Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 sind nach § 226 Abs 1 ASVG die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31.12.1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach Abs 3 leg cit kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Anwendung der Abs 1 und 3 gelten nach Abs 4 Z 1 Beitragszeiten der Invalidenversicherung nach der RVO als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter.Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 sind nach Paragraph 226, Absatz eins, ASVG die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31.12.1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach Absatz 3, leg cit kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Anwendung der Absatz eins und 3 gelten nach Absatz 4, Ziffer eins, Beitragszeiten der Invalidenversicherung nach der RVO als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter.
In der Invalidenversicherung galten vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 in Österreich die §§ 1226 bis 1242b und die §§ 1442 bis 1446 RVO. Nach § 1226 Abs 1 Z 4 waren für den Fall der Invalidität und des Alters ... Lehrlinge versichert, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren. Voraussetzung der Versicherung war nach Abs 2 leg cit, daß der Lehrling gegen Entgelt (§ 160 RVO) beschäftigt wurde. Daß der Kläger vom 6.11.1947 bis 5.11.1950 aufgrund seiner Beschäftigung als Bäckerlehrling im Erziehungsheim E***** gemäß der zit Gesetzesstelle der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung unterlag, steht aufgrund des Bescheides des BMAS vom 24.3.1993 bindend fest.In der Invalidenversicherung galten vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 in Österreich die Paragraphen 1226 bis 1242 b und die Paragraphen 1442 bis 1446 RVO. Nach Paragraph 1226, Absatz eins, Ziffer 4, waren für den Fall der Invalidität und des Alters ... Lehrlinge versichert, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren. Voraussetzung der Versicherung war nach Absatz 2, leg cit, daß der Lehrling gegen Entgelt (Paragraph 160, RVO) beschäftigt wurde. Daß der Kläger vom 6.11.1947 bis 5.11.1950 aufgrund seiner Beschäftigung als Bäckerlehrling im Erziehungsheim E***** gemäß der zit Gesetzesstelle der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung unterlag, steht aufgrund des Bescheides des BMAS vom 24.3.1993 bindend fest.
Gemäß § 9 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86 (1. SV-NG) galten aus der Zeit vor dem 1.4.1952 unbeschadet der Bestimmungen des § 31 als Beitragszeiten 1. die nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten ... (Abs 1). Nach dem 31.3.1952 können gemäß Abs 2 leg cit Beitragszeiten noch insoweit erworben werden, als dies nach den für die betreffende Zeit in Geltung gestandenen oder nachträglich für diese Zeit getroffenen Bestimmungen ... möglich gewesen wäre... Nach dem mit 1.4.1952 außer Kraft getretenen § 1242 RVO waren Pflichtbeiträge ... unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden (Abs 1). Über diese Zeit hinaus hatte der Versicherungsträger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen binnen weiteren zwei Jahren zuzulassen, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet worden waren... (Abs 2). In Fällen besonderer Härte kann das BMAS die Nachentrichtung auch nach Ablauf der in den Abs 1, 2 bezeichneten Fristen zulassen und hiefür eine Frist bestimmen.Gemäß Paragraph 9, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86 (1. SV-NG) galten aus der Zeit vor dem 1.4.1952 unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, als Beitragszeiten 1. die nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten ... (Absatz eins,). Nach dem 31.3.1952 können gemäß Absatz 2, leg cit Beitragszeiten noch insoweit erworben werden, als dies nach den für die betreffende Zeit in Geltung gestandenen oder nachträglich für diese Zeit getroffenen Bestimmungen ... möglich gewesen wäre... Nach dem mit 1.4.1952 außer Kraft getretenen Paragraph 1242, RVO waren Pflichtbeiträge ... unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden (Absatz eins,). Über diese Zeit hinaus hatte der Versicherungsträger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen binnen weiteren zwei Jahren zuzulassen, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet worden waren... (Absatz 2,). In Fällen besonderer Härte kann das BMAS die Nachentrichtung auch nach Ablauf der in den Absatz eins, 2, bezeichneten Fristen zulassen und hiefür eine Frist bestimmen.
