Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger war seit April 1988 bei einer Versicherungsaktiengesellschaft in Wien beschäftigt, wobei sich aus dem Pensionsakt für das Jahr 1988 - bei einer Beschäftigung seit 5. 4. 1988 - eine Beitragsgrundlage von 135.133 S ohne Sonderzahlungen (Bl 12), für das Jahr 1989 eine Beitragsgrundlage von 123.312 S, Sonderzahlungen von 49.142 S und 13 Tage mit Teilentgelt (Bl 33) und für Jänner 1990 ein Gesamtbruttobezug von 8.134 S (davon 3.000 S Fixum, 875 S Einführungszulage, 9 S Provision, 1.500 S lim. Km-Geld und 2.750 S Jahresabschlußgratifikation (Bl 25) ergibt. Nach der erwähnten Gehaltsabrechnung für Jänner 1990 war der Kläger damals in das 2. DJ (Dienstjahr) eingestuft.
Der Kläger unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen, der nach seinem § 1 Abs 1 lit c persönlich für hauptberufliche Angestellte gilt, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind, und zwar auch dann, wenn sie fallweise eine andere Tätigkeit, wie etwa im Innendienst, im technischen Außendienst, in der Schadensliquidation oder der Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten ausüben. IdF der zit Stelle vom 23. 5. 1991 gilt der KV persönlich für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. Nach § 2 Abs 1 dieses KV gelten für die in § 1 bezeichneten Angestellten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht.Der Kläger unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen, der nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, persönlich für hauptberufliche Angestellte gilt, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind, und zwar auch dann, wenn sie fallweise eine andere Tätigkeit, wie etwa im Innendienst, im technischen Außendienst, in der Schadensliquidation oder der Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten ausüben. IdF der zit Stelle vom 23. 5. 1991 gilt der KV persönlich für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses KV gelten für die in Paragraph eins, bezeichneten Angestellten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht.
Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen gilt nach seinem § 1 Abs 1 lit c persönlich für Büroangestellte des Innendienstes und Kanzleigehilfen...., nach § 2 Abs 1 aber auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden;.... Nach § 2 Abs 2 scheiden die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden KV vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich dieses KV aus, doch steht ihnen innerhalb von 2 Jahren das Recht zu, binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, wie auch die Direktion innerhalb der nämlichen Fristen berechtigt ist, die Rückberufung in den Innendienst zu verfügen.... Nach Abs 3 des zit § unterliegen Angestellte des Außendienstes nicht den Bestimmungen des vorliegenden KV, wenn sie im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate hindurch im Innendienst verwendet werden und diese Bürodienste zufolge vorhergehender ausdrücklicher Vereinbarung dem Zwecke der Schulung für den Außendienst gewidmet sind .... Gemäß § 4 Abs 1 werden nach ihrer Anstellung im Dienste des Unternehmens unterschieden: a) Büroangestellte, b) Kanzleigehilfen, ds Angestellte, die einfache oder mechanische Hilfsdienste leisten, wie beispielsweise Registraturarbeiten, Präge- und Druckarbeiten, Anmelde- und Bürobotendienst, etc....Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, persönlich für Büroangestellte des Innendienstes und Kanzleigehilfen...., nach Paragraph 2, Absatz eins, aber auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden;.... Nach Paragraph 2, Absatz 2, scheiden die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden KV vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich dieses KV aus, doch steht ihnen innerhalb von 2 Jahren das Recht zu, binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, wie auch die Direktion innerhalb der nämlichen Fristen berechtigt ist, die Rückberufung in den Innendienst zu verfügen.... Nach Absatz 3, des zit Paragraph unterliegen Angestellte des Außendienstes nicht den Bestimmungen des vorliegenden KV, wenn sie im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate hindurch im Innendienst verwendet werden und diese Bürodienste zufolge vorhergehender ausdrücklicher Vereinbarung dem Zwecke der Schulung für den Außendienst gewidmet sind .... Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden nach ihrer Anstellung im Dienste des Unternehmens unterschieden: a) Büroangestellte, b) Kanzleigehilfen, ds Angestellte, die einfache oder mechanische Hilfsdienste leisten, wie beispielsweise Registraturarbeiten, Präge- und Druckarbeiten, Anmelde- und Bürobotendienst, etc....
