Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage des Berufsschutzes als angelernter Zeitungszusteller. Er vertritt die Ansicht, daß er im Rahmen seiner langjährigen praktischen Tätigkeit jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die ein anderer Arbeitnehmer in einem erlernten Beruf mit gleichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten während desselben Zeitraumes erwerben könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zwar nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (SSV-NF 1/70, 4/94 uva). Welche solcherart qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger als Zeitungszusteller erworben habe, hat er nicht dargetan. In einem in erster Instanz erstatteten Schriftsatz hat er seine Tätigkeit dahin umschrieben, daß er mit eigenem PKW - auf Kilometergeldbasis - Zeitungen auszuführen hatte und zwar beginnend in der Früh um etwa 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr oder von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh. Hiebei sei es notwendig gewesen, verschnürte Zeitungspakete an die jeweiligen Trafiken bzw. Geschäfte in den Nachtstunden abzuliefern. Diese Zeitungspakete hätten an den entsprechenden Geschäftsstellen immer versperrt werden müssen. Es sei notwendig gewesen, die Pakete selbst mit der Hand vom PKW zu den Depositionsstellen zu bringen, dabei seien manchmal sehr weite Wege zurückzulegen gewesen. Ein Zeitungspaket habe ein Gewicht von 1 kg bis 10 kg, maximal 15 kg (ON 32, in der mündlichen Verhandlung vorgetragen ON 33). Von diesem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Klägers ist auszugehen, zumal sich die dort geschilderte Berufstätigkeit eines Zeitungszustellers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens deckt. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, müssen Anforderungen in weit verbreiteten Berufstätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO gelten, so daß es Feststellungen dazu nicht bedarf (vgl. SSV-NF 2/77, 2/109 ua). Offenkundige Tatsachen sind von den Gerichten in ihren Entscheidungen von Amts wegen zugrundezulegen und müssen nicht einmal behauptet werden (Fasching Kommentar III 265 und ZPR2 Rz 852; JBl 1972, 540; 10 Ob S 219/91). Es ist aber offenkundig, daß für die vom Kläger geschilderte Tätigkeit nur eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte erforderlich ist und daß die Anlernzeit je nach Art und Umfang des Unternehmens zwischen wenigen Tagen und einigen Wochen liegt. Danach fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Tätigkeit eines Zeitungszustellers solche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderte, die denen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Tatsache allein, daß der Kläger diesen Beruf lange Jahre hindurch ausübte, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil dieser Beruf nach einer kurzen Anlernzeit von einigen Tagen bis wenige Wochen voll ausgeübt werden kann. Zu Unrecht verwahrt sich der Revisionswerber dagegen, den Beruf eines Zeitungszustellers "nicht als adäquate berufliche Tätigkeit, sondern lediglich als Verrichtung von untergeordneten Hilfsdiensten zu verstehen". Ein Zeitungszusteller verrichtet zwar mehr als untergeordnete Hilfsdienste, ohne aber damit die Qualifikation eines angelernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu erreichen.Dem kann nicht gefolgt werden. Ein angelernter Beruf liegt nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zwar nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (SSV-NF 1/70, 4/94 uva). Welche solcherart qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger als Zeitungszusteller erworben habe, hat er nicht dargetan. In einem in erster Instanz erstatteten Schriftsatz hat er seine Tätigkeit dahin umschrieben, daß er mit eigenem PKW - auf Kilometergeldbasis - Zeitungen auszuführen hatte und zwar beginnend in der Früh um etwa 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr oder von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh. Hiebei sei es notwendig gewesen, verschnürte Zeitungspakete an die jeweiligen Trafiken bzw. Geschäfte in den Nachtstunden abzuliefern. Diese Zeitungspakete hätten an den entsprechenden Geschäftsstellen immer versperrt werden müssen. Es sei notwendig gewesen, die Pakete selbst mit der Hand vom PKW zu den Depositionsstellen zu bringen, dabei seien manchmal sehr weite Wege zurückzulegen gewesen. Ein Zeitungspaket habe ein Gewicht von 1 kg bis 10 kg, maximal 15 kg (ON 32, in der mündlichen Verhandlung vorgetragen ON 33). Von diesem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Klägers ist auszugehen, zumal sich die dort geschilderte Berufstätigkeit eines Zeitungszustellers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens deckt. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, müssen Anforderungen in weit verbreiteten Berufstätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, als offenkundig im Sinn des Paragraph 269, ZPO gelten, so daß es Feststellungen dazu nicht bedarf vergleiche SSV-NF 2/77, 2/109 ua). Offenkundige Tatsachen sind von den Gerichten in ihren Entscheidungen von Amts wegen zugrundezulegen und müssen nicht einmal behauptet werden (Fasching Kommentar römisch drei 265 und ZPR2 Rz 852; JBl 1972, 540; 10 Ob S 219/91). Es ist aber offenkundig, daß für die vom Kläger geschilderte Tätigkeit nur eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte erforderlich ist und daß die Anlernzeit je nach Art und Umfang des Unternehmens zwischen wenigen Tagen und einigen Wochen liegt. Danach fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Tätigkeit eines Zeitungszustellers solche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderte, die denen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Tatsache allein, daß der Kläger diesen Beruf lange Jahre hindurch ausübte, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil dieser Beruf nach einer kurzen Anlernzeit von einigen Tagen bis wenige Wochen voll ausgeübt werden kann. Zu Unrecht verwahrt sich der Revisionswerber dagegen, den Beruf eines Zeitungszustellers "nicht als adäquate berufliche Tätigkeit, sondern lediglich als Verrichtung von untergeordneten Hilfsdiensten zu verstehen". Ein Zeitungszusteller verrichtet zwar mehr als untergeordnete Hilfsdienste, ohne aber damit die Qualifikation eines angelernten Berufes im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu erreichen.
Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG sind nicht zu prüfen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daß er im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, bedarf angesichts des medizinischen Leistungskalküls keiner näheren Begründung und wird in der Revision auch nicht angezweifelt.Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sind nicht zu prüfen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daß er im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, bedarf angesichts des medizinischen Leistungskalküls keiner näheren Begründung und wird in der Revision auch nicht angezweifelt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.