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Entscheidung 10 ObS 2451/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2451/96f

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ursula M*****, vertreten durch Dr.Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.September 1996, GZ 25 Rs 82/96m-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Februar 1996, GZ 43 Cgs 311/95z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Berufung der Klägerin war nur eine Mängel-, aber keine Rechtsrüge erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 271/95, 10 ObS 34/96 uva).

Da in der Berufung jedoch - neben diversen Verfahrensmängeln (Fehlen eines Sachverständigengutachtens, unterlassene Belehrung der unvertretenen Klägerin) - auch Feststellungsmängel zu Art und Ausmaß der Invalidität der Klägerin einerseits, sowie zum Zustandekommen derselben (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) andererseits gerügt wurden, welche inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) einer Rechtsrüge zuzuordnen sind, hat das Berufungsgericht ohnedies auch Rechtsausführungen in seine bestätigende Entscheidung aufgenommen. Diese sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG). In der Revision wird ihnen auch nur mit der allgemeinen Behauptung entgegengetreten, daß die Klägerin "nicht einsichtig" sei, sodaß der Oberste Gerichtshof "die Rechtslage" überprüfen möge, sowie weiters Feststellungen dazu getroffen werden mögen, "ob die Klägerin tatsächlich invalid ist". Solcher Feststellungen bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil - wogegen sich die Revisionswerberin auch nicht argumentativ mehr wendet - es ihr schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung ihres begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 254, ASVG mangelt (Paragraphen 235, 236, ASVG). Für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles (Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 175, ff ASVG) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Revisionswerberin kommt darauf in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr zurück.

Der Revision war daher aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, da solche in der Revision nicht verzeichnet sind.

Anmerkung

E45101 10C24516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02451.96F.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_010OBS02451_96F0000_000

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