Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1). Nach Ansicht des Revisionswerbers komme es ausschließlich darauf an, ob er irgendwann vor dem 1. 8. 2000 an seinem konkreten Arbeitsplatz die "Entgelthälfte" eines körperlich und geistig gesunden Versicherten zu erzielen vermochte. Erbringe ein begünstigter Behinderter an einem geschützten Arbeitsplatz eine Arbeitsleistung, die der Hälfte der Produktivität einer Normalarbeitskraft in gleicher Beschäftigung entspreche, so sei gerade nicht davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des § 255 Abs 3 ASVG gelegen gewesen sei. Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistiger gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müsste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (stRsp seit SSV-NF 1/33; 5/14 ua). Es kommt daher darauf an, ob die trotz der Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenen bei Antragstellung gegenüberzustellen ist (SSV-NF 9/64; 11/47 mwN ua). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein (SSV-NF 6/28 ua). Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen (SSV-NF 1/67; 4/60; 9/64 uva). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlichen oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit (10 ObS 141/01k mwN). Dieser Versicherungsfall kann daher nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87 ua). Wer daher trotz bestehender Behinderung, die ihn von vornherein vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Eintritt der allgemeinen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sodass er nunmehr als invalid im Sinne des hier maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG anzusehen sei (10 ObS 141/01k).Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1). Nach Ansicht des Revisionswerbers komme es ausschließlich darauf an, ob er irgendwann vor dem 1. 8. 2000 an seinem konkreten Arbeitsplatz die "Entgelthälfte" eines körperlich und geistig gesunden Versicherten zu erzielen vermochte. Erbringe ein begünstigter Behinderter an einem geschützten Arbeitsplatz eine Arbeitsleistung, die der Hälfte der Produktivität einer Normalarbeitskraft in gleicher Beschäftigung entspreche, so sei gerade nicht davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelegen gewesen sei. Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistiger gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müsste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (stRsp seit SSV-NF 1/33; 5/14 ua). Es kommt daher darauf an, ob die trotz der Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenen bei Antragstellung gegenüberzustellen ist (SSV-NF 9/64; 11/47 mwN ua). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein (SSV-NF 6/28 ua). Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen (SSV-NF 1/67; 4/60; 9/64 uva). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlichen oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit (10 ObS 141/01k mwN). Dieser Versicherungsfall kann daher nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87 ua). Wer daher trotz bestehender Behinderung, die ihn von vornherein vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Eintritt der allgemeinen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sodass er nunmehr als invalid im Sinne des hier maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen sei (10 ObS 141/01k).
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die als Schlussfolgerung aus den diagnostizierten Behinderungen des Klägers getroffene Feststellung nicht aus, der Kläger sei schon bei Eintritt in das Erwerbsleben nur in der Lage gewesen, in einem gewissen "geschützten Milieu", also auf einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten und sei am allgemeinen Arbeitsmarkt - mit den dabei geforderten üblichen Belastungen - nie "ordnungsgemäß" einsetzbar gewesen, fehlt doch für diese in ihrem Kern rechtliche Schlussfolgerung die notwendige Feststellung des bei Eintritt in das Erwerbsleben gegebenen (medizinischen) Leistungskalküls des Klägers und jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem Inhalt des der Klagebeantwortung beigelegten Versicherungsverlaufs offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer vom Mai 1981 bis Juni 2000 221 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Dieser Umstand scheint dafür zu sprechen, dass der Kläger in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die als Schlussfolgerung aus den diagnostizierten Behinderungen des Klägers getroffene Feststellung nicht aus, der Kläger sei schon bei Eintritt in das Erwerbsleben nur in der Lage gewesen, in einem gewissen "geschützten Milieu", also auf einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten und sei am allgemeinen Arbeitsmarkt - mit den dabei geforderten üblichen Belastungen - nie "ordnungsgemäß" einsetzbar gewesen, fehlt doch für diese in ihrem Kern rechtliche Schlussfolgerung die notwendige Feststellung des bei Eintritt in das Erwerbsleben gegebenen (medizinischen) Leistungskalküls des Klägers und jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem Inhalt des der Klagebeantwortung beigelegten Versicherungsverlaufs offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer vom Mai 1981 bis Juni 2000 221 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Dieser Umstand scheint dafür zu sprechen, dass der Kläger in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Die entscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis - wenn auch nur geringfügig - über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen war und dann unter diese Grenze herabgesunken ist (10 ObS 282/02x), kann daher erst nach Vorliegen von Feststellungen, die diesen Vergleich ermöglichen, beurteilt werden. Dazu werden neben Feststellungen über das seinerzeitige Leistungskalkül des Klägers und über seinen körperlichen und geistigen Zustand bei Antragstellung auch nähere Feststellungen über das (die) Beschäftigungsverhältnis(se) des Klägers, insbesondere auch über die von ihm zu erbringenden und erbrachten Arbeitsleistungen und die Höhe seines Arbeitslohnes, aber auch über die Höhe des Entgelts erforderlich sein, das ein gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Weil somit nach dem Inhalt der Prozessakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 510 Abs 1, 513 ZPO).Weil somit nach dem Inhalt der Prozessakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 510, Absatz eins, 513, ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.