Begründung:
Die am 29.12.1936 geborene Klägerin bezog seit 1.1.1992 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Am 1.6.1992 nahm sie eine über die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende unselbständige Erwerbstätigkeit bei jenem Dienstgeber auf, bei dem sie diese Tätigkeit während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag 1.1.1992 überwiegend ausgeübt hatte. Daraufhin entzog ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.6.1992 die vorzeitige Alterspension mit 1.6.1992. Am 2.6.1993 beantragte sie neuerlich die Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.7.1993. In dem daraufhin durchgeführten Erhebungsverfahren teilte der letzte Arbeitgeber der Klägerin der Beklagten mit, daß sie vom 1.6. bis 30.11.1992 bei ihm als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei. Eine ebensolche Auskunft erhielt die Beklagte auch aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Daraufhin erließ die Beklagte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.7.1993, mit dem sie den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension ab 1.12.1992 anerkannte und die Pensionshöhe mit S 5.783,20, ab 1.1.1993 mit S 6.014,50 festsetzte. Dabei wurden 446 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von S 7.913 zugrunde gelegt.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Klage behauptet die Klägerin, sie habe den Pensionsantrag per 1.7.1993 gestellt; die Beklagte habe in dem Bescheid weder die besten 15 Versicherungsjahre bei der Bildung der Bemessungsgrundlage noch die Zeiten der Kindererziehung und den Versicherungsmonat Dezember 1992, in dem sie sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sei, berücksichtigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Stichtag für die Ermittlung des Leistungsanspruches sei der 1.1.1992 gewesen, gleichgültig ob die Klägerin ihre nachfolgende Erwerbstätigkeit am 30.11. oder 31.12.1992 beendet habe. Zu diesem Stichtag seien weder nachfolgende Versicherungszeiten noch die besten 15 Versicherungsjahre oder Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen gewesen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin die bereits mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannte Leistung neuerlich zu (also eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.12.1992) und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß die Klägerin vom 1.6. bis 31.12.1992 beschäftigt gewesen ist und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die durch die 51.ASVG-Novelle getroffene Regelung nur für Personen mit Stichtag 1.1. bis 1.6.1993 gelte (§ 551 Abs 7 ASVG). Der Stichtag der Klägerin sei jedoch der 1.1.1992: Dies ergebe sich daraus, daß ihr erstmals ab diesem Zeitpunkt die vorzeitige Alterspension gewährt und lediglich vorübergehend (1.6. bis 30.11.1992) gemäß § 99 ASVG entzogen worden sei. Selbst wenn die Klägerin bis 31.12.1992 beschäftigt gewesen wäre, sei ihr die Alterspension ab 1.12.1992 zu gewähren, da ihr nicht eine schlechtere Leistung als im angefochtenen Bescheid zugesprochen werden dürfe.Das Erstgericht sprach der Klägerin die bereits mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannte Leistung neuerlich zu (also eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.12.1992) und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß die Klägerin vom 1.6. bis 31.12.1992 beschäftigt gewesen ist und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die durch die 51.ASVG-Novelle getroffene Regelung nur für Personen mit Stichtag 1.1. bis 1.6.1993 gelte (Paragraph 551, Absatz 7, ASVG). Der Stichtag der Klägerin sei jedoch der 1.1.1992: Dies ergebe sich daraus, daß ihr erstmals ab diesem Zeitpunkt die vorzeitige Alterspension gewährt und lediglich vorübergehend (1.6. bis 30.11.1992) gemäß Paragraph 99, ASVG entzogen worden sei. Selbst wenn die Klägerin bis 31.12.1992 beschäftigt gewesen wäre, sei ihr die Alterspension ab 1.12.1992 zu gewähren, da ihr nicht eine schlechtere Leistung als im angefochtenen Bescheid zugesprochen werden dürfe.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge; es hob das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches der Alterspension für Dezember 1992 als unbekämpft unberührt blieb, insoweit auf, als es der Klägerin eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.1.1993 zuerkannte. Insoweit verwies das Berufungsgericht die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
