Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Der Versuch, unter diesem Revisionsgrund die - entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - schon vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, daß der Kläger trotz seiner praktischen Einäugigkeit noch imstande ist, die im erstgerichtlichen Urteil beispielsweise genannten Verweisungsberufe auszuüben, weil diese u.a. kein plastisches Sehen erfordern, muß wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO erfolglos bleiben.Der Versuch, unter diesem Revisionsgrund die - entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - schon vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, daß der Kläger trotz seiner praktischen Einäugigkeit noch imstande ist, die im erstgerichtlichen Urteil beispielsweise genannten Verweisungsberufe auszuüben, weil diese u.a. kein plastisches Sehen erfordern, muß wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO erfolglos bleiben.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Invalidität des Klägers nicht nach § 255 Abs 1 und 2, sondern nach Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ist richtig, weil er nicht überwiegend als gelernter oder angelernter Maurer tätig gewesen ist, sondern als Maurerhelfer im Tiefbau nur Teiltätigkeiten eines gelernten Maurers, überwiegend aber Hilfsarbeitertätigkeiten geleistet hat (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der stRsp des erkennenden Senates überein: zB die schon vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 1/48, aber auch SSV-NF 1/70; 2/98; 3/55 und 122.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Invalidität des Klägers nicht nach Paragraph 255, Absatz eins und 2, sondern nach Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, ist richtig, weil er nicht überwiegend als gelernter oder angelernter Maurer tätig gewesen ist, sondern als Maurerhelfer im Tiefbau nur Teiltätigkeiten eines gelernten Maurers, überwiegend aber Hilfsarbeitertätigkeiten geleistet hat (Paragraph 48, ASGG). Sie stimmt mit der stRsp des erkennenden Senates überein: zB die schon vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 1/48, aber auch SSV-NF 1/70; 2/98; 3/55 und 122.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).