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Entscheidung 10 ObS 248/97m×

Entscheidung 10 ObS 248/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS248/97m

Entscheidungsdatum

12.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Astrid S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.April 1997, GZ 7 Rs 58/97x-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Oktober 1996, GZ 25 Cgs 24/96y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Da der Fußanmarschweg der Klägerin auf 100 Meter begrenzt ist, scheidet für sie die Möglichkeit aus, den Arbeitsplatz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen vergleiche zuletzt SSV-NF 10/17 mit eingehender Darstellung der ständigen Rechtsprechung des Senates).

Zu der in der Revision der beklagten Partei erörterten Frage, ob der Klägerin mit Rücksicht auf ihre erhebliche Gehbehinderung die Verwendung eines vorhandenen oder gar die Anschaffung eines eigenen Personenkraftwagens für Fahrten zum Arbeitsplatz zugemutet werden könne, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, weil die beklagte Partei in erster Instanz weder einen diesbezüglichen Einwand erhoben noch ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, so daß ihr erst im Rechtsmittelverfahren bezogener Standpunkt gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die in der Revision zitierte Entscheidung SSV-NF 7/18 betrifft einen anderen Sachverhalt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E47048 10C02487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00248.97M.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00248_97M0000_000