattin auf einen vom Kläger zu vertretenden Mangel der Kenntnis der einschlägigen Meldepflichten zurückzuführen. Die Rückforderung war gemäß Paragraph 72, BSVG berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.