Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der (am 29.Juli 1938 geborene) Kläger war in den letzten 22 Jahren als Fernfahrer tätig. Die Fahrtrouten wurden niemals von ihm zusammengestellt, sondern waren ihm bei Antritt der Fahrt bereits vorgegeben. Er war auch nicht mit dem Zusammenstellen und Ausfüllen der Frachtpapiere befaßt und hatte in der Regel mit dem Beladen des Fahrzeugs nichts zu tun. An den von ihm gelenkten Fahrzeugen führte er nur kleinere Servicearbeiten, wie das Schmieren und den Ölwechsel, durch.
Der Kläger ist auf Grund seines - im einzelnen
beschriebenen - körperlichen Zustands imstande, leichte und während der Hälfte der Tätigkeit auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitspausen auszuführen. Häufiges Treppensteigen, Arbeiten in ständig vorgebeugter Körperhaltung, häufiges Bücken und wiederholtes Heben auch leichter Gegenstände (bis zu etwa 10 kg) sind nicht mehr zumutbar. Der Arbeitsplatz sollte in geschlossenen Räumen liegen. Beim Anmarschweg bestehen keine Einschränkungen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die vom Kläger ausgeübte Berufstätigkeit nicht als angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG anzusehen sei. Er besitze nämlich nicht die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Berufsbild entsprächen, das in der Verordnung BGBl. 1987/396 für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" festgelegt worden sei. Die Frage seiner Invalidität sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle sei er aber nicht invalid, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Berufstätigkeiten gäbe, die seinem Leistungskalkül entsprächen, wie die Tätigkeit eines Portiers, Garderobewarts sowie Platzanweisers in Kinos, Theatern und Konzerthäusern. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Auffassung, daß der Kläger nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" wesentlich seien. Dasselbe gelte für die sonst für einen Kraftfahrer in Betracht kommenden Lehrberufe, wie die eines Motorenschlossers, Kraftwagenmechanikers, Elektrikers oder Kraftfahrzeugschlossers. Da der Kläger noch die vom Erstgericht angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne, sei er nicht invalid im Sinn des für ihn demnach maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die vom Kläger ausgeübte Berufstätigkeit nicht als angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG anzusehen sei. Er besitze nämlich nicht die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Berufsbild entsprächen, das in der Verordnung BGBl. 1987/396 für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" festgelegt worden sei. Die Frage seiner Invalidität sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle sei er aber nicht invalid, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Berufstätigkeiten gäbe, die seinem Leistungskalkül entsprächen, wie die Tätigkeit eines Portiers, Garderobewarts sowie Platzanweisers in Kinos, Theatern und Konzerthäusern. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Auffassung, daß der Kläger nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" wesentlich seien. Dasselbe gelte für die sonst für einen Kraftfahrer in Betracht kommenden Lehrberufe, wie die eines Motorenschlossers, Kraftwagenmechanikers, Elektrikers oder Kraftfahrzeugschlossers. Da der Kläger noch die vom Erstgericht angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne, sei er nicht invalid im Sinn des für ihn demnach maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen oder das angefochtene Urteil allenfalls im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Über die Revision war trotz des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 509 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil die im nachfolgenden Absatz 2 für die Anordnung einer mündlichen Verhandlung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen oder das angefochtene Urteil allenfalls im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Über die Revision war trotz des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 509, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil die im nachfolgenden Absatz 2 für die Anordnung einer mündlichen Verhandlung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.