Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach § 175 Abs. 2 erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 175, Absatz 2, erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw. endet der Versicherungssschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst bzw. schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (vgl. für die österreichische Lehre insbesondere Tomandl, Der Wegunfall in Sozialversicherung, Grenzen der Leistungspflicht (1975); derselbe, Das Leistungsrecht der Unfallversicherung (1977), 39 f; derselbe, SV-System 3.ErgLfg 291 f;Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw. endet der Versicherungssschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst bzw. schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut vergleiche für die österreichische Lehre insbesondere Tomandl, Der Wegunfall in Sozialversicherung, Grenzen der Leistungspflicht (1975); derselbe, Das Leistungsrecht der Unfallversicherung (1977), 39 f; derselbe, SV-System 3.ErgLfg 291 f;
MGA ASVG 45.ErgLfg, 931 f; für die deutsche Lehre insbesondere Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 60. Nachtrag, 485 o bis qI; Lauterbach, Unfallversicherung3 35.Lfg Anm. 11 zu § 550 RVO;MGA ASVG 45.ErgLfg, 931 f; für die deutsche Lehre insbesondere Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 60. Nachtrag, 485 o bis qI; Lauterbach, Unfallversicherung3 35.Lfg Anmerkung 11 zu Paragraph 550, RVO;
Podzun, Unfallsachbearbeiter3 070/2 f; für die österreichische Rechtsprechung insbesondere SSV 11/110, 18/96; SVSlg. 29.063;
SSV 23/68 und 116, 25/15; für die deutsche Rechtsprechung insbesondere BSG Bd 22 S. 240; Bd 24 S. 243 = NJW 1966 S. 1775;
NJW 1968 S. 957; Bd 42 S. 293).
Diese praktisch einhellige Abgrenzung wird dem mit der gesetzlichen Unfallversicherung beabsichtigten Zweck, den Versicherten vor allen Gefahren zu schützen, denen er in seiner Rolle als Erwerbstätiger ausgesetzt ist, besser gerecht als die von der Beklagten gewünschte, weil Versicherte, deren Arbeits- oder Ausbildungsstätte außerhalb des von ihnen bewohnten Hauses liegt, schon ab bzw. bis zum Haustor (Haustür) auf einem außerhalb des bewohnten Hauses liegenden Teil des zu diesem gehörenden Grundstückes (Weg zwischen Gartentor und Haustor) den typischen Gefahren des Arbeitsweges ausgesetzt sind. Dazu zählen vor allem die Unbilden der Witterung, insbesondere Schnee- und Eisglätte, und schlechte Tageslichtverhältnisse, die das Begehen oder Befahren des außerhalb des Wohnhauses liegenden Teiles des dazugehörenden Grundstückes ebenso gefährlich machen wie das Fortbewegen auf fremden Grundstücken. Besonders in der österreichischen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang zutreffend erwähnt, daß der Versicherte wegen seiner beschäftigungsbedingten Abwesenheit von seiner Heimstätte die Wege auf seinem Grundstück nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand halten kann. (z.B. SSV 18/96 und 23/116)
Eine ähnliche Situation kann sich auch beim Verlassen des Wohnhauses etwa dann ergeben, wenn der Versicherte wegen des auf dem Anmarschweg gegebenen Zeitdruckes eine erst wahrgenommene Schnee- oder Eisglätte nicht ausreichend beseitigen kann. Diese Überlegungen zeigen, daß die dem Eigentümer eines Einfamilienhauses zustehende Möglichkeit der Gestaltung der nichtbebauten Grundstücksteile den über solche Flächen führenden Weg zwischen dem Haustor und dem Gartentor nicht von der Unfallversicherung ausschließt. Deshalb kann sich der erkennende Senat auch der gegenteiligen Hilfsbegründung der in der Revision zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 35 R 313/86 (= SSV 26/124) nicht anschließen. Die Hauptbegründung dieser Entscheidung hält übrigens an der oben dargelegten Abgrenzungsjudikatur der bis 31. Dezember 1986 letzten Instanz in Leistungsstreitsachen ebenso fest wie die von der Revision zu Unrecht zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung 20 R 203/76 (= SSV 16/122).
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.