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Entscheidung 10 ObS 249/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS249/98k

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radojka D*****, ohne Beschäftigung, ***** , vertreten durch Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 34, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1998, GZ 10 Rs 12/98b-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Oktober 1997, GZ 5 Cgs 78/97i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor, was nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht weiter begründet werden muß.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Wartezeit für die begehrte Alterspension nach Paragraphen 235, 236, ASVG selbst dann nicht erfüllte, wenn man die nach den Feststellungen in Jugoslawien erworbenen Versicherungzeiten ("35 Monate und 47 Tage") berücksichtigte und den in Österreich erworbenen 110 Versicherungsmonaten hinzurechnete, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Auf die in der Revision erörterte Frage, ob das betreffende Sozialversicherungsabkommen trotz seiner Kündigung zum 30.9.1996 auf die bis dahin erworbenen Zeiten weiterhin anwendbar sei, kommt es daher im vorliegenden Fall überhaupt nicht an. Unberechtigt ist auch die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, ob die Klägerin vor 1993 in Jugoslawien allfällige weitere Versicherungszeiten erworben habe. Aus dem Bescheid des Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung Beograd vom 28.6.1993 (Stück 14 des Pensionsaktes) ergibt sich, daß die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in Jugoslawien keine Versicherungszeiten erworben hat. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch nie konkret behauptet, daß und in welchem Ausmaß sie solche Zeiten erworben habe.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E51002 10C02498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00249.98K.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_010OBS00249_98K0000_000