§ 8 des 1. SV-NG regelte, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind. In der Z 1 leg cit wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dienstnehmer (auch Lehrling) von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeit nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten gelten nämlich seither, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden sind. Es blieb also nur für solche versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der bezeichneten Art, die vor einer verspäteten Anmeldung oder der durch den Versicherungsträger oder die Behörde erfolgten Geltendmachung der Versicherungspflicht liegen, die Leistung von Beiträgen Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeit (RV zum 1. SV-NG 452 BlgNR 6. GP 18).Paragraph 8, des 1. SV-NG regelte, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind. In der Ziffer eins, leg cit wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dienstnehmer (auch Lehrling) von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeit nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten gelten nämlich seither, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden sind. Es blieb also nur für solche versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der bezeichneten Art, die vor einer verspäteten Anmeldung oder der durch den Versicherungsträger oder die Behörde erfolgten Geltendmachung der Versicherungspflicht liegen, die Leistung von Beiträgen Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeit Regierungsvorlage zum 1. SV-NG 452 BlgNR 6. Gesetzgebungsperiode 18).
Im § 9 Abs 1 leg cit wurden als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer den nach § 31 eingekauften Zeiten unter Z 1 vor allem die Zeiten anerkannt, die nach den jeweils geltenden Vorschriften als Beitragszeiten erworben worden sind. Soweit es sich dabei um Zeiten ab 1.1.1939 handelt, müssen sie mit Beiträgen tatsächlich belegt sein (RV zum 1. SV-NG aaO 19; sa OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 1.4.1970 SSV 10/38).Im Paragraph 9, Absatz eins, leg cit wurden als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer den nach Paragraph 31, eingekauften Zeiten unter Ziffer eins, vor allem die Zeiten anerkannt, die nach den jeweils geltenden Vorschriften als Beitragszeiten erworben worden sind. Soweit es sich dabei um Zeiten ab 1.1.1939 handelt, müssen sie mit Beiträgen tatsächlich belegt sein Regierungsvorlage zum 1. SV-NG aaO 19; sa OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 1.4.1970 SSV 10/38).
Das ASVG hielt im wesentlichen an den Grundsätzen der §§ 8 und 9 desDas ASVG hielt im wesentlichen an den Grundsätzen der Paragraphen 8 und 9 des
1. SV-NG fest (vgl die §§ 225 und 226 ASVG; RV zur Stammfassung 599 BlgNR 7. GP 69f).1. SV-NG fest vergleiche die Paragraphen 225 und 226 ASVG; Regierungsvorlage zur Stammfassung 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 69f).
Daraus ergibt sich, daß in der Zeit vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - (grundsätzlich) nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten. Lediglich nach § 1444 RVO standen der Entrichtung der Beiträge gleich: 1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet wurden (sa MGA ASVG 35. ErgLfg 1092f FN 1 A g und B). Daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde nicht behauptet; auch der Akteninhalt bietet dafür keinen Anhaltspunkt.Daraus ergibt sich, daß in der Zeit vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - (grundsätzlich) nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten. Lediglich nach Paragraph 1444, RVO standen der Entrichtung der Beiträge gleich: 1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet wurden (sa MGA ASVG 35. ErgLfg 1092f FN 1 A g und B). Daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde nicht behauptet; auch der Akteninhalt bietet dafür keinen Anhaltspunkt.
Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Zeit vom 6.11.1947 bis 5.11.1950, in der der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung als Bäckerlehrling der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung unterlag, jedenfalls zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) keine Beitragszeit iS des § 226 Abs 1 ASVG war.Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Zeit vom 6.11.1947 bis 5.11.1950, in der der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung als Bäckerlehrling der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung unterlag, jedenfalls zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) keine Beitragszeit iS des Paragraph 226, Absatz eins, ASVG war.
Daß der damals unvertretene Kläger vom Erstgericht nicht angeleitet wurde, beim BMAS einen Antrag nach § 226 Abs 3 ASVG zu stellen, und zu beantragen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber den Rechtsstreit zu unterbrechen, wurde in der Berufung nicht als Mangel gerügt und kann deshalb in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Übrigens wäre wegen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nur eine Unterbrechung nach § 190 ZPO möglich gewesen, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - keine strittige Vorfrage iS des § 74 Abs 1 ASGG vorliegt.Daß der damals unvertretene Kläger vom Erstgericht nicht angeleitet wurde, beim BMAS einen Antrag nach Paragraph 226, Absatz 3, ASVG zu stellen, und zu beantragen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber den Rechtsstreit zu unterbrechen, wurde in der Berufung nicht als Mangel gerügt und kann deshalb in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Übrigens wäre wegen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nur eine Unterbrechung nach Paragraph 190, ZPO möglich gewesen, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - keine strittige Vorfrage iS des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorliegt.
Die Zeit der Bäckerlehre des Klägers gilt auch nicht als Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG. Danach gelten nämlich nur nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses als Ersatzzeiten.Die Zeit der Bäckerlehre des Klägers gilt auch nicht als Ersatzzeit nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG. Danach gelten nämlich nur nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses als Ersatzzeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.