Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/48 und 70) ist dies bei einer Tätigkeit in einem Lehrberuf dann der Fall, wenn der Versicherte hinsichtlich seiner Kenntnisse oder Fähigkeiten den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an ausgelernte Arbeiter des entsprechenden Berufes gestellt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Lehrberufes umfassen, die von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht werden.
Nach den Feststellungen hat der Kläger in den Jahren 1963 bis 1980 durch seine Arbeit in einem Steinbruch zwar Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zum Berufsbild eines Steinmetzes gehören, für die aber regelmäßig keine gelernten Steinmetze sondern angelernte Hilfskräfte eingesetzt werden. Hingegen hat er viele wesentliche Tätigkeiten, die ein gelernter Steinmetz beherrschen muß, nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben.
Das Berufungsgericht hat daher die Invalidität des Klägers ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs. 3 ASVG beurteilt und verneint. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht hat daher die Invalidität des Klägers ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt und verneint. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.