Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 von 100 vermindert ist. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, daß Grundlage zur Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (StR seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; zuletzt 10 ObS 13/95 unter Hinweis auch auf SSV-NF 7/52 und 7/127).Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (Paragraph 205, Absatz eins, ASVG). Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 von 100 vermindert ist. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, daß Grundlage zur Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (StR seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; zuletzt 10 ObS 13/95 unter Hinweis auch auf SSV-NF 7/52 und 7/127).
Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, wie hoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt wurde. Allein deshalb erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht als notwendig. Das Erstgericht überging das dermatologische Gutachten (ON 12), wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH "durchaus gegeben" sei, mit Stillschweigen und stützte sich lediglich auf ein berufskundliches Gutachten, wonach für die Klägerin nur 20 % von Tätigkeiten im Rahmen körperlicher Hilfstätigkeiten übrig blieben, daß sie also von 80 % der Tätigkeiten ausgeschlossen sei. Allein aus dieser Überlegung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 von 100 anzunehmen, ist aber bereits vom Ansatz her verfehlt. Nicht die Zahl der noch ausübbaren Berufe bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck; maßgeblich ist vielmehr, daß nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit) entschädigt wird (zuletzt 10 ObS 13/95). Ob und in welcher Höhe eine Versehrtenrente gebührt, richtet sich auch bei Krankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der durch die Krankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 5/93 ua).
Das Berufungsgericht meinte zu Unrecht, die erstgerichtliche Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Heranziehung der sogenannten Härteklausel (SSV-NF 6/44 ua) stützen zu können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall möglich sei, auch die Ausbildung und den bisherigen Beruf des Versicherten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der medizinischen Einschätzung höher festzusetzen. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwerfallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten müßten dabei unbeachtlich sein. Dies entspricht auch der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung zu der ausdrücklich im Gesetz enthaltenen Härteklausel des § 581 Abs 2 RVO über die Berücksichtigung erworbener besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen (Nachweise in SSV-NF 6/44). Im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO liegen die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, hat das Bundessozialgericht insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, daß die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann. Dabei wurde aber betont, daß allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs ebensowenig eine Erhöhung der MdE zu begründen vermag, wie allein der Umstand, daß erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Versehrtenrente ermöglicht werden kann. Das Bundessozialgericht hat stets betont, daß aus diesen Umständen nicht allein bzw nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer unbilligen Härte geschlossen werden könne; das gleiche gelte für den erheblichen Minderverdienst, den ein Betroffener wegen des Berufsverlustes hinzunehmen habe, und zwar wegen des im Unfallsversicherungsrecht herrschenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung (BSGE 70, 47 = SGb 1993, 317). Als Beispiele für eine Anwendung der Härteklausel dienen unter anderem die Bewegungseinschränkung der linken Hand bei einem Geiger oder der Verlust des Geruchssinns bei einem Unternehmer einer Kaffeerösterei, also Fälle mit angeborenen und nicht nur erlernten Fähigkeiten (Musikalität, besonderer Geruchssinn; vgl die Nachweise bei Nehls, SGb 1993, 319). Ebenso wurde auch ein Härtefall ausnahmsweise in der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns gesehen, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Versicherte nicht zuletzt dadurch gravierend benachteiligt war, daß seine Berufskrankheit trotz ihrer einschneidenden beruflichen Auswirkungen keine MdE in rentenberechtigender Höhe zur Folge hatte; in einem solchen Fall sei es zur Beseitigung dieser unbilligen Härte unter Berücksichtigung der übrigen Umstände (Ausübung des hochqualifizierten und auch besonders hoch dotierten Berufes über 20 Jahre lang, Alter des Klägers) angemessen, die Rentenleistung durch eine Erhöhung der MdE auf den Grad von 20 vH zu ermöglichen (BSGE 70, 47 = SGb 1993, 317 mit ablehnender Anmerkung von Nehls).Das Berufungsgericht meinte zu Unrecht, die erstgerichtliche Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Heranziehung der sogenannten Härteklausel (SSV-NF 6/44 ua) stützen zu können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall möglich sei, auch die Ausbildung und den bisherigen Beruf des Versicherten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der medizinischen Einschätzung höher festzusetzen. