Begründung:
Der am 24. 12. 1944 geborene Kläger verfügt über Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe (seit 1. 9. 1980), als Radio- und Videoelektroniker (seit 19. 9. 1980) und für die Errichtung von Alarmanlagen (seit 23. 9. 1989). Über 90 % des Umsatzes werden mit der Gewerbeberechtigung als Radio- und Videoelektroniker erwirtschaftet. Im Bereich Handel und Errichtung von Alarmanlagen werden zusammen weniger als 10 % des Umsatzes erwirtschaftet.
Im Dezember 2001 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet, das zwischenzeitig nach Abschluss eines Zwangsausgleichs abgeschlossen ist. Der Betrieb wurde während des Konkursverfahrens fortgeführt. Bis zur Konkurseröffnung waren neben dem Kläger 11 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt gewesen. Mit Konkurseröffnung wurde ein Großteil der Mitarbeiter abgebaut. Derzeit ist noch die Gattin des Kläger geringfügig im Betrieb beschäftigt. Solange der Kläger den Betrieb mit 11 Mitarbeitern geführt hat, war ihm dies ohne Überschreitung seines Leistungskalküls möglich, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten auf vorhandene Mitarbeiter delegieren konnte. Der Kläger wäre in der Lage, seinen bisherigen Betrieb mit nur einem geringfügig beschäftigten Mitarbeiter fortzuführen, allerdings jedoch nicht ohne Überschreitung seines Leistungskalküls.
Mit seiner am 1. 10. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit.
Nach Schluss der Verhandlung am 24. 3. 2003 wies das Erstgericht mit Urteil vom 23. 4. 2003 das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger den Betrieb in der Form, wie er ihn bis Dezember 2001 betrieben habe, weiterführen könne, weshalb Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 3 GSVG nicht vorliege. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 133 Abs 3 GSVG ergebe sich bereits, dass es nicht auf die nunmehrige Betriebsstruktur ankommen könne, sondern lediglich auf diejenige, die durch 120 Kalendermonate gedauert haben müsse. Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen einen Betrieb mit 11 Mitarbeitern nach wie vor führen könne, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten delegieren könne und ihm eine derartige Umorganisation auch iSd § 133 Abs 3 GSVG zumutbar sei, liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliege.Nach Schluss der Verhandlung am 24. 3. 2003 wies das Erstgericht mit Urteil vom 23. 4. 2003 das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger den Betrieb in der Form, wie er ihn bis Dezember 2001 betrieben habe, weiterführen könne, weshalb Erwerbsunfähigkeit iSd Paragraph 133, Absatz 3, GSVG nicht vorliege. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 133, Absatz 3, GSVG ergebe sich bereits, dass es nicht auf die nunmehrige Betriebsstruktur ankommen könne, sondern lediglich auf diejenige, die durch 120 Kalendermonate gedauert haben müsse. Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen einen Betrieb mit 11 Mitarbeitern nach wie vor führen könne, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten delegieren könne und ihm eine derartige Umorganisation auch iSd Paragraph 133, Absatz 3, GSVG zumutbar sei, liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliege.
In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger vorerst die Ansicht, dass die außerordentliche Revision im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 4 ZPO zulässig sei. Es sei zwar richtig, dass die Tätigkeit, die er in den letzten 120 Kalendermonaten überwiegend ausgeübt habe, mit dem verbliebenen Leistungskalkül weiterhin verrichtet werden könne, jedoch nur mit "einer völlig irrationalen Unternehmensstruktur, die in Zukunft unter keinen Umständen mehr erreicht werden" könne und den Kläger "wirtschaftlich erneut dem kompletten Ruin" unterwerfe. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er eine Umorganisation vornehme, die weitab des Möglichen und wirtschaftlich Machbaren liege. Somit liege ein Härtefall vor, der es erlaube, auf die zuletzt tatsächlich gegebene Unternehmensstruktur (seit Dezember 2001) abzustellen. Folglich liege bei ihm Erwerbsunfähigkeit vor.In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger vorerst die Ansicht, dass die außerordentliche Revision im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO zulässig sei. Es sei zwar richtig, dass die Tätigkeit, die er in den letzten 120 Kalendermonaten überwiegend ausgeübt habe, mit dem verbliebenen Leistungskalkül weiterhin verrichtet werden könne, jedoch nur mit "einer völlig irrationalen Unternehmensstruktur, die in Zukunft unter keinen Umständen mehr erreicht werden" könne und den Kläger "wirtschaftlich erneut dem kompletten Ruin" unterwerfe. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er eine Umorganisation vornehme, die weitab des Möglichen und wirtschaftlich Machbaren liege. Somit liege ein Härtefall vor, der es erlaube, auf die zuletzt tatsächlich gegebene Unternehmensstruktur (seit Dezember 2001) abzustellen. Folglich liege bei ihm Erwerbsunfähigkeit vor.