Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 3 ZPO); inhaltlich wird damit - ebenso wie mit dem weiteren Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache - geltend gemacht, daß die Leistungsfähigkeit der Klägerin seit ihrem Eintritt ins Berufsleben nicht gleichgeblieben sei, weil zu der seit der Kindheit bestehenden Taubstummheit körperliche Beeinträchtigungen hinzugetreten seien und die Gehörbehinderung nicht so behandelt werden dürfte, als ob sie nicht bestünde, andernfalls die Klägerin auch auf den Verweisungsberuf einer Telefonistin verwiesen werden könnte, was "nicht nur unsozial, sondern völlig unverständlich" wäre.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO); inhaltlich wird damit - ebenso wie mit dem weiteren Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache - geltend gemacht, daß die Leistungsfähigkeit der Klägerin seit ihrem Eintritt ins Berufsleben nicht gleichgeblieben sei, weil zu der seit der Kindheit bestehenden Taubstummheit körperliche Beeinträchtigungen hinzugetreten seien und die Gehörbehinderung nicht so behandelt werden dürfte, als ob sie nicht bestünde, andernfalls die Klägerin auch auf den Verweisungsberuf einer Telefonistin verwiesen werden könnte, was "nicht nur unsozial, sondern völlig unverständlich" wäre.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 4.11.1943 geborene Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs.3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Trotz verschiedener, erst im Laufe des Berufslebens aufgetretener körperlicher Beeinträchtigungen kann die Klägerin die (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen) beruflichen Tätigkeiten einer Verpackerin, Aufräumerin und Wareneinrichterin ausüben. Der Einwand der Revisionswerberin, ihre Taubheit wäre dabei unberücksichtigt geblieben, geht schon deshalb fehl, weil die genannten Verweisungstätigkeiten ein Hörvermögen oder auch besondere sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten gar nicht erfordern und demnach grundsätzlich auch von Taubstummen verrichtet werden können, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die Verweisung auf den Beruf einer Telefonistin, die nach Ansicht der Revisionswerberin bei Zutreffen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes möglich, wenn auch "nicht nur unsozial, sondern völlig unverständlich" wäre, wurde in ihrem Fall nie in Erwägung gezogen. Daß Taubstumme im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht auch seitens des Arbeitgebers bedürfen, soll nicht bezweifelt werden, doch fällt andererseits ins Gewicht, daß für die Klägerin, die mit dieser Behinderung aufgewachsen ist, eine Anpassung und Gewöhnung nicht mehr erforderlich ist (so die ergänzenden Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in ON 19). In Ansehung der Taubstummheit hat sich auch der Zustand der Klägerin gegenüber dem Eintritt ins Berufsleben in keiner Weise geändert, so daß die Taubstummheit allein kein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit bewirken konnte (ähnlich wie im Fall des Verlustes eines Auges kurz nach der Geburt: SSV-NF 1/67). Der davon abweichenden Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien, SSV 25/151 vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitskraft eines Pensionswerbers unter dem gesetzlich normierten Wert "liegt", sondern vielmehr darauf, ob sie während des Berufslebens unter diesen Wert "herabgesunken" ist (§ 255 Abs.1 ASVG; vgl. auch SSV-NF 2/87 = JBl. 1989, 334) und der Pensionswerber daher "nicht mehr imstande ist", durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erwerben (§ 255 Abs.3 ASVG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 4.11.1943 geborene Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Trotz verschiedener, erst im Laufe des Berufslebens aufgetretener körperlicher Beeinträchtigungen kann die Klägerin die (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen) beruflichen Tätigkeiten einer Verpackerin, Aufräumerin und Wareneinrichterin ausüben. Der Einwand der Revisionswerberin, ihre Taubheit wäre dabei unberücksichtigt geblieben, geht schon deshalb fehl, weil die genannten Verweisungstätigkeiten ein Hörvermögen oder auch besondere sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten gar nicht erfordern und demnach grundsätzlich auch von Taubstummen verrichtet werden können, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die Verweisung auf den Beruf einer Telefonistin, die nach Ansicht der Revisionswerberin bei Zutreffen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes möglich, wenn auch "nicht nur unsozial, sondern völlig unverständlich" wäre, wurde in ihrem Fall nie in Erwägung gezogen. Daß Taubstumme im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht auch seitens des Arbeitgebers bedürfen, soll nicht bezweifelt werden, doch fällt andererseits ins Gewicht, daß für die Klägerin, die mit dieser Behinderung aufgewachsen ist, eine Anpassung und Gewöhnung nicht mehr erforderlich ist (so die ergänzenden Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in ON 19). In Ansehung der Taubstummheit hat sich auch der Zustand der Klägerin gegenüber dem Eintritt ins Berufsleben in keiner Weise geändert, so daß die Taubstummheit allein kein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit bewirken konnte (ähnlich wie im Fall des Verlustes eines Auges kurz nach der Geburt: SSV-NF 1/67). Der davon abweichenden Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien, SSV 25/151 vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitskraft eines Pensionswerbers unter dem gesetzlich normierten Wert "liegt", sondern vielmehr darauf, ob sie während des Berufslebens unter diesen Wert "herabgesunken" ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG; vergleiche auch SSV-NF 2/87 = JBl. 1989, 334) und der Pensionswerber daher "nicht mehr imstande ist", durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erwerben (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.