Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196).
In der Rechtsrüge - eine solche wurde in der Berufung nicht erhoben, sodaß diese in der Revision nicht mehr nachgetragen werden könnte (SSV-NF 1/28) -, wendet sich der Rekurswerber lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Ablehnungsantrag sei verspätet gestellt worden, bekämpft also in Wahrheit nur die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Ablehnung des Sachverständigen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, aus § 355 ZPO ergebe sich, daß die Ablehnung eines Sachverständigen sofort vorgetragen werden müsse und verspätete Ablehnungsanträge zurückzuweisen sind (vgl. Fasching III, 489). Die Ablehnung soll noch vor der Beweisaufnahmetagsatzung für das mündliche Gutachten, bei schriftlicher Gutachtenserstattung noch vor Überreichung des Gutachtens unter Anführung der Gründe bei Gericht erklärt werden, das den Sachverständigen bestellt hat. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Dies bedeutet aber, daß auch in jenen Fällen, in denen der behauptete Ablehnungsgrund sich erst aus dem erstatteten Gutachten ergibt, die Ablehnungserklärung bei der ersten möglichen Gelegenheit erfolgen muß, sonst ist sie verspätet. Die klagende Partei erlangte bereits mit der Zustellung des ersten Ergänzungsgutachtens von dem angeblichen Ablehnungsgrund Kenntnis, sie hätte daher schon mit ihrem Schriftsatz vom 26.Mai 1987 (ON 19) die Ablehnungserklärung verbinden können. Noch in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juni 1987 wurde der Ablehnungsantrag nicht vor Eingehen in die Verhandlung, sondern erst nach Neudurchführung des Verfahrens, Verlesung des Sachverständigengutachtens, Vorlage weiterer Beweismittel und ergänzender Antragstellung beider Parteien, daher jedenfalls verspätet, gestellt.Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, aus Paragraph 355, ZPO ergebe sich, daß die Ablehnung eines Sachverständigen sofort vorgetragen werden müsse und verspätete Ablehnungsanträge zurückzuweisen sind vergleiche Fasching römisch drei, 489). Die Ablehnung soll noch vor der Beweisaufnahmetagsatzung für das mündliche Gutachten, bei schriftlicher Gutachtenserstattung noch vor Überreichung des Gutachtens unter Anführung der Gründe bei Gericht erklärt werden, das den Sachverständigen bestellt hat. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Dies bedeutet aber, daß auch in jenen Fällen, in denen der behauptete Ablehnungsgrund sich erst aus dem erstatteten Gutachten ergibt, die Ablehnungserklärung bei der ersten möglichen Gelegenheit erfolgen muß, sonst ist sie verspätet. Die klagende Partei erlangte bereits mit der Zustellung des ersten Ergänzungsgutachtens von dem angeblichen Ablehnungsgrund Kenntnis, sie hätte daher schon mit ihrem Schriftsatz vom 26.Mai 1987 (ON 19) die Ablehnungserklärung verbinden können. Noch in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juni 1987 wurde der Ablehnungsantrag nicht vor Eingehen in die Verhandlung, sondern erst nach Neudurchführung des Verfahrens, Verlesung des Sachverständigengutachtens, Vorlage weiterer Beweismittel und ergänzender Antragstellung beider Parteien, daher jedenfalls verspätet, gestellt.
Der Revision des Klägers mußte daher auch in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.