Nach dem Gehaltsschema zum genannten KV idgF vom 11. 3. 1992 gebühren Büroangestellten der allgemeinen Bezugsklasse, beginnend vom 18. Lebensjahr in der Stufe 3 bis 26. 11. 130 S bis 25.610 S, in der besonderen Bezugsklasse in den Stufen IIa bis VIc 25.950 S bis 35.450 S. Kanzleigehilfen der allgemeinen Bezugsklasse, beginnend vom 18. Lebensjahr gebühren in den Stufen 3 bis 26 10.650 S bis 21.240 S, in der besonderen Bezugsklasse in den Stufen IIa bis VIc 21.240 S bisNach dem Gehaltsschema zum genannten KV idgF vom 11. 3. 1992 gebühren Büroangestellten der allgemeinen Bezugsklasse, beginnend vom 18. Lebensjahr in der Stufe 3 bis 26. 11. 130 S bis 25.610 S, in der besonderen Bezugsklasse in den Stufen römisch zwei a bis römisch sechs c 25.950 S bis 35.450 S. Kanzleigehilfen der allgemeinen Bezugsklasse, beginnend vom 18. Lebensjahr gebühren in den Stufen 3 bis 26 10.650 S bis 21.240 S, in der besonderen Bezugsklasse in den Stufen römisch zwei a bis römisch sechs c 21.240 S bis
27.440 S.
Nach den dargestellten Bestimmungen der beiden Kollektivverträge erweist sich die Revisionsbehauptung, daß diese Verträge eine Einordnung der Dienstnehmer in Verwendungsgruppen nicht kennen, wenn man von der Einteilung in Büroangestellte und Kanzleigehilfen und bei beiden Gruppen in die allgemeine und in die besondere Bezugsklasse im Gehaltsschema des KV für Angestellte des Innendienstes absieht, als richtig.
Damit ist aber für den Revisionswerber nichts gewonnen.
Aus den beiden Kollektivverträgen ergibt sich nämlich auch, daß es sich bei den Angestellten des Außendienstes und des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen um Personen handelt, die dann, wenn sie - wie der Kläger - vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt waren, unabhängig von ihrer Verwendung im Außen- oder Innendienst, zur großen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören, auf deren Dienstverhältnis übrigens nach § 2 Abs 1 Z 2 AngG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden.Aus den beiden Kollektivverträgen ergibt sich nämlich auch, daß es sich bei den Angestellten des Außendienstes und des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen um Personen handelt, die dann, wenn sie - wie der Kläger - vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt waren, unabhängig von ihrer Verwendung im Außen- oder Innendienst, zur großen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören, auf deren Dienstverhältnis übrigens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AngG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden.
Da der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Frage, ob er berufsunfähig ist, nicht nach § 273 Abs 3 ASVG, sondern nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu prüfen. In diesem Fall darf ein Außendienstangestellter auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen. Jedenfalls aber darf ein im Außendienst gewesener Versicherungsangestellter auf Tätigkeiten eines Versicherungsangestellten im Innendienst verwiesen werden.Da der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Frage, ob er berufsunfähig ist, nicht nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG, sondern nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu prüfen. In diesem Fall darf ein Außendienstangestellter auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen. Jedenfalls aber darf ein im Außendienst gewesener Versicherungsangestellter auf Tätigkeiten eines Versicherungsangestellten im Innendienst verwiesen werden.
Obwohl für diese beiden Sparten eigene Kollektivverträge bestehen, handelt es sich bei den Versicherungsangestellten um eine Untergruppe von kaufmännischen Angestellten, die über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und auch ähnliche Tätigkeiten verrichten (vgl zB das vom Österreichischen Institut für Berufsbildungsförderung verfaßte, vom BMAS herausgegebene Berufslexikon11, 2, Ausgewählte Berufe, 597).Obwohl für diese beiden Sparten eigene Kollektivverträge bestehen, handelt es sich bei den Versicherungsangestellten um eine Untergruppe von kaufmännischen Angestellten, die über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und auch ähnliche Tätigkeiten verrichten vergleiche zB das vom Österreichischen Institut für Berufsbildungsförderung verfaßte, vom BMAS herausgegebene Berufslexikon11, 2, Ausgewählte Berufe, 597).
Deshalb sehen die beiden Kollektivverträge zB auch eine teilweise Tätigkeit eines Angestellten des Außendienstes etwa im Innendienst, einen Übertritt vom Innendienst in den Außendienst sowie eine Rückberufung vom Außendienst in den Innendienst ausdrücklich vor.
Auch in Anbetracht der vom Kläger im Außendienst erzielten Einkünfte kann bei einer Verwendung im Innendienst von einem sozialen Abstieg keine Rede sein.
Unter diesen Umständen wurde der Kläger von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum auf eine seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeit als Angestellter im Innendienst einer Versicherung verwiesen, weshalb er nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG gilt.Unter diesen Umständen wurde der Kläger von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum auf eine seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeit als Angestellter im Innendienst einer Versicherung verwiesen, weshalb er nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.