Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor, was nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht weiter begründet werden muß.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor, was nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht weiter begründet werden muß.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Wartezeit für die begehrte Alterspension nach §§ 235, 236 ASVG selbst dann nicht erfüllte, wenn man die nach den Feststellungen in Jugoslawien erworbenen Versicherungzeiten ("35 Monate und 47 Tage") berücksichtigte und den in Österreich erworbenen 110 Versicherungsmonaten hinzurechnete, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Auf die in der Revision erörterte Frage, ob das betreffende Sozialversicherungsabkommen trotz seiner Kündigung zum 30.9.1996 auf die bis dahin erworbenen Zeiten weiterhin anwendbar sei, kommt es daher im vorliegenden Fall überhaupt nicht an. Unberechtigt ist auch die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, ob die Klägerin vor 1993 in Jugoslawien allfällige weitere Versicherungszeiten erworben habe. Aus dem Bescheid des Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung Beograd vom 28.6.1993 (Stück 14 des Pensionsaktes) ergibt sich, daß die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in Jugoslawien keine Versicherungszeiten erworben hat. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch nie konkret behauptet, daß und in welchem Ausmaß sie solche Zeiten erworben habe.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Wartezeit für die begehrte Alterspension nach Paragraphen 235, 236, ASVG selbst dann nicht erfüllte, wenn man die nach den Feststellungen in Jugoslawien erworbenen Versicherungzeiten ("35 Monate und 47 Tage") berücksichtigte und den in Österreich erworbenen 110 Versicherungsmonaten hinzurechnete, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Auf die in der Revision erörterte Frage, ob das betreffende Sozialversicherungsabkommen trotz seiner Kündigung zum 30.9.1996 auf die bis dahin erworbenen Zeiten weiterhin anwendbar sei, kommt es daher im vorliegenden Fall überhaupt nicht an. Unberechtigt ist auch die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, ob die Klägerin vor 1993 in Jugoslawien allfällige weitere Versicherungszeiten erworben habe. Aus dem Bescheid des Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung Beograd vom 28.6.1993 (Stück 14 des Pensionsaktes) ergibt sich, daß die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in Jugoslawien keine Versicherungszeiten erworben hat. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch nie konkret behauptet, daß und in welchem Ausmaß sie solche Zeiten erworben habe.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.