Entscheidung 10 ObS 244/97y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS244/97y
Entscheidungsdatum
12.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans T*****, vertreten durch Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 7 Rs 199/96b-34, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Jänner 1996, GZ 28 Cgs 44/95f-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, welches die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension (so wie das Erstgericht) verneinte, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der Revisionswerber gesteht in seinem Rechtsmittel ausdrücklich zu, daß sich die Voraussetzungen hiefür nach § 255 Abs 3 ASVG richten und daß bei den vom Berufungsgericht angenommenen Verweisungsberufen (Portier, Lagerplatzaufseher, Werkzeugausgeber) österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt vorhanden ist. Soweit der Kläger unter Zitierung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einen (auch diese Verweisungsberufe hindernden) beträchtlichen Defektzustand nach einer psychiatrischen Erkrankung verweist, handelt es sich um den in dritter Instanz unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 503). Dies ist jedoch vor dem Obersten Gerichtshof absolut unzulässig. Nach den vom Erstgericht nach Einholung der Gutachten von medizinischen Sachverständigen aus insgesamt sechs Fachgebieten getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen ist der Kläger vielmehr - mangels eines akuten psychotischen Zustandes und Fehlens von Hinweisen für eine schizophrene Symptomatik - zur Leistung leichter und mittelschwerer Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen in der Lage. Für die Verweisungsberufe ist auch kein beidäugiges Sehen erforderlich, sodaß auch hieraus keine Leistungskalkülüberschreitung abzuleiten ist. Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel von diesen für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, welches die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension (so wie das Erstgericht) verneinte, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Der Revisionswerber gesteht in seinem Rechtsmittel ausdrücklich zu, daß sich die Voraussetzungen hiefür nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten und daß bei den vom Berufungsgericht angenommenen Verweisungsberufen (Portier, Lagerplatzaufseher, Werkzeugausgeber) österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt vorhanden ist. Soweit der Kläger unter Zitierung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einen (auch diese Verweisungsberufe hindernden) beträchtlichen Defektzustand nach einer psychiatrischen Erkrankung verweist, handelt es sich um den in dritter Instanz unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 503,). Dies ist jedoch vor dem Obersten Gerichtshof absolut unzulässig. Nach den vom Erstgericht nach Einholung der Gutachten von medizinischen Sachverständigen aus insgesamt sechs Fachgebieten getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen ist der Kläger vielmehr - mangels eines akuten psychotischen Zustandes und Fehlens von Hinweisen für eine schizophrene Symptomatik - zur Leistung leichter und mittelschwerer Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen in der Lage. Für die Verweisungsberufe ist auch kein beidäugiges Sehen erforderlich, sodaß auch hieraus keine Leistungskalkülüberschreitung abzuleiten ist. Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel von diesen für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00244.97Y.0812.000
Dokumentnummer
JJT_19970812_OGH0002_010OBS00244_97Y0000_000