Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14.10.1980 gewährte die beklagte Partei dem Kläger aufgrund seines am 31.12.1979 gestellten Antrags ab 1.1.1980 die Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe der Pension wurde aufgrund eines vor dem zuständigen Schiedsgericht abgeschlossenen Vregleiches mit Bescheid vom 8.9.1981 neu festgesetzt, wobei der Festsetzung 136 im Inland und 159 in Israel erworbene Versicherungsmonate zugrundegelegt wurden. Am 31.7.1986 stellte der Kläger bei der beklagten Partei den Antrag auf "Berichtigung" des Bescheides vom 8.9.1981 und brachte hiezu vor, daß er in der Zeit vom 1.4.1979 bis 31.5.1980 Beitragszeiten nach dem ASVG erworben habe (die in dem angeführten Bescheid nicht berücksichtigt wurden).
In einer mit 30.10.1986 datierten Antwort auf eine Anfrage der beklagten Partei teilte der Kläger dieser im Zusammenhang mit seinen Einkommensverhältnissen unter anderem mit, daß ihm in der Bundesrepublik Deutschland ab November 1986 eine Altersrente zuerkannt worden sei. Diese Antwort langte am 10.11.1986 bei der beklagten Partei ein, die den zuständigen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 13.11.1986 um die Bekanntgabe der dem Kläger gewährten Rente ersuchte. Mit einem Bescheid der beklagten Partei, der ebenfalls das Datum vom 13.11.1986 trägt, wurde die Alterspension des Klägers für die Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1985 und ab 1.1.1986 der Höhe nach neu festgestellt, wobei nunmehr 137 im Inland und 159 in Israel, aber keine nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland erworbene Versicherungsmonate berücksichtigt wurden. Im Bescheid heißt es, daß die Neufeststellung gemäß § 69 GSVG erfolgt und daß der Bescheid vom 8.9.1981 dadurch abgeändert wird.In einer mit 30.10.1986 datierten Antwort auf eine Anfrage der beklagten Partei teilte der Kläger dieser im Zusammenhang mit seinen Einkommensverhältnissen unter anderem mit, daß ihm in der Bundesrepublik Deutschland ab November 1986 eine Altersrente zuerkannt worden sei. Diese Antwort langte am 10.11.1986 bei der beklagten Partei ein, die den zuständigen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 13.11.1986 um die Bekanntgabe der dem Kläger gewährten Rente ersuchte. Mit einem Bescheid der beklagten Partei, der ebenfalls das Datum vom 13.11.1986 trägt, wurde die Alterspension des Klägers für die Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1985 und ab 1.1.1986 der Höhe nach neu festgestellt, wobei nunmehr 137 im Inland und 159 in Israel, aber keine nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland erworbene Versicherungsmonate berücksichtigt wurden. Im Bescheid heißt es, daß die Neufeststellung gemäß Paragraph 69, GSVG erfolgt und daß der Bescheid vom 8.9.1981 dadurch abgeändert wird.
Am 1.12.1987 langte bei der beklagten Partei eine Ablichtung des Bescheides des deutschen Versicherungsträgers vom 16.9.1986 ein, aus dem hervorgeht, daß der Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld anerkannt und daß ihm ab 7.7.1980 eine Rente bezahlt wird. Der beklagten Partei wurde ferner mitgeteilt, daß die dem Kläger aufgrund des Bescheides gebührende Rentennachzahlung (in der Höhe von 43.289,40 DM) an seinen Vertreter ausbezahlt wurde. Mit Bescheid vom 26.1.1988 stellte die beklagte Partei die dem Kläger ab 7.7.1980 gebührende Alterspension neu fest, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Neufeststellung gemäß Art.30 AbkSozSi.-BRD vorgenommen werde, und sprach aus, daß der zuviel bezogene Vorschuß von 11.896,40 S gemäß § 71 GSVG mit der zu gewährenden Leistung verrechnet wird.Am 1.12.1987 langte bei der beklagten Partei eine Ablichtung des Bescheides des deutschen Versicherungsträgers vom 16.9.1986 ein, aus dem hervorgeht, daß der Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld anerkannt und daß ihm ab 7.7.1980 eine Rente bezahlt wird. Der beklagten Partei wurde ferner mitgeteilt, daß die dem Kläger aufgrund des Bescheides gebührende Rentennachzahlung (in der Höhe von 43.289,40 DM) an seinen Vertreter ausbezahlt wurde. Mit Bescheid vom 26.1.1988 stellte die beklagte Partei die dem Kläger ab 7.7.1980 gebührende Alterspension neu fest, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Neufeststellung gemäß Artikel 30, AbkSozSi.-BRD vorgenommen werde, und sprach aus, daß der zuviel bezogene Vorschuß von 11.896,40 S gemäß Paragraph 71, GSVG mit der zu gewährenden Leistung verrechnet wird.
