Die gegen dieses Urteil erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge in der Berufung gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Senates als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft werden, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/18, 10 ObS 25/95, 10 ObS 40, 41/96, 10 ObS 2085/96g). Einen solchen Verfahrensmangel zweiter Instanz rügt die Revision zutreffend gleich zu Beginn ihres Rechtsmittels; daß dieser Revisionsgrund (§ 503 Z 2 ZPO) dabei nicht ausdrücklich genannt ist, schadet gemäß § 84 Abs 2 2. Satz ZPO nicht. Tatsächlich hatte der Kläger den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - sehr wohl gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471), sodaß dieses auch gehalten gewesen wäre, sich hiermit meritorisch und sachbezogen zu befassen. Da jedoch das Revisionsgericht trotz Vorliegens des in § 503 Z 2 ZPO bezeichneten Grundes das Berufungsurteil nicht aufzuheben findet und eine neuerliche (Berufungs-)Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht für notwenig erachtet, ist die Rechtssachezum Zwecke der Nachholung der inhaltlichen Erledigung der Rechtsrüge der Berufung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sondern kann der Oberste Gerichtshof vielmehr in der Sache selbst entscheiden (§ 510 Abs 1 ZPO).1. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge in der Berufung gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Senates als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft werden, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/18, 10 ObS 25/95, 10 ObS 40, 41/96, 10 ObS 2085/96g). Einen solchen Verfahrensmangel zweiter Instanz rügt die Revision zutreffend gleich zu Beginn ihres Rechtsmittels; daß dieser Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) dabei nicht ausdrücklich genannt ist, schadet gemäß Paragraph 84, Absatz 2, 2. Satz ZPO nicht. Tatsächlich hatte der Kläger den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - sehr wohl gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471,), sodaß dieses auch gehalten gewesen wäre, sich hiermit meritorisch und sachbezogen zu befassen. Da jedoch das Revisionsgericht trotz Vorliegens des in Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Grundes das Berufungsurteil nicht aufzuheben findet und eine neuerliche (Berufungs-)Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht für notwenig erachtet, ist die Rechtssachezum Zwecke der Nachholung der inhaltlichen Erledigung der Rechtsrüge der Berufung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sondern kann der Oberste Gerichtshof vielmehr in der Sache selbst entscheiden (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
2. Es ist nicht strittig, daß die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2161/96h uva). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten im Rahmen des festgestellten Verweisungsfeldes (hier: als Bote im Innendienst) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92, 10 ObS 2161/96h). Daß es in diesem Verweisungsfeld österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt, kann als gerichtsbekannt (§ 269 ZPO) unterstellt werden. Soweit behauptet wird, daß er diesen Verweisungsberuf zufolge seiner jederzeit überraschend und ungewollt auftretenden Stuhlentleerungen ("mit voller Hose und mit Windeln") nicht ausüben könne, entfernt er sich von den maßgeblichen Tatsachenfestellungen des Erstgerichtes und bringt insoweit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Dies gilt im übrigen auch zur Krankenstandsdauer, sofern - abweichend vom Erstgericht - ausgeführt wird, daß diese 6 Wochen pro Jahr weit überschreiten würde. Die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 6 Wochen jährlich bewirken nämlich ebenfalls keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10 ObS 42/96).2. Es ist nicht strittig, daß die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2161/96h uva). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten im Rahmen des festgestellten Verweisungsfeldes (hier: als Bote im Innendienst) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92, 10 ObS 2161/96h). Daß es in diesem Verweisungsfeld österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt, kann als gerichtsbekannt (Paragraph 269, ZPO) unterstellt werden. Soweit behauptet wird, daß er diesen Verweisungsberuf zufolge seiner jederzeit überraschend und ungewollt auftretenden Stuhlentleerungen ("mit voller Hose und mit Windeln") nicht ausüben könne, entfernt er sich von den maßgeblichen Tatsachenfestellungen des Erstgerichtes und bringt insoweit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Dies gilt im übrigen auch zur Krankenstandsdauer, sofern - abweichend vom Erstgericht - ausgeführt wird, daß diese 6 Wochen pro Jahr weit überschreiten würde. Die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 6 Wochen jährlich bewirken nämlich ebenfalls keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10 ObS 42/96).
Der Revision war daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.