Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold E*****, vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2001, GZ 7 Rs 320/01g-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2001, GZ 8 Cgs 345/00g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Beklagten vom 26. 5. 2000 wurde der am 22. 2. 2000 gestellte Antrag des am 24. 4. 1948 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nicht beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Botengängers, Museumsaufsehers oder Portiers ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.Mit Bescheid der Beklagten vom 26. 5. 2000 wurde der am 22. 2. 2000 gestellte Antrag des am 24. 4. 1948 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des Paragraph 255, ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nicht beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Botengängers, Museumsaufsehers oder Portiers ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt fest, dass eine Rechtsrüge nicht erhoben wurde.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, in der er als Revisionsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis, es sei gerichtsbekannt, dass der Kläger nach seinem festgestellten Leistungskalkül noch die Tätigkeiten eines Portiers, Museumsaufsehers oder Botengängers verrichten könne, ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die bereits vorliegenden (medizinischen) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema noch zu ergänzen oder noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge des Klägers inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis, es sei gerichtsbekannt, dass der Kläger nach seinem festgestellten Leistungskalkül noch die Tätigkeiten eines Portiers, Museumsaufsehers oder Botengängers verrichten könne, ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die bereits vorliegenden (medizinischen) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema noch zu ergänzen oder noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge des Klägers inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00025.02B.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_010OBS00025_02B0000_000