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Entscheidung 10 ObS 249/94×

Entscheidung 10 ObS 249/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS249/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Horst W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juli 1994, GZ 31 Rs 38/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. Dezember 1993, GZ 6 Cgs 128/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung eines psychiatrischen Universitätsgutachtens) und der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den in das neurologisch-psychiatrische Gebiet fallenden Feststellungen des Erstgerichtes auseinandergesetzt und sodann beide Berufungsgründe als nicht berechtigt erachtet. Der Revisionswerber rügt neuerlich den schon vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens. Das ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 je mwN). Der Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO.

Der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügte Mangel, daß das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Berufung nicht sachlich erledigt habe, liegt ebenfalls nicht vor. Der unter dem bezeichneten Berufungsgrund behauptete "Feststellungsmangel" stellt sich mämlich nicht als Rechtsrüge, sondern als Wiederholung der Beweisrüge dar. Der Berufungswerber führte nicht aus, das Erstgericht hätte infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Feststellung unterlassen; dies wäre eine Rechtsrüge gewesen (SSV-NF 3/29; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN) er rügte vielmehr, daß es wegen des gerügten Verfahrensmangels und der bekämpften Beweiswürdigung nach Ansicht des Berufungswerbers unrichtige Feststellungen getroffen habe. (Bei dem Satz "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zum Schluß gelangen müssen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Versehrtenrente vorliegen" handelt es sich um eine inhaltsleere Formel).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E37201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00249.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19941108_OGH0002_010OBS00249_9400000_000