Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Als berufsunfähig gilt nach § 273 Abs 1 ASVG der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlich oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines ... gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.Als berufsunfähig gilt nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlich oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines ... gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Voraussetzung für die Einreihung des Klägers als Vertragslehrers in die Entlohnungsgruppe l 1 war nach § 40 Abs 2 VBG 1948 BGBl 86 idgF die Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an Akademien für Sozialarbeit im Unterrichtsgegenstand Rechtskunde vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse iS des § 202 BDG 1979 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz sowie der hiezu ergangenen Übergangsregelungen. Z 23.5 dieser Anlage nennt als Ernennungserfordernisse a) eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung iS des § 35 Allgemeines Hochschul-StudienG und b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können. Letzteres ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 202 Abs 1 BDG 1979, daß eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen ist.Voraussetzung für die Einreihung des Klägers als Vertragslehrers in die Entlohnungsgruppe l 1 war nach Paragraph 40, Absatz 2, VBG 1948 Bundesgesetzblatt 86 idgF die Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an Akademien für Sozialarbeit im Unterrichtsgegenstand Rechtskunde vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse iS des Paragraph 202, BDG 1979 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz sowie der hiezu ergangenen Übergangsregelungen. Ziffer 23 Punkt 5, dieser Anlage nennt als Ernennungserfordernisse a) eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung iS des Paragraph 35, Allgemeines Hochschul-StudienG und b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können. Letzteres ist eine Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 202, Absatz eins, BDG 1979, daß eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen ist.
Ein Lehrer, der an Akademien für Sozialarbeit nur den Unterrichtsgegenstand Rechtskunde unterrichtet, benötigt also eine diesem Gegenstand entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung, die idR ein rechtswissenschaftliches Studium sein wird, und eine vierjährige einschlägige, also regelmäßig juristische Berufspraxis, aber keine pädagogische Ausbildung oder Berufspraxis.
Insbesondere dann, wenn jemand - wie der Kläger - neben seinem juristischen Hauptberuf nur diesen einen Unterrichtsgegenstand unterrichtet, wobei das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung wöchentlich nur drei bis vier Unterrichtsstunden beträgt, gehört er auch hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung nicht der Berufsgruppe der Lehrer an, sondern der der Juristen. Diese Berufsgruppe besteht aus Personen, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulbildung absolviert haben und durch diese und eine juristische Berufspraxis über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die ihnen die Ausübung vieler Juristenberufe, darunter auch die Erteilung des Rechtskundeunterrichtes an Akademien für Sozialarbeit und des Unterrichtes in ähnlichen Gegenständen an anderen Anstalten, ermöglicht.
Ein Jurist gilt daher erst dann als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines Gesundheitszustandes auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten dieser Berufsgruppe herabgesunken ist. Deshalb könnte zB ein in einem anderen juristischen Beruf nicht mehr arbeitsfähiger, aber noch als Rechtskundelehrer einsetzbarer Versicherter auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Umgekehrt kann aber auch ein als Rechtskundelehrer nicht mehr arbeitsfähiger Jurist auf seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende andere Juristenberufe verwiesen werden.Ein Jurist gilt daher erst dann als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines Gesundheitszustandes auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten dieser Berufsgruppe herabgesunken ist. Deshalb könnte zB ein in einem anderen juristischen Beruf nicht mehr arbeitsfähiger, aber noch als Rechtskundelehrer einsetzbarer Versicherter auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Umgekehrt kann aber auch ein als Rechtskundelehrer nicht mehr arbeitsfähiger Jurist auf seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende andere Juristenberufe verwiesen werden.
Da sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur auf eine konkrete Lehrtätigkeit und eine damit eng verwandte Tätigkeit beschränkt, ist seine Verweisung auf andere Juristenberufe zulässig. Er gilt daher nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Da sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur auf eine konkrete Lehrtätigkeit und eine damit eng verwandte Tätigkeit beschränkt, ist seine Verweisung auf andere Juristenberufe zulässig. Er gilt daher nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.