Der Anspruch einer nach dem ASVG versicherten Person auf Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (damals noch Altersrente bei langer Versicherungsdauer) sei 1960 eingeführt worden (BGBl 1960/294). Der maßgebliche § 253b Abs 3 ASVG habe bestimmt, daß die Rente mit dem Tage wegfalle, an dem der Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehme. Sei die Rente aus diesem Grund weggefallen und habe die Erwerbstätigkeit geendet, so habe die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige im früher gewährten Ausmaß wieder aufgelebt. In der Begründung des damaligen Initiativantrages (334 BlgNR 9.GP) sei erwähnt worden, daß die Rente wegfallen solle, wenn nach ihrem Anfall eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werde. Im Gefolge der Aufhebung der Ruhensbestimmungen (§ 94 ASVG) durch den Verfassungsgerichtshof sei die Rechtslage auch hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.4.1991 mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991 grundlegend geändert worden. So sei unter anderem als weitere Anspruchsvoraussetzung normiert, daß der Versicherte innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag keine die Pflichtversicherung begründende unselbständige Erwerbstätigkeit bei jenem Dienstgeber ausüben dürfe, bei dem diese Tätigkeit während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt worden war (§ 253 b Abs 1 lit e ASVG idF BGBl 1991/157). Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit während des sechsmonatigen Zeitraumes nach dem Stichtag sei als besonderer Pensionsentziehungsgrund bestimmt worden (§ 99 Abs 3 Z 3 ASVG idF BGBl 1991/157; vgl SSV-NF 6/19), nach dessen Wegfall für die dann auf neuerlichen Antrag zu gewährende Alterspension bei langer Versicherungsdauer ein neuer Stichtag, und zwar der Zeitpunkt des Wegfalles des Entziehungsgrundes, wenn er auf einem Monatsersten gefallen war, sonst der dem Wegfall folgende Monatserste gelten sollte (§ 223 Abs 2 Satz 3 ASVG idF BGBl 1991/157). Der Wegfall und das - antragsfreie - Wiederaufleben der Pension wegen Aufnahme und Aufgabe einer sonstigen Erwerbstätigkeit sei von dieser speziellen Neuregelung insofern berührt worden, als die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim bisherigen Dienstgeber in den ersten sechs Monaten nach dem ursprünglichen Stichtag aus dem Anwendungsbereich dieser generellen Bestimmung herausgefallen sei und zur Entziehung der Pension und allenfalls zu einem neuen Stichtag geführt habe. Da als Entziehungsgrund ausdrücklich der Beginn der bestimmten Erwerbstätigkeit normiert worden sei, könne als Wegfall dieses Entziehungsgrundes nach der Wortbedeutung nur das Ende der bestimmten Erwerbstätigkeit und nicht etwa auch das Ende der sechsmonatigen "Sperrzeit" verstanden werden. Mit der insoweit ab 1.7.1993 wirksamenDer Anspruch einer nach dem ASVG versicherten Person auf Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (damals noch Altersrente bei langer Versicherungsdauer) sei 1960 eingeführt worden (BGBl 1960/294). Der maßgebliche Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG habe bestimmt, daß die Rente mit dem Tage wegfalle, an dem der Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehme. Sei die Rente aus diesem Grund weggefallen und habe die Erwerbstätigkeit geendet, so habe die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige im früher gewährten Ausmaß wieder aufgelebt. In der Begründung des damaligen Initiativantrages (334 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode sei erwähnt worden, daß die Rente wegfallen solle, wenn nach ihrem Anfall eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werde. Im Gefolge der Aufhebung der Ruhensbestimmungen (Paragraph 94, ASVG) durch den Verfassungsgerichtshof sei die Rechtslage auch hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.4.1991 mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991 grundlegend geändert worden. So sei unter anderem als weitere Anspruchsvoraussetzung normiert, daß der Versicherte innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag keine die Pflichtversicherung begründende unselbständige Erwerbstätigkeit bei jenem Dienstgeber ausüben dürfe, bei dem diese Tätigkeit während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt worden war (Paragraph 253, b Absatz eins, Litera e, ASVG in der Fassung BGBl 1991/157). Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit während des sechsmonatigen Zeitraumes nach dem Stichtag sei als besonderer Pensionsentziehungsgrund bestimmt worden (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der Fassung BGBl 1991/157; vergleiche SSV-NF 6/19), nach dessen Wegfall für die dann auf neuerlichen Antrag zu gewährende Alterspension bei langer Versicherungsdauer ein neuer Stichtag, und zwar der Zeitpunkt des Wegfalles des Entziehungsgrundes, wenn er auf einem Monatsersten gefallen war, sonst der dem Wegfall folgende Monatserste gelten sollte (Paragraph 223, Absatz 2, Satz 3 ASVG in der Fassung BGBl 1991/157). Der Wegfall und das - antragsfreie - Wiederaufleben der Pension wegen Aufnahme und Aufgabe einer sonstigen Erwerbstätigkeit sei von dieser speziellen Neuregelung insofern berührt worden, als die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim bisherigen Dienstgeber in den ersten sechs Monaten nach dem ursprünglichen Stichtag aus dem Anwendungsbereich dieser generellen Bestimmung herausgefallen sei und zur Entziehung der Pension und allenfalls zu einem neuen Stichtag geführt habe. Da als Entziehungsgrund ausdrücklich der Beginn der bestimmten Erwerbstätigkeit normiert worden sei, könne als Wegfall dieses Entziehungsgrundes nach der Wortbedeutung nur das Ende der bestimmten Erwerbstätigkeit und nicht etwa auch das Ende der sechsmonatigen "Sperrzeit" verstanden werden. Mit der insoweit ab 1.7.1993 wirksamen
