Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 uva; aM Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1909). Kann ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht (oder von Amts wegen wahrgenommen) werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann kann um so weniger ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Mangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz geltend gemacht werden (vgl Übersicht zum Meinungsstand bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 uva; aM Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1909). Kann ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht (oder von Amts wegen wahrgenommen) werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann kann um so weniger ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Mangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz geltend gemacht werden vergleiche Übersicht zum Meinungsstand bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen, die Parteienvernehmung des Klägers, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, die Beischaffung von Akten oder die Einholung weiterer Auskünfte erforderlich gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten unter Einschluss der Erörterung seiner Grundlagen schlüssig und nachvollziehbar ist (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen.
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine schon im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier:Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht einzugehen, weil eine schon im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier:
zufolge Nichtaufzeigen, dass der festgestellte Sachverhalt unrichtig beurteilt wurde) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503; SSV-NF 1/28 ua). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält. Der Revisionswerber zeigt wiederum nicht auf, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, sondern stellt nur - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende - Überlegungen an, welche Beweise aus seiner Sicht noch aufzunehmen gewesen wären. Die Entscheidung, welche Beweise aufgenommen wurden, hat entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht der chirurgische Sachverständige, sondern das Erstgericht getroffen; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und sie gebilligt.zufolge Nichtaufzeigen, dass der festgestellte Sachverhalt unrichtig beurteilt wurde) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503,; SSV-NF 1/28 ua). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält. Der Revisionswerber zeigt wiederum nicht auf, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, sondern stellt nur - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende - Überlegungen an, welche Beweise aus seiner Sicht noch aufzunehmen gewesen wären. Die Entscheidung, welche Beweise aufgenommen wurden, hat entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht der chirurgische Sachverständige, sondern das Erstgericht getroffen; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und sie gebilligt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.