Der Kläger begehrte mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen die Alterspension ab 1.1.1980 in der sich aus dem Bescheid vom 13.11.1986 ergebenden, ziffernmäßig angeführten Höhe und ab 1.1.1987 in der Höhe von 1.016,50 S monatlich zu bezahlen und von der Aufrechnung des Betrages von 11.896,40 S Abstand zu nehmen. Der Sachverhalt habe sich seit der Erlassung des Bescheides vom 13.11.1986 nicht geändert und seine Pension dürfe daher nicht neu festgestellt werden.
Die beklagte Partei wendete ein, daß sie gemäß Art.30 AbkSozSi.-BRD zur Neufeststellung der Pension berechtigt gewesen sei. In einem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz brachte sie vor, sie sei nach nochmaliger Überprüfung zur Ansicht gelangt, daß der Überbezug nur mit der Nachzahlung des deutschen Versicherungsträgers verrechnet hätte werden dürfen. Da dieser die Nachzahlung nicht an sie überwiesen habe, sei eine Verrechnung des Mehrbezuges mit der laufenden Leistung nicht möglich.Die beklagte Partei wendete ein, daß sie gemäß Artikel 30, AbkSozSi.-BRD zur Neufeststellung der Pension berechtigt gewesen sei. In einem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz brachte sie vor, sie sei nach nochmaliger Überprüfung zur Ansicht gelangt, daß der Überbezug nur mit der Nachzahlung des deutschen Versicherungsträgers verrechnet hätte werden dürfen. Da dieser die Nachzahlung nicht an sie überwiesen habe, sei eine Verrechnung des Mehrbezuges mit der laufenden Leistung nicht möglich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich war es der Meinung, daß die Neufeststellung der Pension aufgrund des Art.30 Abs.2 AbkSozSi.-BRD gerechtfertigt gewesen sei. Die Rechtskraft des Bescheides vom 13.11.1986 stehe nicht entgegen, weil darin nur die neu hervorgekommenen österreichischen, nicht aber auch die deutschen Versicherungszeiten, die die beklagte Partei damals "konkret" noch nicht gekannt habe, berücksichtigt worden seien. Der Bescheid des deutschen Versicherungsträgers sei der beklagten Partei gegenüber zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 13.11.1986 noch nicht wirksam gewesen. Die Rückforderung des Überbezuges sei infolge Rückziehung des entsprechenden Begehrens der beklagten Partei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Da der Bescheid durch die Klage zur Gänze außer Kraft getreten sei und daher ein Ausspruch über die Rückzahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, sei der betreffende Teil des Klagebegehrens vom Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr erfaßt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich war es der Meinung, daß die Neufeststellung der Pension aufgrund des Artikel 30, Absatz 2, AbkSozSi.-BRD gerechtfertigt gewesen sei. Die Rechtskraft des Bescheides vom 13.11.1986 stehe nicht entgegen, weil darin nur die neu hervorgekommenen österreichischen, nicht aber auch die deutschen Versicherungszeiten, die die beklagte Partei damals "konkret" noch nicht gekannt habe, berücksichtigt worden seien. Der Bescheid des deutschen Versicherungsträgers sei der beklagten Partei gegenüber zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 13.11.1986 noch nicht wirksam gewesen. Die Rückforderung des Überbezuges sei infolge Rückziehung des entsprechenden Begehrens der beklagten Partei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Da der Bescheid durch die Klage zur Gänze außer Kraft getreten sei und daher ein Ausspruch über die Rückzahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, sei der betreffende Teil des Klagebegehrens vom Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr erfaßt.