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwerfallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten müßten dabei unbeachtlich sein. Dies entspricht auch der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung zu der ausdrücklich im Gesetz enthaltenen Härteklausel des Paragraph 581, Absatz 2, RVO über die Berücksichtigung erworbener besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen (Nachweise in SSV-NF 6/44). Im Rahmen des Paragraph 581, Absatz 2, RVO liegen die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, hat das Bundessozialgericht insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, daß die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann. Dabei wurde aber betont, daß allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs ebensowenig eine Erhöhung der MdE zu begründen vermag, wie allein der Umstand, daß erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Versehrtenrente ermöglicht werden kann. Das Bundessozialgericht hat stets betont, daß aus diesen Umständen nicht allein bzw nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer unbilligen Härte geschlossen werden könne; das gleiche gelte für den erheblichen Minderverdienst, den ein Betroffener wegen des Berufsverlustes hinzunehmen habe, und zwar wegen des im Unfallsversicherungsrecht herrschenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung (BSGE 70, 47 = SGb 1993, 317). Als Beispiele für eine Anwendung der Härteklausel dienen unter anderem die Bewegungseinschränkung der linken Hand bei einem Geiger oder der Verlust des Geruchssinns bei einem Unternehmer einer Kaffeerösterei, also Fälle mit angeborenen und nicht nur erlernten Fähigkeiten (Musikalität, besonderer Geruchssinn; vergleiche die Nachweise bei Nehls, SGb 1993, 319). Ebenso wurde auch ein Härtefall ausnahmsweise in der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns gesehen, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Versicherte nicht zuletzt dadurch gravierend benachteiligt war, daß seine Berufskrankheit trotz ihrer einschneidenden beruflichen Auswirkungen keine MdE in rentenberechtigender Höhe zur Folge hatte; in einem solchen Fall sei es zur Beseitigung dieser unbilligen Härte unter Berücksichtigung der übrigen Umstände (Ausübung des hochqualifizierten und auch besonders hoch dotierten Berufes über 20 Jahre lang, Alter des Klägers) angemessen, die Rentenleistung durch eine Erhöhung der MdE auf den Grad von 20 vH zu ermöglichen (BSGE 70, 47 = SGb 1993, 317 mit ablehnender Anmerkung von Nehls).
Die Umstände der Klägerin sind mit diesen beispielsweise genannten Fällen der Anwendung der Härteklausel nicht zu vergleichen. Abgesehen davon, daß es sich bei einer Sekretärin im Schuldienst nicht um eine besonders hoch qualifizierte und hoch dotierte Anstellung handelt, hat sie diesen Beruf nur von September 1983 bis Juni 1991 ausgeübt. Sie war zwar von 1953 bis 1960 als Sekretärin bei einer Import/Exportfirma tätig, dann jedoch etwa zwei Jahre lang Groundhostess bei einer Fluglinie und von 1961 bis 1969 an einem Flugscheinverkaufsschalter tätig. Von 1969 bis 1983 war sie nach den Aktenunterlagen nicht berufstätig und im Haushalt tätig. Der Versicherungsverlauf weist von Dezember 1968 bis März 1969 und von April bis Juli 1971 Wochengeldbezug und von Juni 1972 bis August 1983 135 Monate der (freiwilligen) Weiterversicherung aus (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 3.10.1989, VersNr 281622o734). Wenngleich nun die Klägerin auf Grund ihres degenerativen Handekzems den "regelmäßig notwendigen" Kontakt mit Papier vermeiden muß (Papierkontakt im durchschnittlichen Alltagsleben ist ja tolerabel), liegt darin kein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne der oben dargestellten Härteklausel. Insoweit ist dem Erstgericht beizupflichten, daß die sogenannte Härtefalljudikatur auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes kann daher nicht beigetreten werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.