Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl SSV-NF 7/74; 3/115 mit jeweils ausführlicher Begründung uva). Der Hinweis des Klägers, in Sozialrechtssachen seien gemäß § 87 Abs 1 ASGG Beweise von Amts wegen aufzunehmen, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich begründet, dass dieser Umstand und auch die erweiterte Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG das Verfahren in Sozialrechtssachen noch nicht zu einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz machen. Im übrigen betrifft die Frage, ob außer den vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül einzuholen gewesen wären, eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN ua).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche SSV-NF 7/74; 3/115 mit jeweils ausführlicher Begründung uva). Der Hinweis des Klägers, in Sozialrechtssachen seien gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG Beweise von Amts wegen aufzunehmen, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich begründet, dass dieser Umstand und auch die erweiterte Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG das Verfahren in Sozialrechtssachen noch nicht zu einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz machen. Im übrigen betrifft die Frage, ob außer den vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül einzuholen gewesen wären, eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN ua).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Auf Grund des festgestellten Leistungskalküls ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage ist, alle leichten Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung zu verrichten, sofern damit keine Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen von mehr als 10 kg und keine Arbeiten, die einen oftmaligen Haltungswechsel (von Aufstehen und Niedersetzen, Vorbeugen und Aufrichten, Niederknieen bzw Niederhocken und Aufstehen und umgekehrt) erfordern, verbunden sind. Dafür, dass mit den von den Vorinstanzen beispielshaft herangezogenen Verweisungstätigkeiten einer Aufseherin in Ausstellungen und Versteigerungshäusern, Kontrollorin, Montiererin sowie Verpackerin im Handel und in der Leichtindustrie ein oftmaliger Haltungswechsel verbunden wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die diesbezügliche Einschränkung war dem berufskundlichen Sachverständigen bekannt und wurde bei der Namhaftmachung der für die Klägerin noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten berücksichtigt. Es ist überdies notorisch (§ 269 ZPO), dass mit diesen vorwiegend im Sitzen oder auch im Stehen (Tätigkeit als Aufseherin) zu verrichtenden Tätigkeiten nicht die Notwendigkeit eines oftmaligen Haltungswechsels verbunden ist. Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, dass sie nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren bindenden gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus.Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Auf Grund des festgestellten Leistungskalküls ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage ist, alle leichten Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung zu verrichten, sofern damit keine Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen von mehr als 10 kg und keine Arbeiten, die einen oftmaligen Haltungswechsel (von Aufstehen und Niedersetzen, Vorbeugen und Aufrichten, Niederknieen bzw Niederhocken und Aufstehen und umgekehrt) erfordern, verbunden sind. Dafür, dass mit den von den Vorinstanzen beispielshaft herangezogenen Verweisungstätigkeiten einer Aufseherin in Ausstellungen und Versteigerungshäusern, Kontrollorin, Montiererin sowie Verpackerin im Handel und in der Leichtindustrie ein oftmaliger Haltungswechsel verbunden wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die diesbezügliche Einschränkung war dem berufskundlichen Sachverständigen bekannt und wurde bei der Namhaftmachung der für die Klägerin noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten berücksichtigt. Es ist überdies notorisch (Paragraph 269, ZPO), dass mit diesen vorwiegend im Sitzen oder auch im Stehen (Tätigkeit als Aufseherin) zu verrichtenden Tätigkeiten nicht die Notwendigkeit eines oftmaligen Haltungswechsels verbunden ist. Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, dass sie nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren bindenden gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.