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger die Alterspension ab 7.7.1980 in der im bekämpften Bescheid festgesetzten, ziffernmäßig angeführten Höhe zu bezahlen, ferner den Kläger schuldig erkannte, die aufrechnungsweise Hereinbringung eines Überbezugs von 11.896,40 S zu dulden, und schließlich das auf Bezahlung einer höheren Pension und auf Abstandnahme von der Aufrechnung und Rückforderung eines Überbezugs von 11.896,40 S gerichtete Mehrbegehren abwies. Aus Art.30 Abs.2 AbkSozSi.-BRD ergebe sich, daß das Hinzutreten eines deutschen Pensionsanspruchs des Versicherten den innerstaatlichen Versicherungsträger zur formlosen Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens in einer Weise berechtige, als ob in der Bundesrepublik Deutschland der Anspruch auf eine Leistung im Zeitpunkt der Gewährung der innerstaatlichen Pension bereits bestanden hätte. Für diese Neufeststellung sei im Gesetz keine Frist bestimmt. Zweck der Bestimmung sei die wechselseitige Anpassung der Pensionsleistung in den Vertragsstaaten. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft müsse "bei dieser ganz speziellen Abstimmungsfrage" in den Hintergrund treten. Die beklagte Partei habe mit ihren im vorbereitenden Schriftsatz enthaltenen Ausführungen nur eine Rechtsansicht mitgeteilt, nicht jedoch ihren Prozeßstandpunkt aufgegeben. Es müsse daher über die Rückzahlung des Überbezuges erkannt werden. Obwohl dem Kläger die ihm in der Bundesrepublik Deutschland gebührende Nachzahlung abkommenswidrig unmittelbar ausbezahlt worden sei, weshalb die beklagte Partei nicht mehr im Sinne des Art.45 Abs.1 des Abkommens aufrechnen könne, sei es ihr nicht verwehrt, den von ihr gewährten Vorschuß nach der angeführten Bestimmung iVm § 71 Abs.3 Z 1 GSVG auf die von ihr zu erbringenden laufenden Geldleistungen aufzurechnen. Da der Bescheid vom 26.1.1988 durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten sei, müsse die dem Kläger gebührende Leistung im Urteil festgesetzt werden.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger die Alterspension ab 7.7.1980 in der im bekämpften Bescheid festgesetzten, ziffernmäßig angeführten Höhe zu bezahlen, ferner den Kläger schuldig erkannte, die aufrechnungsweise Hereinbringung eines Überbezugs von 11.896,40 S zu dulden, und schließlich das auf Bezahlung einer höheren Pension und auf Abstandnahme von der Aufrechnung und Rückforderung eines Überbezugs von 11.896,40 S gerichtete Mehrbegehren abwies. Aus Artikel 30, Absatz 2, AbkSozSi.-BRD ergebe sich, daß das Hinzutreten eines deutschen Pensionsanspruchs des Versicherten den innerstaatlichen Versicherungsträger zur formlosen Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens in einer Weise berechtige, als ob in der Bundesrepublik Deutschland der Anspruch auf eine Leistung im Zeitpunkt der Gewährung der innerstaatlichen Pension bereits bestanden hätte. Für diese Neufeststellung sei im Gesetz keine Frist bestimmt. Zweck der Bestimmung sei die wechselseitige Anpassung der Pensionsleistung in den Vertragsstaaten. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft müsse "bei dieser ganz speziellen Abstimmungsfrage" in den Hintergrund treten. Die beklagte Partei habe mit ihren im vorbereitenden Schriftsatz enthaltenen Ausführungen nur eine Rechtsansicht mitgeteilt, nicht jedoch ihren Prozeßstandpunkt aufgegeben. Es müsse daher über die Rückzahlung des Überbezuges erkannt werden. Obwohl dem Kläger die ihm in der Bundesrepublik Deutschland gebührende Nachzahlung abkommenswidrig unmittelbar ausbezahlt worden sei, weshalb die beklagte Partei nicht mehr im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens aufrechnen könne, sei es ihr nicht verwehrt, den von ihr gewährten Vorschuß nach der angeführten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG auf die von ihr zu erbringenden laufenden Geldleistungen aufzurechnen. Da der Bescheid vom 26.1.1988 durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten sei, müsse die dem Kläger gebührende Leistung im Urteil festgesetzt werden.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.