In der Berufung der Klägerin war nur eine Mängel-, aber keine Rechtsrüge erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 271/95, 10 ObS 34/96 uva).
Da in der Berufung jedoch - neben diversen Verfahrensmängeln (Fehlen eines Sachverständigengutachtens, unterlassene Belehrung der unvertretenen Klägerin) - auch Feststellungsmängel zu Art und Ausmaß der Invalidität der Klägerin einerseits, sowie zum Zustandekommen derselben (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) andererseits gerügt wurden, welche inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) einer Rechtsrüge zuzuordnen sind, hat das Berufungsgericht ohnedies auch Rechtsausführungen in seine bestätigende Entscheidung aufgenommen. Diese sind zutreffend (§ 48 ASGG). In der Revision wird ihnen auch nur mit der allgemeinen Behauptung entgegengetreten, daß die Klägerin "nicht einsichtig" sei, sodaß der Oberste Gerichtshof "die Rechtslage" überprüfen möge, sowie weiters Feststellungen dazu getroffen werden mögen, "ob die Klägerin tatsächlich invalid ist". Solcher Feststellungen bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil - wogegen sich die Revisionswerberin auch nicht argumentativ mehr wendet - es ihr schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung ihres begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach § 222 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 254 ASVG mangelt (§§ 235, 236 ASVG). Für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles (§ 235 Abs 3 lit a iVm §§ 175 ff ASVG) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Revisionswerberin kommt darauf in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr zurück.Da in der Berufung jedoch - neben diversen Verfahrensmängeln (Fehlen eines Sachverständigengutachtens, unterlassene Belehrung der unvertretenen Klägerin) - auch Feststellungsmängel zu Art und Ausmaß der Invalidität der Klägerin einerseits, sowie zum Zustandekommen derselben (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) andererseits gerügt wurden, welche inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) einer Rechtsrüge zuzuordnen sind, hat das Berufungsgericht ohnedies auch Rechtsausführungen in seine bestätigende Entscheidung aufgenommen. Diese sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG). In der Revision wird ihnen auch nur mit der allgemeinen Behauptung entgegengetreten, daß die Klägerin "nicht einsichtig" sei, sodaß der Oberste Gerichtshof "die Rechtslage" überprüfen möge, sowie weiters Feststellungen dazu getroffen werden mögen, "ob die Klägerin tatsächlich invalid ist". Solcher Feststellungen bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil - wogegen sich die Revisionswerberin auch nicht argumentativ mehr wendet - es ihr schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung ihres begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 254, ASVG mangelt (Paragraphen 235, 236, ASVG). Für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles (Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 175, ff ASVG) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Revisionswerberin kommt darauf in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr zurück.
Der Revision war daher aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, da solche in der Revision nicht verzeichnet sind.