51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) seien die 1991 eingeführten §§ 99 Abs 3 Z 3, 223 Abs 2 dritter Satz und 253 b Abs 1 lit e ASVG wieder beseitigt worden. Das ganze Pensionsentziehungs- und Wiedergewährungsverfahren einschließlich der Festlegung eines neuen Stichtages sei weggefallen. Es sei zur Rechtslage vor dem SRÄG 1991 zurückgekehrt worden, wonach die Aufnahme jeder unselbständigen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbstätigkeit die Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Wegfall gebracht und das Ende dieser Erwerbstätigkeit die Pension im früher gewährten Ausmaß ohne Stichtagsänderung wieder aufleben lassen habe. Als Übergangsregelung sei dabei normiert worden, daß bei Personen mit Stichtag 1.1. bis 1.6.1993, bei denen Kindererziehungszeiten nach der ab 1.7.1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1.1.1993 in Kraft gestanden wäre, die Pension von Amts wegen aufgrund der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen sei (§ 551 Abs 7 ASVG idF der 51.Novelle).51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) seien die 1991 eingeführten Paragraphen 99, Absatz 3, Ziffer 3, 223, Absatz 2, dritter Satz und 253 b Absatz eins, Litera e, ASVG wieder beseitigt worden. Das ganze Pensionsentziehungs- und Wiedergewährungsverfahren einschließlich der Festlegung eines neuen Stichtages sei weggefallen. Es sei zur Rechtslage vor dem SRÄG 1991 zurückgekehrt worden, wonach die Aufnahme jeder unselbständigen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbstätigkeit die Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Wegfall gebracht und das Ende dieser Erwerbstätigkeit die Pension im früher gewährten Ausmaß ohne Stichtagsänderung wieder aufleben lassen habe. Als Übergangsregelung sei dabei normiert worden, daß bei Personen mit Stichtag 1.1. bis 1.6.1993, bei denen Kindererziehungszeiten nach der ab 1.7.1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1.1.1993 in Kraft gestanden wäre, die Pension von Amts wegen aufgrund der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen sei (Paragraph 551, Absatz 7, ASVG in der Fassung der 51.Novelle).
Im vorliegenden Fall sei die den Alterspensionsentziehungsgrund bildende unselbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin mit 31.12.1992 weggefallen. Nach der damaligen Rechtslage sei ihr auf Antrag die Pension berechnet auf der Basis des neuen Stichtages 1.1.1993 wieder zu gewähren gewesen. Da die Klägerin aufgrund dieser Rechtslage nunmehr den Stichtag 1.1.1993 aufgewiesen habe, sei die Übergangsregelung des § 551 Abs 7 ASVG zum Tragen gekommen, weshalb ihre Pension nach der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage neu bemessen werden hätte müssen. § 551 Abs 7 ASVG sei daher auf die Klägerin anzuwenden. Es stehe aber nicht fest, wieviel Kinder die Klägerin geboren und erzogen habe, ob sonst die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der 51.Novelle gegeben seien und welcher Versicherungszeitraum zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Sache sei daher nicht spruchreif.Im vorliegenden Fall sei die den Alterspensionsentziehungsgrund bildende unselbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin mit 31.12.1992 weggefallen. Nach der damaligen Rechtslage sei ihr auf Antrag die Pension berechnet auf der Basis des neuen Stichtages 1.1.1993 wieder zu gewähren gewesen. Da die Klägerin aufgrund dieser Rechtslage nunmehr den Stichtag 1.1.1993 aufgewiesen habe, sei die Übergangsregelung des Paragraph 551, Absatz 7, ASVG zum Tragen gekommen, weshalb ihre Pension nach der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage neu bemessen werden hätte müssen. Paragraph 551, Absatz 7, ASVG sei daher auf die Klägerin anzuwenden. Es stehe aber nicht fest, wieviel Kinder die Klägerin geboren und erzogen habe, ob sonst die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der 51.Novelle gegeben seien und welcher Versicherungszeitraum zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Sache sei daher nicht spruchreif.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.