Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1. Oktober 1987 eine Invaliditätspension von monatlich 2.963,90 S. Mit Bescheid vom 13.Februar 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 21.September 1987 auf Hilflosenzuschuß (zu dieser Pension) ab, weil sie nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG sei.Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1. Oktober 1987 eine Invaliditätspension von monatlich 2.963,90 S. Mit Bescheid vom 13.Februar 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 21.September 1987 auf Hilflosenzuschuß (zu dieser Pension) ab, weil sie nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG sei.
Die rechtzeitige Klage richtete sich auf die abgelehnte Leistung ab Antragstag und stützte sich auf die Halbseitenlähmung rechts nach einem Schlaganfall.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die (am 16.Juni 1938 geborene) Klägerin wohnt mit ihren Kindern, die sie betreuen, in einem Haus, das etwa 2 km vom nächsten Geschäft und der nächsten Bushaltestelle entfernt und nur auf einem zuletzt steil ansteigenden Weg erreichbar ist. Im zentral beheizten Haus befinden sich Wasser und WC.
Die Klägerin leidet vor allem an einer Halbseitenlähmung rechts nach einem Schlaganfall im Jänner 1987 (leichte Empfindungsstörungen der rechten Gesichtshälfte mit Einschränkung des Gesichtsfeldes von rechts her, praktisch völlige Lähmung des in verkrampfter Beugestellung befindlichen rechten Armes, Schwächung des rechten Beines mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit vor allem des Fußes und der Zehen). Sie kann nur kurze Strecken gehen und nur den linken Arm einsetzen. Sie kann sich nur mit erhöhtem Zeitaufwand und größerer Mühe anund auskleiden, sofern die Kleidungsstücke keine komplizierten Verschlüsse aufweisen und einfach an- und auszuziehen sind, sich oberflächlich waschen und pflegen, die Notdurft verrichten, einfache Speisen zubereiten, Speisen und Getränke einnehmen, die Wohnung oberflächlich aufräumen und einen Ofen bedienen. Sie kann aber nicht ohne fremde Hilfe einkaufen oder ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen, ein Bad nehmen, aufwendige Speisen zubereiten, die Wohnung gründlich säubern, die Wäsche waschen und Brennmaterial in großen Mengen transportieren. Für die notwendigen Hilfstätigkeiten veranschlagte das Berufungsgericht einen (durchschnittlichen) täglichen Zeitaufwand von 1 Stunde und monatliche Kosten von etwa 1.800 S. Da dieser Mehraufwand den begehrten Mindesthilflosenzuschuß nicht erreiche, der 1987 (14mal jährlich) 2.434 S und 1988 (14mal jährlich) 2.490 S betragen habe, sei die Klägerin nicht hilflos im Sinn des § 105 a ASVG.Die Klägerin leidet vor allem an einer Halbseitenlähmung rechts nach einem Schlaganfall im Jänner 1987 (leichte Empfindungsstörungen der rechten Gesichtshälfte mit Einschränkung des Gesichtsfeldes von rechts her, praktisch völlige Lähmung des in verkrampfter Beugestellung befindlichen rechten Armes, Schwächung des rechten Beines mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit vor allem des Fußes und der Zehen). Sie kann nur kurze Strecken gehen und nur den linken Arm einsetzen. Sie kann sich nur mit erhöhtem Zeitaufwand und größerer Mühe anund auskleiden, sofern die Kleidungsstücke keine komplizierten Verschlüsse aufweisen und einfach an- und auszuziehen sind, sich oberflächlich waschen und pflegen, die Notdurft verrichten, einfache Speisen zubereiten, Speisen und Getränke einnehmen, die Wohnung oberflächlich aufräumen und einen Ofen bedienen. Sie kann aber nicht ohne fremde Hilfe einkaufen oder ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen, ein Bad nehmen, aufwendige Speisen zubereiten, die Wohnung gründlich säubern, die Wäsche waschen und Brennmaterial in großen Mengen transportieren. Für die notwendigen Hilfstätigkeiten veranschlagte das Berufungsgericht einen (durchschnittlichen) täglichen Zeitaufwand von 1 Stunde und monatliche Kosten von etwa 1.800 S. Da dieser Mehraufwand den begehrten Mindesthilflosenzuschuß nicht erreiche, der 1987 (14mal jährlich) 2.434 S und 1988 (14mal jährlich) 2.490 S betragen habe, sei die Klägerin nicht hilflos im Sinn des Paragraph 105, a ASVG.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.